Verordnung über das regelmässige Übungsschiessen für Jäger
                            Verordnung  vom 8. Juli 2008  über das regelmässige Ü  bungsschiessen   für Jäger  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  November  1996  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz wild lebender Säugetiere und  Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  auf    Antrag    der    Direktion    der    Institutionen    und    der    Land-    und  Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Wer  ein  allgemeines  Jagdpatent  erlangen  will,  muss  innerhalb  der  12  Monate  vor  der  Ausstellung  des  Patents  das  regelmässig  stattfindende  Übungsschiessen absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das   Übungsschiessen   ist   für   die   Jagdsaison   2009   zum   ersten   Mal  obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das regelmässige Übungsschiessen umfasst:  a)    das  Übungsschiessen  mit  der  Waffe  mit  glattem  Lauf,  wenn  der  Jäger  diese Waffenart benutzen will;  b)   das  Übungsschiessen  mit  der  Waffe  mit  gezogenem  Lauf,  wenn  der  Jäger diese Waffenart benutzen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Wer   das   regelmässige   Übungsschiessen   absolviert   hat,   erhält   eine  schriftliche   Bestätigung.   Die   Bestätigung   gilt   nur   für   die   auf   der  Bestätigung  genannte  Jagdsaison.  Beim  Erwerb  des  Jagdpatents  muss  die  Bestätigung beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jäger absolvierte Schiessen gilt  als regelmässiges Übungsschiessen für die folgende Jagdsaison.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1      Der    Freiburgische    Jägerverband    (der    Verband)    organisiert    die  regelmässigen  Übungsschiessen  und  stellt  den  Personen,  die  es  absolviert  haben, eine Bestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verband  legt  dem  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  (das  Amt)  folgende Dokumente zur Genehmigung vor:  a)   das  Schiessprogramm  und  die  entsprechenden  Vorschriften  (Art  der  Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.);  b)   das Formular zur Bestätigung des regelmässigen Übungsschiessens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.