Gesetz über die Universität --> 431.0.1
                            Gesetz  vom 19. November 1997  über die Universität  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 2. April 1996;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag
                            Die  Universität hat den Auftrag:  a)   wissenschaftliche   Erkenntnisse   mit   Objektivität   und   Toleranz   zu  vermitteln und zu fördern;  b)   bei      den      Studierenden,      Forschenden      und      Lehrenden      das  Verantwortungsbewusstsein      gegenüber      dem      Menschen,      der  Gesellschaft und der Umw  elt zu stärken, und  c)   zur    kulturellen,    sozialen    und    wirtschaftlichen    Entwicklung    der  Gesellschaft beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erfüllung des Auftrags
                            1  Die Universität erfüllt diesen Auftrag wie folgt:  a)   Sie  vermittelt  einen  Unterricht,  der  durch  den  Erwerb  von  vertieften  Kenntnissen   auf   einem   spezifischen   Gebiet,   durch   eine   breitere  Allgemeinbildung  und  die  Entwicklung  eines  methodischen,  kritischen  und ethischen Denkens auf Berufe und Tätigkeiten vorbereitet, die eine  höhere Ausbildung verlangen.  b)   Sie trägt mit Hilfe der Forschung und einer angemessenen Verbreitung  der Resultate dazu bei, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehren.  c)   Sie sorgt für wissenschaftlichen Nachwuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Sie trägt zur Weiterbildung auf Universitätsstufe bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universität förde  rt die Zusammenarbeit und die Interdisziplinarität in  Forschung  und  Lehre  sowie  das  Nachdenken  über  die  Bedingungen  und  Folgen der wissenschaftlichen Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   stellt   ihre   mit   Lehre   und   Forschung   verbundenen   Dienste   den  öffentlichen  Einrichtungen  und  Dritten  zur  Verfügung.  Sie  unterstützt  Institutionen  der  Erwachsenenbildung,  die  nicht  auf  Gewinn  ausgerichtet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Status
                            1  Die Universität ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die  Universität  steht  unter  der  Aufsicht  des  Staatsrates;  dieser  übt  die  Aufsicht  durch  die  Direktion,  die  für  die  Angelegenheiten  der  Universität  zuständig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (die Direktion), aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann beraten  de Kommissionen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Akademische Freiheit
                            Die  Lehr  -  und  Forschungsfreiheit  ist  im  Rahmen  des  Gesetzes  und  des  Auftrags der Universität gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sprachen
                            1  Französisch und Deutsc  h sind die Sprachen in Lehre und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultäten können andere Unterrichtssprachen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Universität begünstigt und fördert das Verständnis zwischen Personen  aus  den  verschiedenen  Sprachgebieten  und  Kulturkreisen;  insbesondere  förder  t sie zweisprachige Studien in Französisch und Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit
                            Im Hinblick auf eine angemessene Koordination von Lehre und Forschung  arbeitet   die   Universität   mit   den   anderen   Hochschulen   und   mit   den  regionalen,  nationalen  und  internationalen  Organen  der  Hochschulpolitik  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Staat  stellt  der  Universität  die  für  den  Betrieb  und  die  Entwicklung  nötigen Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Finanzierung  der  Universität  ist  gewährleistet  durch  die  Beiträge  des  Kantons  und  des  Bundes,  die  Beiträge  der  anderen  Kantone  sowie  die  eigenen Mittel und die Zuwendungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Budget
                            1  Nach   Prüfung   der   universitären   Mehrjahresplanung   beschliesst   der  Staatsrat auf Antrag der Direktion das Globalbudget für den Be  trieb und die  Entwicklung der Universität. Nach demselben Verfahren beschliesst er die  Investitionskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   dieses   Globalbudgets   arbeitet   die   Universität   einen  Budgetvorschlag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Universität   verfügt   im   Rahmen   der   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal  und  des  Leistungsauftrags  frei  über  das  Globalbudget  und  ihr   Budget.   Abweichungen   vom   Prinzip   der   Jährlichkeit   und   der  Spezifikation des Budgets sind möglich.  Die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Universitätsfonds
                            1  Die    Universität    kann    Zuwendungen    mit    oder    ohne    besondere  Zweckbestimmung entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fonds  in  ihrem  Eigentum  verwaltet  sie  unter  der  Kontrolle  eines  unabhängigen Organs selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a Verwertung der Kenntnisse
                            a) Geistiges E  igentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfindungen  von  Universitätsmitarbeitern  gehören  der  Universität.  Der  Erfinder  erhält  eine  angemessene  Entschädigung,  wenn  die  Nutzung  der  Erfindung gewinnbringend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbedingungen halten fest, dass alle Rechte der Mitarbeiter  an allfälligen Erfindungen an die Universität abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Universität innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Erfinder das  Gesuch  eingereicht  hat,  darauf  verzichtet,  angemessene  Massnahmen  zur  Verwertung   der   Forschungsergebnisse   zu   treffen,   ka  nn   der   Erfinder  verlangen, dass ihm das geistige Eigentum oder die Verfügungsgewalt über  die Rechte verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b b) Unternehmen (Unterstützung, Gründung, Beteiligung)
                            1  Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die Universität  die    Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des  Staatsrats   selber   Unternehmen   gründen   oder   sich   an   Unternehmen  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Dritte ein Unternehmen gründen, das sich direkt auf die Forschung  und  die  Entwicklung  an  der  Universität  stützt,  kann  die  Universität  eine  angemessene Beteiligung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gleichberechtigung
                            1  Frauen  und  Männer  haben  im  Studium  sowie  bei  Anstellungen  und  Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Universität   fördert   eine   ausgewogene   Vertretun  g   der   beiden  Geschlechter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Universitätsgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mitglieder
                            Die Universitätsgemeinschaft umfasst:  a)   die Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)   die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten;  c)   die wissenschaftlichen Mitarbeiter;  d)   die Studierenden und die Hörer;  e)   das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die  Personenbezeichnungen  in  diesem  Gesetz  gelten  ohne  Unterschied  für
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Universitäre Körperschaften
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studierenden und  die  Hörer  sowie  das  administrative  und  technische  Personal  gehören  von  Rechts wegen zu der ihnen entsprechenden Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Statuten  der  Universität  regeln  die  Vertretung  der  Leh  rbeauftragten  und der Privatdozenten an den Versammlungen der Professorenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  regeln  ebenfalls  den  Status  der  Personen,  die  gleichzeitig  mehreren  Körperschaften angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Organisation und Aufgaben
                            1  Innerhalb  der  von  den  Statuten  der  U  niversität  gesetzten  Grenzen  kann  sich   jede   Körperschaft   frei   organisieren   und   einen   Mitgliederbeitrag  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Körperschaften    haben    insbesondere    die    Aufgabe,    an    der  Meinungsbildung  zu  wichtigen  Fragen,  die  die  Gesamtheit  der  Universität  betreffen,  m  itzuwirken  und  die  Interessen  ihrer  Mitglieder  innerhalb  der  Universitätsgemeinschaft wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Nebenbeschäftigung
                            1  Vollamtliche    Mitarbeiter    der    Universität    dürfen    bezahlte    oder  zeitraubende Nebenbeschäftigungen nur mit einer schriftlichen Bewilligung  des  Rektorats  und  unter  der  Voraussetzung  ausüben,  dass  dadurch  ihre  Tätigkeit an der Universität nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  andauernden  umfangreichen  Nebenbeschäftigung  kann  das  Rektorat  eine  Herabsetzung  des  Beschäftigungsgrades  an  der  Universität  verlangen  oder,  wenn  es  nicht  Anstellungsbehörde  ist,  bei  der  Direktion  eine solche Herabsetzung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   bei   der   Nebenbeschäftigung   die   Infrastruktur   der   Universität  beansprucht, so wird eine Gebühr im Verhältnis zur Benützung erhoben.  A. Professorenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusammensetzung
                            Die    Professorenschaft    umfasst    die    ordentlichen    Professoren,    die  ausserordentlichen Professoren und die assoziierten Professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anstellung
                            1   Die Mitglieder der Professorenschaft werden auf Antr  ag der Fakultät und  nach  Stellungnahme  des  Rektorats  von  der  Direktion  angestellt.  Dieser  Entscheid bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Abkommen  zwischen  den  kirchlichen  Behörden  und  dem  Staat  über  die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Die Mitglieder der Professorenschaft lehren und betreiben Forschung. Sie  können   verpflichtet   werden,   auch   an   einer   anderen   Hochschule   zu  unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  leiten  die  Arbeiten  von  Studierenden  sowie  die  Doktorarbeiten,  nehmen die in d  en Reglementen vorgesehenen Prüfungen ab, kümmern sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um die Ausbildung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter und beteiligen sich  an den Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  übernehmen  ebenfalls  die  administrativen  Verantwortungen  und  die  Aufgaben, die für den Betrieb der Universität notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beendigung des Dienstverhältnisses
                            1   Das Dienstverhältnis der Mitglieder der Professorenschaft der Universität  endet von Rechts wegen am Ende des akademischen Jahres, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65.  Altersjahr  erreicht  haben.  Der  Vertrag  kann  einen  späteren  Zeitpunkt  vorsehen;   der   vorgesehene   Zeitpunkt   darf   aber   nicht   über   dem   70.  Altersjahr liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  Professorenschaft  können  ihren  Rücktritt  nur  auf  das  Ende  eines  Semesters  mit  einer  auf  dem  Dienstweg  an  die  Direktion  gerichteten   Kündigung   einreichen.   Die   Kündigungsfrist   beträgt   sechs  Monate. Besondere Abmachungen bleiben vorbehalten.  B. Lehrbeauftragte und Privatdozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Lehrbeauftragte
                            1  Die  Lehrbeauftragten  werden  vom  Rektorat  auf  Antrag  der  Fakultät  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erfüllen  die  Lehraufträge,  die  ihnen  von  den  Fakultäten  anvertraut  werden. Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Antrag  der  Fakultät  und  nach  Stellungnahme  des  Rektorats  und  der  Di  rektion     kann     der     Staatsrat     Lehrbeauftragten,     die     über     die  wissenschaftlichen          und          didaktischen          Qualitäten          eines  Universitätsprofessors    verfügen,    den    Titel    eines    Titularprofessors  verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Privatdozenten
                            Die Statuten der Universität regeln die Rech  te und Pflichten der Personen,  denen  eine  Fakultät  aufgrund  eines  Habilitationsverfahrens  das  Recht  zu  lesen verliehen hat.  C. Wissenschaftliche Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufgaben und Status
                            1  Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Professorenschaft    bei  der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie betreiben Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Statuten  der  Universität  legen  die  Kategorien  der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter   fest   und   bestimmen   ihr   Dienstverhältnis   im   Rahmen   der  Gesetzgebung über das Staatspersonal  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anstellung
                            Die  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  werden  auf  Antrag  ihres  zukünftigen  Vorgesetzten und nach Stellungnahme des Dekans vom Rektorat angestellt;  sind sie für eine regelmässige Lehrtätigkeit vorgesehen, so muss der Antrag  zudem von der Fakultät genehmigt werden.  D. Studierende und Hörer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zulassung
                            1  Zur  Teilnahme  am  Unterricht  der  Universität  sind  die  Studierenden  und  die  Hörer  zugelassen,  die  die  im  Reglement  festgelegten  Voraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zulassung  von  Studierenden  und  Hörern  kann  ausnahmsweise  für  bestimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit:  a)   dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert, oder  b)   ab  einer  bestimmten  Anzahl  von  Studierenden  keine  Gewähr  mehr  besteht, dass ein Studium, das an dieser U  niversität nicht abgeschlossen  werden  kann,  an  einer  anderen  schweizerischen  Universität  fortgesetzt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat  kann  eine  solche  Massnahme  von  Jahr  zu  Jahr  treffen  und  das   Vorgehen   für   die   Auswahl   unter   den   Studienanwärtern   unter  Berücksi  chtigung  der  interuniversitären  Koordination  festlegen;  in  jedem  Fall  hört  er  die  Universität  an.  Bei  der  Auswahl  wird  die  Eignung  der  Studienanwärter  zum  Studium  in  den  betreffenden  Fächern  berücksichtigt.  Die  Studienanwärter  können  zur  Entrichtung  eines  angemessenen  Beitrags  an      die      Kosten      der      Organisation      und      Durchführung      der  Selektionsmassnahme verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gebühren
                            1  Der Staatsrat legt die Universitätsgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er    kann    dabei    namentlich    den    ausserkantonalen    Wohnsitz    der  Studierende  n berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anstellung
                            Das  administrative  und  technische  Personal  wird  vom  Rektorat  angestellt,  mit   Ausnahme   jener   Fälle,   in   denen   die   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal diese Kompetenz dem Staat  srat vorbehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Allgemeines
                            1  Die Universität umfasst:  a)   die   zentralen   Organe,   die   die   Leitung   der   Institution   sowie   die  Beziehungen zum Staat und zu den anderen Hochschulen sicherstellen,  und  b)   die Fakultäten als massgebl  iche Lehr  - und Forschungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Ausnahme  des  administrativen  und  technischen  Personals,  das  den  zentralen       Diensten       untersteht,       gehört       jedes       Mitglied       der  Universitätsgemeinschaft mindestens einer Fakultät an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mitbestimmung
                            1  In den ständigen Kollegialorganen und Kommissionen, die in Anwendung  dieses Gesetzes geschaffen werden, haben Vertreter der Körperschaften der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  der  Studierenden  das  Recht,  an  den  Sitzungen mit beschliessender oder beratender Stim  me teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies  gilt  auch  für  Angehörige  des  administrativen  und  technischen  Personals in Kommissionen, die sie betreffende Fragen behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit    dieses  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  regeln  die  Statuten  der  Universität diese Mitbestimmung i  m Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Genehmigungen
                            1  Der Genehmigung des Staatsrats bedürfen:  a)   die Statuten der Universität;  b)   die Reglemente über die Zulassung zur Universität;  c)   die Schaffung oder Aufhebung von Lehr  - und Forschungseinheiten, und  d)   die Wahl des  Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Genehmigung der Direktion bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Statuten der Fakultäten;  b)   die Statuten der Lehr  - und Forschungseinheiten, und  c)   die Reglemente über die Verleihung von akademischen Graden.  A. Zentrale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            Die zentralen Organe sind der Senat, das Rektorat, die Plenarversammlung  und die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Senat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Senat  besteht  aus  sechzehn  Mitgliedern;  acht  werden  vom  Staat  und  acht von der Universitätsgemeinschaft bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   vom   Staat   bezeichneten   Mitglieder   werden   von   ausserhalb   der  Universität für vier Jahre gewählt. Vier von ihnen werden vom Grossen Rat  und vier vom Staatsrat gewählt. Alle werden aufgrund ihrer Fähigkeiten im  wissenschaftlichen,   kulturellen,   wirtschaftlichen   oder   soziale  n   Bereich  ausgewählt.   Mindestens   zwei   von   ihnen   kommen   von   ausserhalb   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Universitätsgemeinschaft    wird    durch    vier    Professoren,    zwei  wissenschaftliche  Mitarbeiter  und  zwei  Studierende  vertreten;  sie  werden  nach   den   Modalitäten,   die   in   den   St  atuten   der   Universität   festgelegt  werden, gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Direktionsvorsteher  kann  an  den  Sitzungen  teilnehmen;  er  kann  sich  vom  Vorsteher  des  für  Universitätsfragen  zuständigen  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    begleiten  oder vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Rektor  nimmt  an  den  Sitzungen  te  il;  die  Vizerektoren  können  ebenfalls daran teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mitglieder des Senats können nur zweimal wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Amt für Universitätsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 b) Organisation
                            1  Der  Senat  konstituiert  sich  selbst.  Er  bestimmt  einen  Präsidenten  u  nd  einen   Vizepräsidenten;   einer   von   ihnen   gehört   zu   den   vom   Staat  bezeichneten     Mitgliedern,     der     andere     zu     den     Vertretern     der  Universitätsgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.  Die   Beschlüsse   werden   mit   der   Stimmenmehrheit   der   anwesenden  Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat setzt zur Vorbereitung der Beratungen ein Büro ein. Der Rektor  nimmt an den Sitzungen des Büros teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 c) Kompetenzen und Aufgaben
                            1  De  r  Senat  ist  das  beschliessende  Organ  der  Universität.  Er  hat  folgende  Kompetenzen und Aufgaben:  a)   Er   erlässt   die   Statuten   der   Universität   und   die   Reglemente   und  Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.  b)   Er genehmigt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantons und des  Bundes  die  vom  Rektorat  ausgearbeiteten  Schriftstücke  zur  Festlegung  der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts der Universität.  c)   Er genehmigt die Statuten der Fakultäten.  d)   Er genehmigt die Statuten der uni  versitären Körperschaften.  e)   Er wählt den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung.  f)    Er  wählt  die  Vizerektoren  auf  Antrag  des  Rektors  sowie  die  Beisitzer  und Ersatzbeisitzer der Rekurskommission.  g)   Er gewährleistet die akademische Freiheit.  h)   Er  nimmt  zuhanden  der  Direktion  und  des  Staatsrates  Stellung  zu  dem  vom   Rektorat   beantragten   Globalbudget   und   zum   Leistungsauftrag  sowie zum Budget und zur Rechnung der Universität.  i)    Er heisst den Jahresbericht des Rektorats gut.  j)    Er  gibt  zuhanden  des  Rektorats    Empfehlungen  ab  zu  allen  Fragen,  die  für die Universität von allgemeinem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Einvernehmen  mit  dem  Rektorat  unterzieht  der  Senat  periodisch  die  allgemeine  Politik,  die  Tätigkeit,  die  Vorlesungen  und  Kurse  sowie  den  Betrieb der Universität  ganz oder teilweise einer Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rektorat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Rektorat gehören der Rektor und zwei bis vier Vizerektoren an. Die  Statuten der Universität bestimmen die Anzahl der Vizerektoren.  In  der  Regel  wird  der  Rektor  aus  der  Profes  sorenschaft  gewählt.  Er  wird  für vier Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er wird von seinen Lehr  - und  Forschungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel werden die Vizerektoren aus der Professorenschaft gewählt.  Sie  werden  für  vier  Jah  re  gewählt  und  können  nur  einmal  wiedergewählt  werden.  Sie  werden  teilweise  von  ihren  Lehr  -  und  Forschungsaufgaben  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Kompetenzen und Aufgaben
                            1  Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat folgende Kompet  enzen und Aufgaben:  a)   Es   beantragt   dem   Senat   die   Statuten   der   Universität   sowie   die  Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.  b)   Es  ist  verantwortlich  für  die  Ausarbeitung  der  allgemeinen  Politik  der  Universität    und    ihres    Entwi  cklungskonzepts,    insbesondere    der  Mehrjahresplanung;  es  fördert  die  Koordination  mit  den  anderen  Lehr  -  und Forschungseinrichtungen.  c)   Es nimmt zuhanden des Senats Stellung zu den Statuten der Fakultäten  und der universitären Körperschaften.  d)   Es genehmigt die von den Fakultäten ausgearbeiteten Reglemente.  e)   Es sorgt dafür, dass alle Stellen, deren Inhaber ernannt werden können,  insbesondere       diejenigen       der       Professorenschaft       und       der  wissenschaftlichen     Mitarbeiter,     in     Übereinstimmung     mit     der  allgemeinen  Politik  der  Universität  und  ihrem  Entwicklungskonzept  geschaffen, aufgehoben oder wiederbesetzt werden.  f)    Es  gewährleistet  die  Koordination  von  Lehre  und  Forschung  innerhalb  der Universität und erlässt Reglemente über interfakultäre Studien.  g)   Es     organisier  t     im     Einvernehmen     mit     den     Fakultäten     die  Qualitätskontrolle  in  Lehre  und  Forschung  und  übermittelt  dem  Senat  einen Bericht.  h)   Es    arbeitet    den    Antrag    für    das    Globalbudget    und    für    den  Leistungsauftrag    sowie    das    Budget    der    Universität    aus;    dabei  berücksichti  gt  es  die  Anträge  der  Fakultäten  und  verständigt  sich  mit  den zuständigen Dienststellen des Staates.  i)    Es  gewährleistet  die  Verwaltung  des  Rechnungs  -  und  Personalwesens  der Universität und die zweckmässige Benützung ihrer Räumlichkeiten  und Einrichtungen.  j)    Es erlässt die Richtlinien zur zentralen Verwaltung der Universität und  der ihm unterstehenden Dienste und Kommissionen.  k)   Es  prüft  zusammen  mit  den  zuständigen  Dienststellen  des  Staates  die  Projekte für den Bau und die Instandstellung der Universität  sgebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)    Es  beantragt  den  Organen  der  Universität  und  der  Fakultäten  alle  im  Interesse der Universität liegenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Es entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten, unter Vorbehalt der  Beschwerde an den Staatsrat.  n)   Es sorgt für die Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Universität  und  ergreift die Disziplinarmassnahmen nach den Statuten der Universität.  o)   Es   sorgt   für   die   Anwendung   des   Gesetzes,   der   Statuten   und   der  Reglemente an der Universität.  p)   Es stellt der Direktion den Jahres  bericht zuhanden des Staatsrats zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat kann ständige oder temporäre Kommissionen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 c) Rektor
                            1  Der  Rektor  leitet  und  präsidiert  das  Rektorat;  er  führt  dessen  Beschlüsse  aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  sorgt  für  e  inen  guten  Betrieb  der  Universität  und  ergreift  alle  dazu  erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  vertritt  die  Universität  im  Rahmen  des  Gesetzes  und  der  Statuten;  er  kann sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er leitet die zentrale Verwaltung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 d) Vizerektoren
                            1  Die  Vizerektoren  arbeiten  mit  dem  Rektor  zusammen  für  einen  guten  Betrieb der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   verantwortlich   für   die   Aufgaben,   die   ihnen   vom   Rektorat  zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 e) Zentrale Verwaltung
                            Die  zentrale  Verwaltung    führt  die  Aufgaben  aus,  die  ihr  vom  Rektor  oder  von den von ihm bezeichneten Personen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Plenarversammlung
                            1  Die Plenarversammlung wird einberufen, um dem Senat einen Antrag für  die Ernennung des Rektors zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Professorenschaft; ferner  gehören     ihr     je     Fakultät     zwei     Vertreter     der     Körperschaft     der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter,  zwei  Vertreter  der  Studierenden  und  ein  Vertreter des administrativen und technischen Personals an; diese Vertreter  werden    nach    den    in    den    Statuten    der    Universität    festgelegten  Verfahrensregeln gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Plenarversammlung  wird  vom  Präsidenten  der  Versammlung  der  Professoren   oder,   wenn   dies   nicht   möglich   ist,   vom   ältesten   Dekan  präsidiert.  Diese  Pers  on  trifft  die  zur  Einberufung  der  Plenarversammlung  notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rekurskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Rekurskommission    setzt    sich    aus    einem    Präsidenten,    einem  Stellvertreter  des  Präsidenten,  sechs  Beisitzern  und  sechs  Ersatzbeisitzern  zusammen  ; ihre Wahl wird in einem   Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident und sein Stellvertreter sind Mitglieder der Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwei  Beisitzer  und  zwei  Ersatzbeisitzer  werden  aus  der  Professorenschaft,  zwei  Beisitzer  und  zwei  Ersatzbeisitzer  werden  aus  den  wissenschaftlichen  Mitarbeitern  und  zwei  Beisitzer  und  zwei  Ersatzbeisitzer  werden  aus  den  Studierenden  gewählt.  Der  Senat  schlägt  die  Bewerbungen  vor,  nachdem  er  die jeweiligen Körperschaften angehört   hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b) Kompetenzen
                            1  Die  Rekurskommission  entscheidet  über  Beschwerden  von  Personen,  die  durch einen letztinstanzlichen Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer  anderen Lehr  - und Forschungseinheit oder einer universitären Kommission  in   ihren   Interessen   betroffen   werden;   die   Gesetzgebung   übe  r   das  Dienstverhältnis des Staatspersonals bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Statuten  der  Universität  können  der  Rekurskommission  weitere  Kompetenzen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Entscheide   der   Rekurskommission   kann   Beschwerde   an   das  Kantonsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 c) Arbeitsweise
                            1  Die Rekurskommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  untersteht  der  Aufsicht  des  Justizrates  und  erstattet  dieser  Behörde  jährlich Bericht gemäss der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Statuten  der  Universität  und  ein  besonde  res  Reglement  legen  die  Organisation und die Arbeitsweise der Kommission im Einzelnen fest.  B. Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zuständigkeit und Aufgaben
                            1  Die  Fakultäten  sind  für  Lehre  und  Forschung  verantwortlich.  Sie  sorgen  für den akademischen Nachwuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Statuten  der  Universität  bezeichnen  die  Fakultäten.  Sie  können  vorsehen,   dass   ein   wissenschaftliches   Gebiet   auf   mehrere   Fakultäten  aufgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität  und    des    Entwicklungskonzepts,    insbes  ondere    auf    dem    Gebiet    der  Koordination innerhalb der Universität und mit anderen Universitäten, sind  die Fakultäten zuständig für:  a)   die Festlegung der Lehrprogramme, und  b)   die   Verleihung   von   akademischen   Graden   und   den   Erlass   von  Reglementen über die Er  langung dieser Grade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können den Titel eines Ehrendoktors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Abkommen  zwischen  den  kirchlichen  Behörden  und  dem  Staat  über  die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Organisation
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fakultäten   sind   innerhalb     der   Universität   und   im   Rahmen   des  Gesetzes und der Statuten der Universität autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Belangen, die in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe fallen,  aber  eine  Fakultät  besonders  betreffen,  hat  diese  das  Recht,  angehört  zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bezieh  ungen  der  Fakultäten  zum  Staat  werden  über  das  Rektorat  abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Fakultätsrat
                            1  Der  Fakultätsrat  besteht  aus  den  Mitgliedern  der  Professorenschaft  oder  deren     Vertretern     und     aus     Vertretern     der     Körperschaften     der  wissenschaftlichen Mitarbeiter   und der Studierenden; die Lehrbeauftragten,  die  Privatdozenten  und  die  Vertreter  des  administrativen  und  technischen  Personals  können  eingeladen  werden,  an  den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fakultätsrat:  a)   erlässt die Statuten und R  eglemente der Fakultät;  b)   gewährleistet   die   Qualität   von   Lehre   und   Forschung   nach   den  Weisungen des Rektorats;  c)   wählt den Dekan, und  d)   übt   die   anderen   Befugnisse   aus,   die   ihm   durch   die   Statuten   der  Universität und der Fakultät übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 6 c) Dekan
                            1  Der  Dekan  der  Fakultät  wird  aus  den  Mitgliedern  der  Professorenschaft  der  Fakultät  gewählt.  Er  wird  für  mindestens  zwei  Jahre  gewählt  und  ist  wiederwählbar.   Er   wird   von   seinen   Lehr  -   und   Forschungsaufgaben  teilweise befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Dekan  ist  das    leitende  und  vollziehende  Organ  der  Fakultät,  unter  Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe; bei Bedarf wird er durch  einen Dekanatsrat und einen Fakultätsverwalter unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dekan:  a)   präsidiert den Fakultätsrat, führt dessen Beschlüsse  aus und erledigt die  laufenden Geschäfte;  b)   vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er kann  sich vertreten lassen;  c)   steht für alle Belange der Fakultät mit dem Rektorat in Verbindung, und  d)   übt   die   anderen   Befugnisse   aus,   die   ih  m   durch   die   Statuten   und  Reglemente übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abtretung von Kompetenzen
                            1  Unter   Vorbehalt   der   Zuständigkeit   der   zentralen   Organe   und   der  notwendigen     Genehmigungen     können     die     Fakultäten     Lehr  -  und  Forschungseinheiten  wie  Abteilungen,  Departe  mente  und  Institute  bilden,  denen sie einen Teil ihrer Kompetenzen abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation dieser Einheiten wird durch die Statuten der Universität  und  der  Fakultäten  geregelt;  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Organisation der Fakultäten gelt  en sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Lehr  -  und  Forschungseinheit  kann  gleichzeitig  mehreren  Fakultäten  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:  a)   das  Gesetz  vom  1.  Dezember  1899  betreffend  die  Organisation  der  Universität (SGF 430.1);  b)   das  Gesetz  vom  27.  November  1970  zur  Ergänzung  und  Abänderung  des   Gesetzes   vom   1.   Dezember   1899   über   die   Organisation   der  Universität (SGF 430.1a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
                            Das    Gesetz    vom    22.    Mai    1975    über    das    Dienstver  hältnis    des  Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Einsetzung des Senats
                            ...   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Übergangsbestimmung,  die  gegenstandslos  geworden  ist  und  die  hier  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Statuten und Reglemente
                            1  Die  universitären    Organe  erlassen  die  Statuten  und  Reglemente,  die  zum  Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  geltenden  Statuten  und  Reglemente  der  Universität  und  der  Fakultäten  dem  vorliegenden  Gesetz  nicht  widersprechen,  bleiben  sie  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statute  n der Universität werden dem vorliegenden Gesetz innert zwei  Jahren  nach  seinem  Inkrafttreten  angepasst;  die  übrigen  Statuten  und  Reglemente  werden  spätestens  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  der  revidierten Statuten dem Gesetz angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   beauftragt.   Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 (StRB 17.3.1998).