Verordnung über die befristeten steuerpolitischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise
                            Verordnung über die befristeten steuerpolitischen  Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise  vom 06.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 06.04.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf Artikel 117 der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 (KV);  gestützt auf das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern  (DStG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bezug der periodischen Steuern: Zahlungsfristen
                            1  Die Zahlungsfrist für den in der Schlussabrechnung festgelegten Restbetrag  (Art. 205 Abs. 6 DStG) wird auf 120 Tage verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlun  -  gen (Art. 206 Abs. 1 Bst. b DStG) laufen bis zur Zahlung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausgleichszins
                            1  Der Ausgleichszins wird für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 auf 0  % festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betreibungen
                            1  In Abweichung von Artikel 210 Abs. 1 DStG wird der Zahlungspflichtige,  der die Steuer  gemäss  Artikel 1 dieser Verordnung  zu entrichten hat, ge  -  mahnt, wenn der geschuldete Steuerbetrag nicht innert 120 Tagen nach der  Fälligkeit bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   gilt   die   Verordnung   des   Bundesrates   vom   18.   März   2020   über   den  Rechtsstillstand  gemäss  Artikel   62  des   Bundesgesetzes  über   Schuldbetrei  -  bung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2020 (ASF 2020_038).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2020  Erlass  Grunderlass  06.04.2020  2020_038  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.04.2020  06.04.2020  2020_038