Verordnung über die Unterstützung des Schlosses Greyerz infolge des Coronavirus (COVID-19)
                            Verordnung über die Unterstützung des Schlosses Greyerz  infolge des Coronavirus (COVID-19)  vom 25.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 25.05.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (KV);  gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG), insbesondere Artikel 4;  gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen  Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19), insbesondere Ar  -  tikel 6;  in Erwägung:  Die gegenwärtige Krise trifft namentlich den Kultur- und den Tourismussek  -  tor hart. Am 17. März 2020 schlossen die Bundesbehörden die Kultureinrich  -  tungen und entzogen ihnen damit ihre Einnahmequelle. Am 29. April 2020  beschloss der Bundesrat, dass die Museen am 11. Mai 2020 wieder öffnen  können, sofern sie umfangreiche Schutzvorkehrungen getroffen haben.  Die Auswirkungen der Pandemie auf Kulturunternehmen und Kulturschaf  -  fende waren Gegenstand der Ausführungsverordnung vom 14. April 2020 der  Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen  des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor, um den betroffenen Kulturun  -  ternehmen und Kulturschaffenden durch Soforthilfemassnahmen und Aus  -  fallentschädigungen, die zu gleichen Teilen von Bund und Kanton finanziert  werden, bei der Bewältigung der Krise zu helfen.  Als Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 KISG hat  die Stiftung Schloss Greyerz jedoch keinen Anspruch auf eine in dieser Aus  -  führungsverordnung vorgesehene Entschädigung. Da es sich bei der Stiftung  Schloss Greyerz zudem nicht um eine kulturelle Institution mit dem Status ei  -  ner staatlichen Anstalt handelt (Art. 3 Abs. 1 KISG), hat die Stiftung trotz der  Tatsache, dass das Schloss Greyerz dem Staat gehört, keinen Anspruch auf  eine Anpassung des Budgets durch den Staat. Ohne Unterstützung würde die  Stiftung, die für die Erhaltung und den Betrieb des Schlosses verantwortlich  ist, jedoch bald Konkurs gehen und wäre nicht in der Lage, für die Wiederer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2020 (ASF 2020_057).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffnung des Schlosses zu sorgen.  Das Schloss Greyerz, ein Eckpfeiler  des  Tourismus und der Kultur des  Kantons, hat am 19. Mai 2020 seine Tore für die Besucherinnen und Besu  -  cher wieder geöffnet. Die Stiftung geht davon aus, dass sich der Tourismus,  im Wesentlichen der inländische, allmählich erholen wird, und zwar etwa in  der Grössenordnung von 20  % bis zum Ende des Jahres. Für die Wiedereröff  -  nung wurde ein Schutzkonzept erstellt, das den von Bund und Kanton festge  -  legten sanitarischen Bedingungen entspricht und in dem für eine Dauer von  voraussichtlich mehreren Monaten wesentliche Anpassungen der Arbeitsbe  -  dingungen und des kulturellen Angebots vorgesehen sind (Beschränkung der  Besucherzahl und der Dienstleistungen, verstärkte Betreuung durch das Emp  -  fangspersonal, ungewisse Rückkehr der Besucherinnen und Besucher, insbe  -  sondere aus dem Ausland usw.).  Der drastische Rückgang der Besucherzahlen in Verbindung mit einem deut  -  lichen Kostenanstieg dürfte für das Jahr 2020 letztlich zu einem kumulierten  Betriebsverlust von 845'000 Franken führen.  Angesichts der aktuellen Krise und der Notwendigkeit, die Wiedereröffnung  des   von   der   Stiftung   Schloss   Greyerz   bewirtschafteten   Schlosses   zu  gewährleisten, ist der Staatsrat bereit, der Stiftung eine direkte kurzfristige  Soforthilfe zu gewähren. Diese Hilfe wird über den Betrag von 50 Millionen  für wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen gemäss der WMV-COVID-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 finanziert.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zweck dieser Verordnung ist es, die Stiftung Schloss Greyerz in ihrer  Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Stiftung, die für die Erhaltung und den  Betrieb des Schlosses verantwortlich ist, zu unterstützen, um die Folgen der  Coronavirus-Pandemie (COVID-19) abzufedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unterstützungsmodalitäten
                            1  Der Stiftung Schloss Greyerz wird eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe von  höchstens 845'000 Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag soll zur Deckung des kumulierten Betriebsverlusts der Stif  -  tung für das Jahr 2020 verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine erste Tranche von 250'000 Franken wird sofort überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der restliche Betrag wird jeweils bei Bedarf auf der Grundlage eines Quar  -  talsberichts Ende Juni, Ende September und Ende Dezember in weiteren  Tranchen freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2020  Erlass  Grunderlass  25.05.2020  2020_057  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.05.2020  25.05.2020  2020_057