Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
                            Konkordat über Errichtung und Betrieb einer  interkantonalen Polizeischule Hitzkirch  Vom 25. Juni 2003 (Stand 8. Dezember 2004)  Gestützt auf Art.  48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Aargau, Ba  -  sel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn,  Schwyz, Uri und Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abschnitt Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten  und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbil  -  dung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die For  -  schung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsform
                            1  Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und auto  -  nomen Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnori  -  entiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Führung der Schule
                            1  Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungs  -  orientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den  Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt  Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkor -
                            datsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Kon  -  kordatsmitglieder   sicher.   Die   Konkordatsmitglieder   verpflichten   sich,   ihre  deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an,  namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstan  -  gestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder de  -  zentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Poli  -  zistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der  IPH weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Forschung
                            1  In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses  Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abschnitt Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe des Konkordats sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schuldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  externe Buchprüfungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  unabhängige Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt  die strategische Ausrichtung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der  Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation
                            1  Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit  -  zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglie  -  der mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer  Sitzung ein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der  Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmen  -  gleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit
                            1  Die Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertrage  -  nen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  regelt die Organisation der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und  entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang  der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes  der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Bei  -  tragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbud  -  gets im Umfang von maximal 2  %. Der Beschluss bedarf einer  Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tra  -  gen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets be  -  dürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmit  -  glieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich,  wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast ge  -  mäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  genehmigt den  Jahresbericht, den  jährlichen  Voranschlag sowie  die  Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der  Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkor  -  datsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkor  -  datsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Komman  -  danten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation
                            1  Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende  oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die  Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den von den Konkordatsmitgliedern im  Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätzen der ein  -  jährigen Grundausbildung. Für die ersten  10 beanspruchten Ausbildungsplätze  sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile  hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.  Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            1  Der Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Di  -  ploms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ernennt das höhere Kader der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung  und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Schuldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begriff und Zuständigkeit
                            1  Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  führt die Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung  gestellten Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und  Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein  anderes Organ zuständig ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mit  -  glieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamenta  -  rischen Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Organisation
                            1  Die   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommission   konstitutiert   sich  selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüs  -  se bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zuständigkeit
                            1  Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren  Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungs  -  rechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akten  -  einsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubilden  -  de der IPH anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen  der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre  Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Unabhängige Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie ei  -  nem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurs  -  kommission ist nebenamtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vor  -  schlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen  Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur  Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen  Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener  juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen  Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.  Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen  Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats.  Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entscheidverfahren
                            1  Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmbe  -  rechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Rege  -  lung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Weiterziehung
                            1  Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Ver  -  waltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt  werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubil  -  denden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustiz  -  behörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Ver  -  fahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abschnitt Sonderleistungen des Standortkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende  Sonderleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderli  -  chen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Bau  -  recht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der  gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu  erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen  zu Lasten des Kantons Luzern.Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern  zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Bau  -  rechtszins von  Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des  Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls.Der Kanton Luzern haftet für  nach   Übertragung   auftretende   versteckte   Mängel   während   fünf  Jahren.Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern  im Baurechtsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen  Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu  sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist  für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine ange  -  messene Heimfallentschädigung vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten  der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines  Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen  Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein  zinsloses Darlehen im Betrag von  Fr. 7 Mio., das spätestens nach Ablauf  von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteu  -  ern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Allgemeine Finanzierung
                            1  Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von  der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzielle Führung
                            1  Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie ver  -  fügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazuge  -  hörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie  über eine Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leis  -  tungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde  einen jährlichen Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden  Wertverzehr   des   Anlagevermögens   durch   angemessene   Abschreibungen  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstat  -  tet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
                            1  Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere poli  -  zeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrech  -  net. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemesse  -  nen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die  Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufga  -  ben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und  Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die  Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem  Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70  % der Leistungs  -  pauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein  Drittel   entsprechend   den   Teilnehmertagen   der   letzten   vier   Jahre,   der  Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30  % der Leis  -  tungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip  (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für  das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schul  -  betriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der  Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und  Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten  Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abschnitt Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 An der IPH angestelltes Personal
                            1  Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Per  -  sonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, so  -  weit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden  durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse  für Angestellte des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbil  -  dungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontin  -  genten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkor  -  datsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe er  -  heben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstel  -  lung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu  vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abschnitt Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze
                            1  Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehr  -  gang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordats  -  mitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf  Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der  Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfügung ste  -  henden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Part  -  ner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. [Mi  -  nimalkontingent des Konkordatsmitglieds A = (90% der zur Verfügung stehen  -  den Plätze) x (jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A) / gesamte Beiträge  der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget]  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die  Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser  als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Mi  -  nimalkontingents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner  französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines  anderen Kantons an die IPH entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zulassung
                            1  Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die  Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
                            1  Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Aus  -  bildung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des  entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das  Schulstatut etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Kon  -  kordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten  der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtin  -  ternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubilden  -  den im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist  der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund  der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu  stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Aus  -  zubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Disziplinarrecht
                            1  Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Diszipli  -  narordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die  Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den  Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss  vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur,  namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen  Rekurskommission anfechten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schulausschluss
                            1  Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszu  -  bildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen  zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine soforti  -  ge Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender  schulischer Leistungen nicht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurs  -  kommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschie  -  bende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Austritt und Übertritt
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entste  -  henden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjah  -  ren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein,  so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der  Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu  ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeiten  -  den entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen gel  -  tenden Pauschalbetrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
                            1  Die Art.  29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abschnitt Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbilden  -  den und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tä  -  tigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortli  -  chen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaf  -  tungsrecht des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) ent  -  fällt die Haftung der IPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vor  -  gesehenen Verfahren beurteilt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
                            1  Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbilden  -  den und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmit  -  gliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen  gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abschnitt Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen  Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig  sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das  Recht des Kantons Luzern anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der  Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abschnitt Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmit -
                            gliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammen  -  arbeit zu festigen und zu vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer  kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit  als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitli  -  che Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich aus  -  wirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die  polizeiliche Ausbildung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
                            1  Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammen  -  arbeiten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausbildung Dritter
                            1  Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt,  die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden  Personen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abschnitt Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen  mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ih  -  ren Beitritt erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des  Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekom  -  men dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen  Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können  im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf  maximal  Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf  eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets  während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustim  -  mung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beitritt weiterer Kantone
                            1  Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbe  -  hörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziel  -  len Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme.  Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom ein  -  tretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kündigung
                            1  Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren  auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. De  -  zember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu,  dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kün  -  digung auch vor dem 31.  Dezember 2035 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft seit 8. Dezember 2004  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge  bleibt   geschuldet.   Das   austretende   Konkordatsmitglied   ist   berechtigt,   die  betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütun  -  gen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpas  -  sungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung  der Sonderleistungen des Standortkantons (Art.  21) ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Auflösung
                            1  Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmig  -  keit aller Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkor  -  datsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter  den Mitgliedern verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz  2.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2003  08.12.2004  Erlass  Erstfassung  GS 35.0446  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.06.2003  08.12.2004  Erstfassung  GS 35.0446  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0446
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  nha  ng  1  gemäss  Ar  t  .   42  Ber  e  c  h  n  u  n  g   d  e  r   v  o  n   d  e  n   P  a  r  t  n  e  r   i  m   R  a  h  m  e  n   i  h  r  e  r   p  r  o  z  e  n  t  u  a  l  e  n   B  e  i  t  r  a  g  s  pfl  i  cht  gemäss  Ar  t  .   24  i  n  Ver  bi  ndung  mi  t   der   Pl  aner  fol  gsr  echnun  g z  u l  ei  st  enden   Bei  t  r  äge  Jahr  esbudg  et   I  PH  13'  654'  000.  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  /  .   Bot  schaft  sschut  z  400'  000.  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  /  .   Pol  i  z  ei  di  enst  angest  el  l  t  e  320'  000.  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  /  .   Gemei  ndepo  l  i  z  ei  320'  000.  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  /  .   Übr  i  ge Di  enst  l  ei  st  ung*  240'  000.  00  Gesamt  bei  t  r  äge  der   Par  t  ner   gemä  ss Ar  t  .   24  12'  374'  000.  00  *  nich  t b  er  ücksichtig  t sin  d  die   Ein  na  hmen d  er   Schu  le  im   R  ah  m  en   d  er   U  nkoste  nb  eitr  äg  e  de  r  Sch  ü  le  r   w  ä  h  r  e  n  d   d  e  s d  r  e  imo  n  a  ti  g  e  n   P  fl  ic  h  ti  n  te  r  n  a  ts  n  a  ch   A  r  t.   2  9   A  b  s.  3  .  D  ie   K  o  n  ko  r  d  a  ts-  be  hö  rd  e  w  ir  d  de  n  Un  kosten  be  itr  ag   v  or   Betr  ieb  saufn  ah  m  e  in  ein  em Tar  if fe  stleg  en  . D  ie  na  ch-  stehe  nd   a  usge  w  iese  ne  n  jäh  rl  iche  n  Beitr  äg  e  de  r  Konko  rd  atspa  rtn  er   w  er  de  n  sich e  ntspr  eche  nd  ve  rr  ing  er  n.  Auft  ei  l  ung  auf  di  e Par  t  ner  Konko  rd  atspa  rtn  er  Pro  ze  nt  ge  m  äss Ver  teil  sschlüssel  na  ch Ar  t. 2  4  Stand   2  5.  Juni   2  00  3  Frank  enbeträge gem  äss   Plan-E  r-  folg  sre  chnu  ng   v  om 25.  Juni   2  00  3  Aar  gau  12.  7  1'  571'  498.  00  Basel  -  Landsch  aft  8.  8  1'  088'  912.  00  Basel  -  St  adt  14.  7  1'  818'  978.  00  Ber  n Kant  on  22.  1  2'  734'  654.  00  Luz  er  n Kant  on  9.  4  1'  163'  156.  00  Nid  wal  den  1.  5  185'  610.  00  Obwal  den  1.  0  123'  740.  00  Sol  ot  hur  n  9.  0  1'  113'  660.  00  Schwyz  4.  0  494'  960.  00  Ur  i  1.  2  148'  488.  00  Zug  3.  5  433'  090.  00  St  adt   Ber  n  9.  2  1'  138'  408.  00  St  adt   Luz  er  n  2.  9  358'  846.  00  Tot  al  100  12'  374'  000.  00  Die   ent  spr  echend  en W  er  t  e wer  den  i  m  Zei  t  punkt   der   Bet  r  i  ebsauf  nahme  gemäss  A  rt.   24   A  bs  . 4 ak  tua  lisie  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  700.  13  GS-  Nr  .  35.  446  Er  l  assdat  um  25.   Juni   200  3  (  Bei  t  r  i  t  t   BL   b  es  ch  l  os  se  n  am  23.   Sept  ember   200  4  ;   L  RV  20  04  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  )  I  n Kr  aft   sei  t  8.   Dez  ember   200  4  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    d  er  R  eg  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf de  n Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at  un  d da  s Lan  dr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen