Anwaltsverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Anwaltsverordnung (AnwV)  Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  3 Abs.  2, 5a, 15 Abs.  2, 16 Abs.  4 und 19 des Einführungsgesetzes  zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und  Anwälte (EG  BGFA)  vom  2.  November  2004  1  )  und  §  2  Abs.  1  des  Dekrets  über  die  durch  den  Staat  zu  beziehenden Gebühren vom 23.  November 1977  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anwaltsprüfung
§ 1 I. Zulassung zur Anwaltsprüfung
1. Anmeldung
                            1  Mit der schriftlichen Anmel  dung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen:  a)  ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg;  b)  ein Handlungsfähigkeitszeugnis;  c)  ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;  d)  der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisch  es Studium an einer schweize-  rischen  Hochschule  oder  ein  gleichwertiges  Hochschuldiplom  eines  Staates,  mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;  e)  der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * 2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit
                            1  Eine  hinreichende  rechtspraktische  Tätigkeit  liegt  vor,  wenn  sich  die  Kandidatin  oder  der  Kandidat  über  eine  mindestens  einjährige  praktische  juristische  Tätigkeit  nach Abschluss des Studiums ausweist. Davon müssen sechs Monate  bei einer oder  einem  im  Kanton  registrierten  Anwältin  oder  Anwalt,  bei  einem  aargauischen  Be-  zirksgericht, beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  290.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  zusätzliche  praktische  Ausbildung  werden  angerechnet:  Das  Rechtsprakt  ikum  bei einer oder einem ausserkantonal registrierten Anwältin oder Anwalt, in der aar-  gauischen Verwaltung oder bei einer vergleichbaren ausserkantonalen Behörde. Die  Tätigkeit bei einer aargauischen Gemeindeverwaltung kann auf Gesuch hin angerech-  net werd  en, wenn gewährleistet ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine prak-  tische juristische Ausbildung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Einzahlung der Prüfungsgebühr
                            1  Die Prüfungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides  einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die  Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 II. Prüfungsstoff
                            1  Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:  *  a)  Zivilgesetzbuch;  b)  Obligationenrecht,  inkl.  Grundzüge  des  Versicherungsvertragsrechts,  des  Im-  materialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts;  c)  Straf  -  und Strafprozessrecht;  d)  Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuldbetreibungs  -  und Konkursrecht;  e)  Staats  -  und  Verwaltungsrecht  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  aargaui-  schen Recht  s, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 III. Durchführung der Prüfung
                            1  Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur münd-  lichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * IV. Termine
                            1  Die Prüfungen werden im Frühjahr und Herbst durchgeführt. Die Anwaltskommis-  sion kann bei Bedarf zusätzliche Termine ansetzen. Sie publiziert die Termine recht-  zeitig im aargauischen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 V. Schriftliche Prüfung
1. Durchf ührung
                            1  Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Fachgebiet gemäss § 4 ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schrei-  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der  Stellung der Aufgaben ist das aargauische Recht besonders zu berücksichti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Anwaltskommission  bestimmt,  welche  Hilfsmittel  neben  den  Gesetzestexten  verwendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht,  besteht  die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung aus-  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Bewertung
                            1  Für  die  Begutachtung  der  Arbeiten  bestimmt  die  Anwaltskommission  für  jedes  Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  referierende  Person  zensiert  die  Arbeiten  zuhanden  der  Anwaltskommission;  massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristi-  sche Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die insgesamt fünf  schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Ab-  stufungen im Sinn von halben Noten möglich sind:  *  a)  1 = sehr schlecht  b)  2 = schlecht  c)  3 = ungenügend  d)  4 = genügend  e)  5 = gut  f)  6 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf  schriftlichen Arbeiten nicht mehr als  zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes  der fünf Fachgebiete zählt gleich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 VI. Mündliche Prüfung
                            1  An  der  mündlichen Prüfung  wird  die  Kandidatin  oder  der  Kandidat  zu de  n  in §  4  aufgeführten Fachgebieten während insgesamt höchstens zwei Stunden befragt. Bei  jeder Befragung müssen mindestens zwei Mitglieder der Anwaltskommission anwe-  send sein. Die mündliche Prüfung kann zwecks späterer schriftlicher Protokollierung  auf Dat  enträger aufgezeichnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung ist öffentlich; die Anwaltskommission publiziert den Termin  rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die  Bewertung  der  mündlichen Prüfung  und  die  Notenskala  gelten  §  8  Abs. 3  und 4 sinngemäss. Je  des der fünf Fachgebiete zählt gleich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 VII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
                            1  Die  Anwaltsprüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  sowohl  die  schriftliche  als  auch  die  mündliche Prüfung bestanden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prüfungsergebnis wird im Anschluss an die mü  ndliche Prüfung bekannt gege-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * VIII. Prüfungswiederholung
                            1  Die Kandidatin oder der Kandidat kann gemäss § 16 Abs. 3 EG BGFA die Prüfungen  höchstens zweimal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung ist erstmals unmittelbar nach bestandener schriftli  cher Prü-  fung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, muss nur diese wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat die Kandidatin oder der Kandidat die schriftliche Prüfung erst im zweiten Ver-  such  bestanden,  kann  die  mündliche  Prüfung  nur  noch  einmal  wiede  rholt  werden.  Wird die schriftliche Prüfung erst im dritten Versuch bestanden, kann die mündliche  Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Substitution
§ 11 I. Gesuch
                            1  Die Anwältin oder der Anwalt, welche oder welcher eine Partei durch eine Anwalts-  kandid  atin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen lassen will, hat  bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Bezug auf die  Person der Kandidatin oder des Kandidaten sind dem Gesuch beizulegen:  a)  ein aktueller Auszug  aus dem eidgenössischen Strafregister;  b)  ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweize-  rischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss) oder über ein gleichwer-  tiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die  gegenseitige An-  erkennung vereinbart hat;  c)  ein  Ausweis  über  mindestens  3  Monate  rechtspraktische  Tätigkeit  bei  einem  Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 II. Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird für ein Jahr e  rteilt und kann höchstens zweimal für die gleiche  Zeitdauer verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 III. Substitutionsvollmacht
                            1  Die Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat hat bei jedem Auftreten vor Ge-  richt eine Substitutionsvollmacht sowie die Substitutionsbewilli  gung vorzulegen. Das  Gericht und die Gegenpartei sind rechtzeitig vor der Verhandlung über die Substitu-  ierung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 IV. Ausschluss der Substitution
                            1  Die  Prozessleitung  kann  in  Fällen,  in  welchen  die  persönliche  Anwesenheit  einer  Anwältin  o  der  eines  Anwalts  als  geboten  erscheint,  die  Vertretung  durch  eine  An-  waltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 V. Entzug der Bewilligung
                            1  Beanstandungen über  Anwaltskandidatinnen und  Anwaltskandidaten  wegen  Miss-  achtung gesetzlicher  Vorschriften oder mangelnder Eignung sind an die Anwaltskom-  mission zu richten; diese kann der Anwältin oder dem  Anwalt die Bewilligung, die  Kandidatin oder den Kandidaten vor Gericht auftreten zu lassen, auf bestimmte Zeit  oder gänzlich entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren und Entschädigungen
§ 16 I. Gebühren
                            1  Die Anwaltskommission erhebt folgende Gebühren:  a)  *  für die angetretene Anwaltsprüfung  Fr. 2'000.  –  a  bis  )  *  für  die  angetretene  Wiederholung  der  mündlichen  An-  waltsprüfung  Fr. 500.  –  a  ter  )  *  für  die  nicht  ange  tretene  Anwaltsprüfung  beziehungs-  weise  Wiederholung  der  mündlichen  Anwaltsprüfung  beim  Rückzug  der  Anmeldung  vom  Zeitpunkt  der  An-  meldung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn  Fr. 100.  –  a  quater  )  *  für die nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholun  g der  mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmel-  dung 6 Tage bis 1 Tag vor Prüfungsbeginn  Fr. 300.  –  a  quinquies  )  *  für die am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise  Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung  Fr. 400.  –  a  sexies  )  *  für die vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwalts-  prüfung  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  für den Eintrag im kantonalen Anwaltsregister  Fr. 200.  –  c)  für den Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA)  Fr. 200.  –  d)  für  die  Änderungen  und  Löschungen  von  Eintragungen  im  kantonalen  Anwaltsregister  bzw.  in  der  öffentlichen  Liste  Fr. 100.  –  d  bis  )  *  für  die  Überprüfung  des  Eintrages  im  kantonalen  An-  waltsregister  Fr. 600.  –  bis Fr. 1'600.  –  e)  für die Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA)  Fr. 1'500.  –  f  )  für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten  (Art. 32 BGFA)  Fr. 1'000.  –  g)  *  für  die  Verfahren  betreffend  Erteilung,  Verlängerung  oder Entzug von Substitutionsbewilligungen  Fr. 100.  –  h)  *  für die Disziplinarverfahren  Fr. 300.  –  bis Fr. 6'000.  –  i)  *  für die Entbindung vom Berufsgeheimnis  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  j)  *  für die Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und wei-  teren Bestätigungen  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission
                            1  Die  nicht  im  Staatsdienst  stehenden  Mitglieder  der  Anwaltskommission  erhalten  eine Entschädigung von Fr. 150.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das der Verwaltung angehörende Mitglied sowie die im Staatsdienst stehenden Er-  satzmitglieder  der  Anwaltskommission  erhalten  für  die  Korrektur  der  schriftlich  en  Prüfungsarbeiten  ausserhalb  der  ordentlichen  Arbeitszeit  eine  Entschädigung  von  Fr.  150.  –  pro Stunde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  . Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * I. Meldung der Abwesenheit und der Stellvertretung
                            1  Die Anwältin oder der Anwalt kann Abwe  senheiten namentlich wegen Krankheit,  Ferien oder Militärdiensts schriftlich den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechts-  mittelbehörden, bei denen von ihr oder ihm betreute Verfahren hängig sind, melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er hat eine Stellvertretung für dringend  e Fälle und Abwesenheiten von mehr  als einem Monat zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17b * II. Wirkung
                            1  Während der den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörden recht-  zeitig  gemeldeten  Abwesenheit  der  Anwältin  oder  des  Anwalts  dürfen  weder  Ver-  handlungen  durchgeführt noch Zustellungen an die Anwältin oder den Anwalt bezie-  hungsweise ihre oder seine Partei vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Fälle, für welche eine Stellvertretung zu bezeichnen ist (§  17a).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss - und Übergangsbestimmungen *
§ 18 I. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Aufgrund von § 20 EG BGFA das Dekret über den Fähigkeitsausweis und die  Bewilligung zur Berufsausübung für Anwälte (Anwaltsdekret) vom 27. Okto-  ber 1  987  1  )  ;  b)  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwäl-  tinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 31. Oktober 2001  2  )  ;  c)  Regierungsbeschluss  über  die  Prüfungsgebühren  für  Fürsprecher  und  Ge-  schäftsagenten vom 7. Januar 1971  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 12 S. 457; Bd. 14 S. 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS 2001 S. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 7 S. 585
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * I
                            bis  . Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor Inkrafttreten der Änderung betreffend Durchführung der Anwaltsprüfungen be-  reits absolvierte und nicht bestandene Prüfungen zählen ebenfalls als Prüfungen ge-  mäss § 10a  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidierende, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung die Anwaltsprüfung  aufgrund  einer  ungenügenden  Leistung  in  der  mündlichen  Prüfung  nicht  bestanden  haben, sind unter der Voraussetzung von § 10a Abs. 4 berechtigt, nach Inkrafttreten  der Ände  rung nur die mündliche Prüfung zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 II. Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 in Kraft.  Aarau, 18. Mai 2005  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  UBER  Staatssc  hreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.2009 01.07.2009 § 2 totalrevidiert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 4 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 6 totalrevidiert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 2 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 4 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 3 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 1 geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 10a eingefügt 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 16 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  eingefügt  2009 S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.2009 01.07.2009 Titel 4. geändert 2009 S. 140
05.05.2009 01.07.2009 § 18a eingefügt 2009 S. 140
23.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert 2010/5 - 11
23.06.2010 01.01.2011 Titel 3
                            bis  .  eingefügt  2010/5  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2010 01.01.2011 § 17a eingefügt 2010/5 - 11
23.06.2010 01.01.2011 § 17b eingefügt 2010/5 - 11
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/5 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  geändert  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
                            ter  )  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
                            quater  )  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
                            quinquies  )  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a
                            sexies  )  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. d
                            bis  )  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2021/12 - 09
16.12.2020 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert 2021/12 - 09
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  23.06.2010  01.01.2011  geändert  2010/5  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert 2009 S. 140
§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 3 Abs. 3 16.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 09
§ 4 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 6 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert 2009 S. 140
§ 7 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 7 Abs. 2 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 8 Abs. 3 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 8 Abs. 4 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 9 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 9 Abs. 3 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 10 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140
§ 10a 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140
§ 16 Abs. 1, lit. a) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  05.05.2009  01.07.2009  eingefügt  2009 S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  16.12.2020  01.01.2022  geändert  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. a
                            ter  )  16.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. a
                            quater  )  16.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. a
                            quinquies  )  16.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. a
                            sexies  )  16.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. d
                            bis  )  16.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, lit. g) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. h) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. i) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 16 Abs. 1, lit. j) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 09
§ 17 Abs. 2 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 09
                            Titel 3  bis  .  23.06.2010  01.01.2011  eingefügt  2010/5  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 11
§ 17b 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 11
                            Titel 4.  05.05.2009  01.07.2009  geändert  2009 S. 140