Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (935.500)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 23. August 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. In Ausführung des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September
2017 und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter - monat 1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt: a) die Zulässigkeit, Durchführung und Beaufsichtigung von Geldspielen, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt; b) die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung und Behandlung des exzessiven Geldspiels; c) die Verwendung des kantonalen Anteils der Erträge aus Grossspie - len.

Art. 2 Begriffe

1 Die im Bundesgesetz über Geldspiele enthaltenen Begriffe sind anwend - bar.
2 Als Unterhaltungslotterien gelten Kleinlotterien wie Tombolas oder Lottos, a) die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, b) deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen, c) bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhal - tungsanlass erfolgen und
d) bei denen die maximale Summe aller Einsätze den vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigt.

Art. 3 Aufsichts- und Vollzugsbehörde

1 Die Standeskommission bezeichnet die Aufsichts- und Vollzugsbehörde für die Aufgaben, die dem Kanton nach dem Geldspielgesetz zufallen.
2 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflich - tig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durch - führung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen.
3 Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen.
4 Sie ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten. Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.

II. Unterhaltungslotterien

Art. 4 Ausschluss

1 Unterhaltungslotterien, die gewerbsmässig oder von Personen mit Wohn - sitz oder Sitz ausserhalb des Kantons organisiert oder geleitet werden, sind nicht erlaubt.

Art. 5 Losverkauf

1 Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 10.-- nicht übersteigen.
2 Die Lose dürfen nur am Unterhaltungsanlass verkauft werden. Die Auf - sichts- und Vollzugsbehörde kann einen Vorverkauf von höchstens vier Wo - chen gestatten.

Art. 6 Gewinne

1 Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40% der Plan - summe entsprechen.
2 Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.

Art. 7 Bewilligung

1 Die Durchführung von Unterhaltungslotterien mit einer Plansumme über Fr.
10'000.-- bedarf einer Bewilligung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2 Die Bewilligung wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter erteilt. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
3 Das Gesuch um Bewilligung einer Unterhaltungslotterie hat zu enthalten: a) die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die Durchführung der Unter - haltungslotterie übernehmen; b) die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Unterhaltungslotterie verwendet werden soll; c) die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl der Treffer; d) den Ort und den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungs - anlasses, an dem die Unterhaltungslotterie durchgeführt werden soll; e) die Art, den Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung; f) den Ort, das Datum und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.
4 Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der Veranstaltung einzurei - chen.

Art. 8 Abrechnung

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbe - hörde innert 30 Tagen nach Durchführung der Unterhaltungslotterie eine de - taillierte Abrechnung einzureichen.

III. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels

Art. 9 Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Standeskommission bezeichnet die Behörde, die Präventionsmassnah - men gegen exzessives Geldspiel ergreift und ein angemessenes Beratungs- und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Perso - nen und ihr Umfeld sicherstellt.
2 Die Behörde kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenar - beiten und Verträge mit öffentlichen oder privaten Anbieterinnen und Anbie - tern abschliessen.
3 Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Be - kämpfung des exzessiven Geldspiels nach Massgabe interkantonaler Ver - einbarungen aus dem Ertrag aus Grossspielen zufliessen.

IV. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Art. 10 Zuständigkeit und Zuweisungen

1 Die Standeskommission bestimmt über die Verwendung des kantonalen Anteils des Ertrags aus Grossspielen; vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Zuweisungen an die Stiftung Pro Innerrhoden und an die Inn - errhoder Kunststiftung sowie zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels.
2 Sie setzt vom gesamten kantonalen Anteil aus Grossspielen ein: a) 20% zur Förderung des Sports; b) 24% zu kulturellen und sozialen Zwecken, abzüglich der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
3 Sie kann von den Fondsmitteln für den Sport und jenen für kulturelle und soziale Zwecke je höchstens einen Viertel für den anderen Zweck einsetzen, sofern für die Erfüllung dieses Zwecks Mittel fehlen und es der jeweilige Fondsbestand erlaubt.
4 Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

1 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderli - chen Ausführungsbestimmungen.

Art. 12 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

23.08.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-49

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-49
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