Verordnung über das Waldreservat Le Pralet in der Gemeinde Val-de-Charmey
                            Verordnung über das Waldreservat Le Pralet in der  Gemeinde Val-de-Charmey  vom 19.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz (NHG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG);  gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2020 mit dem Landbe  -  sitzer über das Waldreservat Le Pralet;  in Erwägung:  Die beiden Wälder nördlich und südlich des Pralet auf Gebiet der Gemeinde  Val-de-Charmey sind aufgrund der vielen alten Bäume sowie der ausserge  -  wöhnlichen Struktur und Heterogenität ökologisch besonders wertvoll.  Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas  -  sen.  Zwischen dem Waldeigentümer  und der Direktion der Institutionen und der  Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre ab  -  geschlossen.  An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po  -  sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die zwei 8,28 Hektaren und 9,95 Hektaren grossen Wälder, die sich inner  -  halb der Perimeter der am 19. Dezember 2019 vom Amt für Wald und Natur  erstellten Pläne im Massstab 1:4000 befinden, werden zum Waldreservat er  -  klärt (siehe Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pläne der beiden Perimeter sind Bestandteil dieser Verordnung und  können beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2020 zwischen dem Waldeigentü  -  mer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft  wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang des offiziellen  Wanderwegs zwischen la Gueyre und la Féguelena, falls es die Sicher  -  heit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belas  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das benachbarte Landwirt  -  schaftsgebiet gefallen sind; dieses Holz wird in das Waldreservat ge  -  schafft und dort auf dem Boden belassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern  dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen  vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird  am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin  -  det wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausübung der Jagd (ausser im Jagdbanngebiet), das Sammeln von  Pilzen sowie das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzge  -  bung.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Waldreservat Le Pralet – Pläne der Perimeter (Art. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2020  Erlass  Grunderlass  01.05.2020  2020_056  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.05.2020  01.05.2020  2020_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wa  ldreservat   Le Pralet   – V  ANHANG   1  Wald  reservat   Le Pralet   – Pl  än  e der Pe  rim  (Art.  1)