Alimentenhilfeverordnung
                            Alimentenhilfeverordnung  *   (AliV)  vom 18. September 2007 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Organisation
                            1  Die Politischen Gemeinden weisen die Zuständigkeit für die Alimentenhilfe in ei  -  nem Gemeindeerlass einer Fachstelle zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheid  -  kompetenz bleibt bei der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitwirkung
                            1  Wer für sich oder als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin Alimenten  -  hilfe beantragt, hat die erforderlichen Unterlagen und Ermächtigungen gemäss §  4  beziehungsweise §  7 dieser Verordnung oder nach Anweisung der Behörde beizu  -  bringen und zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat gegenüber der Behörde wahrheits  -  getreu Auskunft zu erteilen und die notwendige Akteneinsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anweisungen der Behörde haben schriftlich zu erfolgen und zusätzlich zur Fristan  -  setzung den Hinweis zu enthalten, dass bei Nichtbefolgen keine Inkassohilfe oder  Alimentenbevorschussung erfolgt beziehungsweise diese eingestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unentgeltlichkeit
                            1  Die Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe sind unentgeltlich.  Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen ge  -  hen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Inkassohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkassohilfe *
                            1  Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist bei der Wohnsitzgemeinde ein  Gesuch einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ist von der zuständi  -  gen Gemeinde das bei ihr eingegangene, vollständige Gesuch beim Departement für  Finanzen und Soziales einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es finden die Bestimmungen der Verordnung über die Inkassohilfe bei familien  -  rechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
                            3. Alimentenbevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Gesuch um Bevorschussung
                            1  Dem Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Personalien der berechtigten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  der Unterhaltstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  eine Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Personalien der verpflichteten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  die Adresse der verpflichteten Person und ihres Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Ausweis über Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten Kindes,  des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, sowie des Stiefelternteils oder des  Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in Wohngemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, wonach er oder sie den  Anspruch auf Kinderalimente in Höhe der ausgerichteten Vorschüsse an die  zuständige Behörde abtritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  *  Ermächtigung,   richterliche   Massnahmen   nach   Art.  291   und   Art.  292   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zu beantragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  *  Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, eine Veränderung der  finanziellen Verhältnisse umgehend zu melden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  *  Datum und Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anrechenbare Einnahmen
                            1  Massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist der Stand im  Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.214.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einnahmen sind anzurechnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien abzüglich eines Freibetrages von  monatlich Fr.  400 pro Haushalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  1/15 des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr.  25'000, bei Ehe  -  paaren Fr.  40'000 und bei Kindern Fr.  15'000 übersteigt. Gehört dem Bezüger  oder der Bezügerin oder einer Person, die in die Berechnung der Bevorschus  -  sung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ih  -  nen bewohnt wird, so ist nur der Fr.  112'500 übersteigende Wert der Liegen  -  schaft beim Vermögen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der  Renten der AHV sowie der IV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Familienzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Eigenmietwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anerkannte Ausgaben
                            1  Massgebend für die Berechnung der anerkannten Ausgaben ist der Stand im Zeit  -  punkt der Einreichung des Gesuchs. Enthält diese Verordnung oder das Bundesge  -  setz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie dessen Ausführungsbestimmungen keine Regelung betreffend Höhe  der anerkannten Ausgaben, so gelten die Richtwerte gemäss Wegleitung zur Steuer  -  erklärung des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausgaben werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr gemäss den Ansätzen,  wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos  -  ten bis zur Obergrenze, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen  gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags  der Liegenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Kran  -  kenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche  -  rung, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung (IPV). Der Pauschalbe  -  trag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken  -  pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewertung des Vermögens
                            1  Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens hat nach den Grundsätzen der Ge  -  setzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienen Grundstücke dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in der  Bevorschussungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so  sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der  Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Partnerschaft in Wohngemeinschaft
                            1  Lebt der nicht finanziell unterhaltsverpflichtete Elternteil länger als ein Jahr mit ei  -  nem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, wird eine Lebensgemein  -  schaft vermutet und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners oder der  Partnerin werden bei der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermutung gemäss Abs.  1 fällt weg, wenn geeignete Nachweise für das Nicht  -  bestehen der Lebensgemeinschaft beigebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auszahlung
                            1  Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unter  -  haltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Ent  -  scheid über das Gesuch zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorschuss ist monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter oder die ge  -  setzliche Vertreterin oder, soweit angezeigt, direkt an das Kind oder an Dritte auszu  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wohnsitzwechsel
                            1  Erfolgt der Wohnsitzwechsel nach dem 15. des Monats, so bevorschusst die bisher  zuständige Gemeinde den Unterhaltsbeitrag für den nächsten Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14–15 * ...
                            4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16–17 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  18.09.2007  01.01.2008  Erstfassung  ABl. 38/2007  Erlasstitel  09.11.2021  01.01.2022  geändert  45/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 1 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 4 09.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 45/2021
§ 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 4 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 4 Abs. 2, 1. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 2, 2. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 2, 3. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 2, 4. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 3 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 5 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 6 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 6 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 7 Abs. 1, 1. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 2. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 3. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 4. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 5. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 6. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 7. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 8 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 7 Abs. 1, 9 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 7 Abs. 1, 10 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 8 Abs. 2, 1. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 8 Abs. 2, 3. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 14 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 15 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
                            Titel 4.  09.11.2021  01.01.2022  aufgehoben  45/2021