Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände
                            1  Pauschale Ent-  schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Abgegoltene  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  gung  durch  die  Kindes-  und  Erwachsenenschutzbehörde  ist  nur  nach  vorgängigem  Gesuch  möglich  und  wird  nur  zugesprochen,  wenn die Arbeiten im Interesse der verbeiständeten Person liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  statt  der  Pauschale  eine  Entschädigung  nach  Zeitaufwand  zugesprochen, so richtet sich diese nach § 3 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB kann  eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besonders schwierige Verhältnisse liegen vor, wenn die Führung  der  Beistandschaft  besondere  Fachkenntnisse  benötigt,  wie  z.B.  juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sie können sich  auch  aus  einer  besonders  hohen  psychischen  Belastung  des  Bei-  standes  ergeben.  Die  Führung  einer  Beistandschaft  durch  einen  Berufsbeistand  genügt  für  das  Vorliegen  besonders  schwieriger  Verhältnisse noch nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Umstände,  welche  eine  besondere  Abgeltung  zur  Folge  haben  könnten,  sind  der  Kindes-  und  Erwachsenenschutzbehörde  so  rasch  wie  möglich  zu  melden.  Sie  kann  statt  der  Pauschalen  eine  Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen. Dabei legt sie fest:  a)  welche Aufgabe nach Zeitaufwand zu entschädigen ist,  b)  den  Stundenansatz,  c)   den   Abrechnungszeitraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beanspruchten  Spesen  sind  detailliert  auszuweisen,  in  der  Regel  mit  den  Originalbelegen.  Die  Kindes-  und  Erwachsenen-  schutzbehörde  kann  das  Verwenden  ihrer  Spesenformulare  vor-  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Fahrtspesen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung  pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.-- bean-  tragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Porto/Telefon/Kopien kann anstelle einer detaillierten Abrech-  nung  pro  einjährige  Berichtsperiode  eine  Pauschale  von  Fr.  100.--  beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen richtet sich der Ersatz der notwendigen Spesen sinn-  gemäss  nach  der  Verordnung  über  die  Spesenvergütungen  beim  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Abgeltung bei  besonders  schwierigen  Verhältnissen  Spesenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  Entschädigung  und Spesener-  satz bei Anord-  nung einer Ver-  tretung  Kostentragung  durch die Ge-  meinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Rückforderung  Übergangsbe-  stimmung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997