Verordnung über verlängerte Öffnungszeiten der Lebensmittelgeschäfte
                            Verordnung über verlängerte Öffnungszeiten  der  Lebensmittelgeschäfte  vom 19.03.2020 (Fassung in Kraft getreten am 20.03.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012  (EpG);  gestützt auf die Verordnung 2 des Bundesrats vom 16. März 2020 über Mass  -  nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verord  -  nung 2);  gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (KV);  gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG);  gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs  -  schutz (BevSG);  gestützt auf die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Be  -  kämpfung des Coronavirus (COVID-19);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit dieser Verordnung soll die Gefahr der Übertragung des Coronavirus  (COVID-19) vermindert und dieses bekämpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffnungszeiten der Lebensmittelgeschäfte
                            1  Damit die Kundenströme besser verteilt werden können, dürfen die Ge  -  schäfte, die Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, mit  Ausnahme der Feiertage, von Montag bis Samstag, von 6 bis 20 Uhr, geöff  -  net sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Längere Öffnungszeiten, die einigen Geschäften aufgrund des geltenden  Bundes- und kantonalen Rechts bereits bewilligt werden, bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenfalls vorbehalten bleibt die Einhaltung des Arbeitsgesetzes und des Ge  -  samtarbeitsvertrags im Verkauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einhaltung der Empfehlungen des BAG
                            1  Die Geschäfte treffen alle Massnahmen, die vernünftigerweise ergriffen  werden können, um die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit  (BAG) zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäfte sind dafür verantwortlich, dass sie die Kundenströme so steu  -  ern und die Warteschlangen so organisieren, dass Kontakte vermieden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massnahmen des Bundes
                            1  Allfällige neue Massnahmen des Bundes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2020  Erlass  Grunderlass  20.03.2020  2020_030  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.03.2020  20.03.2020  2020_030