Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung und die erweiterte Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            -  rt. 16 ff. des Hochschul-  die Aufgaben der einzelnen Mitglieder der erwei-   die Prorektorin bzw.  Regelungs  -  bereich  Zusammen-  setzung Hoch-  schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Hochschulleitung sowie der Leiter bzw. die Leiterin der Abteilung
                            Forschung und Entwicklung bilden die erweiterte Hochschulleitung.  III.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschulleitung hat in  sbesondere folgende Aufgaben:  a)  Führen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH);  b)  Konzipieren  der  Angebote  in  den  Leistungsbereichen  Ausbil-  dung, Weiterbildung und Dienstleistungen;  c)   Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates;  d)  Entscheid  betreffend die Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 3 des  Hochschulgesetzes;  e)  Verfügen von Disziplinarmassnahmen;  f)   Verfügen des Ausschlusses von Studierenden;  g)  Anstellung von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden  und Assistierenden (DWA);  h)  Anstel  lung  des  administrativen,  technischen  und  betrieblichen  Personals (ATB) und des weiteren Personals, welches nicht un-  ter  die  Verordnung  über  die  Arbeitsverhältnisse  von  Dozieren-  den, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der  Pädagogischen Hoch  schule Schaffhausen (Personalverordnung  PHSH) fällt;  i)    Gewährleistung von Grundstrukturen und Grundsätzen zur Füh-  rung der DWA und ATB;  k)   Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitenden;  l)    Entscheid über die Gewährung von Urlaub und Auszeit;  m)    Erlass von   Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich;  n)  Erlass  einer  Geschäftsordnung  betreffend  die  Konferenzen  der  Pädagogischen Hochschule Schaffhausen;  o)  Erlass  eines  Reglements  über  die  Vergütung  und  das  Honorar  von Expertinnen und Experten;  p)  Erlass  eines  Reglements  betreffend  die  Benutzung  von  Räum-  lichkeiten und Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Aufgaben der Hochschulleitung sowie die Sitzungsorgani-  sation sind durch diese in einer Geschäftsordnung zu regeln.  Zusam  men  -  setzung erwei-  terte Hochschul-  leitung  Aufgaben der  Hochschul  -  leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -schung und Entwicklung;  undstrukturen und Grundsätzen zur Füh-  effend  die  Unterstützung  bei  Dis-  Aufgaben der  erweiterten  Hochschul  -  leitung  Aufgaben des  Rektors bzw.  der Rektorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Förderung  der  Zusammenarbeit  mit  anderen  Hochschulen  besondere der Kooperation mit der PHZH;  n)  Pensenplanung  und  Vorbereitung  von  Neuanstellungen  in  Ab-  sprache mit den übrigen Mitgliedern der erweiterten Hochschul-  leitung;  o)  Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB;  p)  Mitglied des Erziehungsrat  es des Kantons Schaffhausen;  q)  Einsitz im Hochschulrat mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen erfüllt der Rektor bzw. die Rektorin alle Aufgaben, die  nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rektor bzw. die Rektorin kann zur Erfüllung der Aufgaben Mi  glieder der erweiterten Hochschulleitung oder DWA beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Prorektorin  bzw.  der  Prorektor  Ausbildung  hat  insbesondere  folgende Aufgaben:  a)  Umsetzung der Strategie im Leistungsbereich Aus  bildung;  b)  Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der  Studiengänge;  c)   Leitung der Prüfungskonferenzen;  d)  projektbezogene Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitglied  der erweiterten Hochschulleitung;  e)  Vertretung des Prorektorats nach aussen;  f)   Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsent-  wicklung im eigenen Verantwortungsbereich;  g)  Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorek-  torats in Zusammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin und  der Leitung Finanzen  und Personaladministration;  h)  Führung der Studierenden;  i)    Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Ausbil-  dung;  k)   Durchführung  von  Informationsveranstaltungen  für  die  Studie-  renden;  l)    Information und Beratung von studieninteressierten Personen;  m)    Entscheid  über  die  Aufnahme  von  Studierenden  in  Absprache  mit dem Rektor bzw. der Rektorin;  n)  Anrechnung von Bildungs  -  und Studienleistungen;  o)  Pensenplanung  und  Vorbereitung  von  Neuanstellungen  in  Zu-  sammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin;  p)  Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB.  Aufgaben der  Prorektorin bzw.  des Prorektors  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ektor Weiterbildung und Dienstleistun-  ntwicklung;  ektor bzw. der Rektorin und  klung der PHSH;  Aufgaben der  Prorektorin bzw.  des Prorektors  Weiterbildung  und Dienst  -  leistungen  Aufgaben des  Leiters bzw. der  Leiterin der Ab-  teilung For-  schung und Ent-  wicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verantwortung über das Budget   und die Rechnung der Abteilung  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Rektor  bzw.  der  Rektorin  und  der  Leitung Finanzen und Personaladministration;  f)   Akquirierung und Verwaltung von Drittmitteln;  g)  Generieren  und  Durchführen  von  Forschungs  -  und  Entwick-  lungsprojekten  selbständig  oder  in  Kooperation  mit  anderen  Hochschulen;  h)  Koordinieren der Forschungstätigkeiten mit anderen Hochschu-  len oder Bildungsinstitutionen;  i)    Beraten der DWA bei Fragen und bei der Planung von eigenen  Projekten im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung;  k)   Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der  Module Forschung und Entwicklung in der Ausbildung;  l)    Pensenplanung  und  Vorbereitung  von  Neuanstellungen  in  Ab-  sprache mit den übrigen Mitgliedern der erweiterten Hochschul-  leitun  g;  m)    Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Forschung und Entwick-  lung kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.  IV.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am   1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2020, S. 1479  Inkrafttreten