Reglement über die Finanzen der Universität
                            Reglement  vom 28. September 2016  über die Finanzen der Universität  Der Senat der Univ  ersität Freiburg  gestützt  auf  Artikel  9,  Artikel  10a,  Artikel  33  Abs.  1  Bst.  b  und  c  Ziff.  1  sowie Artikel 35 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 19. November 1997 über  die Universität Freiburg;  auf Antrag des Rektorats,  beschliesst:  A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regelungsgegenstand
                            1   Das vorliegende Reglement definiert die für das Verhältnis zwischen dem  Staat  und  der  Universität  massgebenden  Grundsätze  in  Bezug  auf  den  Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt namentlich:  a)   das  Verfahren  in  Bezug  auf  die  Zielvereinbarungen  zwischen  der  Universität  und  dem  Staat  und  die  Festlegung  der  entsprechenden  Globalbudgets;  b)   das  Verfügungsrecht  der  Universität  in  Bezug  auf  die  Globalbudgets  und ihr Budget; und  c)     die     Modalitäten     hinsichtlich     der     Einrichtung,     Speisung     und  Verwendung  des  Fonds  zur  Innovations-  und  Entwicklungsförderung  (FIE)  gemäss  Artikel  10a  des  Gesetzes  vom  19.  November  1997  über  B.     Zielvereinbarungen zwischen der Universität und dem Staat und  die entsprechenden Globalbudgets
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorschlag
                            1     Das   Rektorat   erarbeitet   zu   gegebener   Zeit   einen   Vorschlag   einer  Zielvereinbarung  zwischen  dem  Staat  und  der  Universität  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität
                            Freiburg, der ebenfalls die erforderlichen Globalbudgets enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Vorschlag  wird  dem  Staatsrat  zu  Beginn  jeder  Legislaturperiode  zusammen    mit    der    Stellungnahme    des    Senats    zur    Genehmigung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Festlegung des Globalbudgets; Ausarbeitung eines
                            Budgetvorschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  der  Festlegung  der  Globalbudgetbeträge  in  der  Zielvereinbarung  wird diese von der Universität und vom Staat unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  jährliche  Budgetvorschlag  der  Universität  richtet  sich  nach  dem  entsprechenden Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Investitionsausgaben  und  -einnahmen  (Kontogruppen  5  und  6  des  Kontenplans)  sind  im  Betrag  des  Globalbudgets  nicht  mitenthalten;  diese  werden im Rahmen der Finanzplanung   des Staates Freiburg festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfügung über das Budget; Abweichung vom Prinzip der
                            Jährlichkeit und der Spezifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Universität   verfügt   im   Rahmen   der   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal  und  der  Zielvereinbarung  frei  über  die  Globalbudgets  und  ihr Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist befugt, in Bezug auf die in Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken  vom  Prinzip  der  Jährlichkeit  des  Budgets  abzuweichen.  Die  Universität  übermittelt  der  FIND  jedes  Jahr  die  Liste  der  Rubriken,  in  Bezug  auf  welche eine Übertragung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  ist  befugt,  vom  Prinzip  der  Spezifikation  des  Budgets  abzuweichen,  sofern sie die Rubriken «Personal» (Kontogruppe 30 des Kontenplans) und  «Sachen»   (Kontogruppen   31   bis   39)   beachtet,   mit   Ausnahme   der   in  Anhang 2 genannten Rubriken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abänderung und Anpassung
                            1      Ändert    der    Grosse    Rat    oder    der    Staatsrat    im    Rahmen    des  Voranschlagsverfahrens  die  der  Univ  ersität  zugewiesenen  Finanzmittel,  wird die Zielvereinbarung neu ausgehandelt und entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird während der laufenden Vereinbarungsperiode die Realisierung eines  neuen   Projekts   beschlossen,   kann   dieses   Ziel   in   die   Vereinbarung  aufgenommen und in der Finanzierung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Information und Bericht über die Umsetzung der
                            Zielvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Rektorat informiert die EKSD jährlich über den Stand der Umsetzung  der Zielvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jede  Planungsperiode  erarbeitet  das  Rektorat  einen  Bericht  über  die  Umsetzung der Zielvereinbarung und legt ihn dem Staatsrat zusammen mit  der diesbezüglichen Stellungnahme des Senats vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bericht  legt  dar,  inwieweit  die  gesetzten  Ziele  erfüllt  und  wie  die  Finanzmittel verwendet wurden.  C.  Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung (FIE)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einrichtung und Umfang
                            1       Die     Universität     richtet     einen     Fonds     zur     Innovations-     und  Entwicklungsförderung (FIE) ein. Er steht in ihrem Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kapital  des  FIE  darf  20  %  des  im  Jahresbudget  der  Universität  verankerten kantonalen Anteils nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Fall  der  Überschreitung  der  Schwelle  von  20  %  (Abs.  2)  wird  die  Speisung des FIE vorübergehend eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Speisung
                            1   Der FIE speist sich durch:  a)   einen im ordentlichen Staatsbudget verankerten Betrag; und  b)   wenigstens die Hälfte des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets  der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  im  ordentlichen  Staatsbudget  zu  verankernde  Betrag  wird  jährlich,  anlässlich  der  Budgetbesprechung  mit  dem  Staatsrat,  auf  Vorschlag  der  zuständigen Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  im  ordentlichen  Budget  im  Hinblick  auf  die  Speisung  des  FIE  verankerte     Betrag     wird     dem     FIE     nicht     zugeführt,     falls     der  Rechnungsabschluss einen Überschuss ergibt, und dies bis zur Höhe dieses  Überschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der nicht verwendete Anteil des Jahresbudgets der Universität berechnet  sich  nach  Artikel  9  dieses  Reglements  (massgebender  Betrag).  Die  Hälfte  dieses   Anteils   wird   dem   FIE   zugeführt,   sofern   sie   den   Betrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 000 000 Franken  nicht  überschreitet;  in  Bezug  auf  den  restlichen  Betrag  entscheidet der Staatsrat auf begründetes Gesuch des Rektorats hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zuführung  zum  FIE  erfolgt  nur  dann,  wenn  der  für  die  letzten  fünf  Jahre berechnete Durchschnitt der massgebenden Beträge positiv ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berechnung des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets
                            1   Für die Anwendung von Artikel 8 entspricht der nicht verwendete Anteil  des  Jahresbudgets  (massgebender  Betrag)  der  Differenz  zwischen  dem  Aufwand  und  dem  Ertrag  gemäss  der  Rechnung  sowie  zwischen  dem  Aufwand und dem Ertrag gemäss  dem ordentlichen Jahresbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einzelnen gilt für die Berechnung Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwendung der Mittel
                            1    Die  Mittel  des  FIE  dienen  grundsätzl  ich  der  Finanzierung  strategischer  Projekte,  die  mit  den  Strategien  zur  Entwicklung  der  Universität,  wie  sie  namentlich  in  der  Mehrjahresplanung  und  im  Tätigkeitsprogramm  des  Rektorats verankert sind, im Einklang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mittel des FIE können namentlich verwendet werden:  a)   für die Förderung eines wissenschaftlichen Projekts für eine bestimmte  Dauer  oder  bevor  dessen  Finanzierung  im  Rahmen  des  ordentlichen  Budgets erfolgen kann;  b)        um        Wechselkursschwankungen        im        Zusammenhang        mit  Forschungsprojekten begegnen zu können;  c)    für   die   Erlangung,   den   Aufbau   und   die   Weiterentwicklung   eines  Forschungsschwerpunkts, der die Positionierung der Universität stärkt;  d)      für      Entwicklungsaufgaben,      deren      Erfüllung      vorübergehend  ausserordentliche Aufwendungen erfordern; oder  e)    zur  Wahrnehmung  besonderer  Möglichkeiten  oder  zur  Konkretisierung  ausserordentlicher  Projekte,  welche  die  Wettbewerbskraft  oder  das  Profil der Universität stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid und Bericht
                            1    Über  die  Verwendung  der  Mittel  des  FIE  entscheidet  das  Rektorat;  sein  Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fakultäten  können  dem  Rektorat  Vorschläge  über  die  Verwendung  der Mittel unterbreiten; die Vorschläge sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Rektorat  unterbreitet  dem  Staa  tsrat  bis  Ende  April  des  folgenden  Jahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Externe  Finanzierungsquellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verwaltung und Deklarierung
                            1     Die   Universität   verwaltet   die   aus   externen   Quellen   stammenden  Finanzmittel selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  externen  Finanzierungsquellen  (mit  Ausnahme  des  SNF)  werden  der  Finanzverwaltung  des  Staates  Freiburg  mitgeteilt  und  als  solche  in  der  Staatsrechnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Universität aktualisiert laufend ein Verzeichnis über alle Fonds, über  die sie verfügt.  E.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausführungsbestimmungen und interne Richtlinien
                            Das Rektorat erlässt in einer Richtlinie die zum Vollzug dieses Reglements  erforderlichen   Ausführungsbestimmungen   sowie   die   für   die   internen  finanziellen Aspekte der Universität geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Reglement tritt am 1. November 2016 in Kraft.  Genehmigung  Dieses Reglement ist vom Staatsrat am 31.10.2016 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 1  Budgetrubriken gemäss Artikel 4 Abs. 2 des Reglements  Die  in  Artikel  4  Abs.  2  dieses  Reglements  erwähnten  Budgetrubriken  betreffen    die    Rubriken    «Personalaufwand»    (Kontogruppe    30    des  Kontenplans)  sowie  «Sach-  und  übriger  Betriebsaufwand»  (Kontogruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 bis 39), mit Ausnahme der in Anhang 2 genannten Rubriken.  ANHANG 2  Berechnung des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets  gemäss Artikel 9 dieses Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Bei  der  Berechnung  des  Personalaufwands  werden  folgende  Rubriken  nicht miteinbezogen:  a)   Gehälter für die Wiedereingliederung Invalider (3010.126);  b)   Gehälter  für  die  Integration  von  beschäftigungslosen  Jugendlichen  (3010.139);  c)   Beteiligung des Staates an der Finanzierung des AHV-Vorschusses  (3064.000); und  d)      die      finanzielle      Differenz      zwischen      dem      budgetierten  Indexierungssatz und dem angewandten Indexierungssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Bei  der  Berechnung  des  Aufwands  in  Bezug  auf  die  Rubriken  «Sach-  und   übriger   Betriebsaufwand»   werden   folgende   Rubriken   nicht  miteinbezogen:  a)   Heizung   (3120.000);  b)   Beleuchtung   (3120.001);  c)   Wasser   (3120.002);  d)   Steuern und Beiträge (3120.004);  e)   Posttaxen   (3130.002);  f)   Versicherungen   (3134.000);  g)   Fahrzeugsteuern   (3137.000);  h)   Miete von Räumen (3160.100);  i)    Abschreibungen auf Gebäuden (3300.001);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)    Einlagen in Fonds (3510.001); und  k)   Einlagen in die Rückstellungen (3511.007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Bei   der   Berechnung   der   Erträge   werden   folgende   Rubriken   nicht  miteinbezogen:  a)   Taggelder der Unfallversicherung (4260.000);  b)   Erwerbsersatz für diensttuendes Personal (4260.003);  c)   Entnahmen aus Rückstellungen (4511.007); und  d)   Anteil am Ertrag der CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -Abgabe (4699.100).