Ostschweizer Spitalvereinbarung
                            1  Zweck  Koordination  der Spital-  planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Koordination  der Spitallisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Leistungsauftrag  an  dieses  Spital,  wenn  dieses  in  der  Leistungs-  gruppe:  a)   einen  Anteil  von  mindestens  10  Prozent  an  ausserkantonalen  Patientinnen  und  Patienten  aus  GDK-Ost-Kantonen  aufweist  und  b)  mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und  Patienten des Wohnkantons erbringt.  In  begründeten  Fällen  kann  bei  der  Gestaltung  der  Spitalliste  von  diesen Schwellenwerten abgewichen werden.  Die  in  der  kantonalen  Gesetzgebung  festgeschriebenen  Anforde-  rungen  für  die  Erteilung  von  Leistungsaufträgen  bleiben  vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Recht  der  Vereinbarungskantone  auf  Konzentration  der  An-  zahl  Leistungsaufträge  pro  Leistungsgruppe  zur  Optimierung  der  Gesamtversorgung,  insbesondere  für  mengenmässig  kleine  und  kostenintensive  Leistungsbereiche,  nach  den  Kriterien  von  Wirt-  schaftlichkeit  und  Qualität  sowie  das  Recht  zur  Neuevaluation  der  Leistungserbringer,  welche  auf  der  Spitalliste  einen  Leistungsauf-  trag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Innerhalb der nach Art. 3 Abs. 2 zu erteilenden Leistungsaufträge  können  mengenmässig  bedeutsame,  klar  definierte  CHOP-,  ICD-  oder  DRG-Einzelleistungen  innerhalb  einer  Leistungsgruppe  vom  Wohnkanton  in  Absprache  mit  dem  ausserkantonalen  Spital  vom  Leistungsauftrag ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  Leistungsgruppen,  für  die  kein  Leistungsauftrag  nach  Art.  3  Abs.  2  erteilt  wird,  kann  der  Wohnkanton  einem  ausserkantonalen  Spital einen Leistungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbar-  te Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren Komplexität inner-  kantonal nicht behandelt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Wohnkanton  bezahlt  die  Behandlung  nach  Art.  3  Abs.  5,  wenn er eine Kostengutsprache gemäss Art. 5 erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  leisten  dem  Kanton  Zürich  an  seine  Aufwendungen  für  die  universitäre  Lehre  und  die  Forschung  der  drei  Universitätsspitäler  (USZ,  Kinderspital  Zürich,  Balgrist)  nach  folgendem Rechnungsmodell Beiträge:  a)  Pauschalbeitrag Fr. 3.-- pro Einwohnerin bzw. Einwohner;  b)   Beiträge  in  Abhängigkeit  von  den  im  Jahr  2009  beanspruchten  Leistungen  in  der  Höhe  von  Fr.  600.--  pro  gewichteten  anre-  chenbaren Fall.  Abgeltung der  Kosten 2012 für  universitäre  Lehre und For-  schung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einwohner-  bezogene  Beiträge für  Unispitäler  Beiträge für  ausserkan-  tonale Zent-  rumsspitäler  Beiträge  für eigene  Zentrums-  spitäler  Beiträge  netto  - 3'282  406  - 119  - 6'391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Kostengutspra-  cheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)   die  entsprechende  medizinische  Behandlung  in  einem  auf  der  Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführ-  ten  Spital  mit  einem  Leistungsauftrag  für  die  der  Behandlung  entsprechende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist;  b)  der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, die-  se  in  ein  Listenspital  des  Wohnkantons  zu  transportieren  (Not-  fall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Lis-  tenspital  des  Wohnkantons  aus  medizinischen  Gründen  nicht  sinnvoll  oder  mit  den  KVG-Kriterien  Wirtschaftlichkeit,  Zweck-  mässigkeit und Wirksamkeit nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kostengutsprache  der  zuständigen  Behörde  des  Wohnkan-  tons  muss  bei  planbaren  Spitalbehandlungen  vor  Spitaleintritt  ein-  geholt  werden.  Bei  einem  Notfall  ist  das  Kostengutsprachegesuch  innerhalb  von  sieben  Tagen  nach  Spitaleintritt  dem  Wohnkanton  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kos-  tengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizini-  sche Notwendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ohne  Kostengutsprache  erfolgt  die  Vergütung  höchstens  nach  dem  Referenztarif  des  Wohnkantons  für  die  betreffende  Behand-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Vereinbarungskantone  halten  ihre  Spitäler  an,  Kostengut-  sprachegesuche  den  Wohnkantonen  über  die  e-KoGu-Plattform  (elektronische Kostengutsprache) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  halten  ihre  Universitäts-  und/oder  Zentrumsspitäler  an,  zur  Mitfinanzierung  ihrer  Aufwendungen  für  die universitäre Lehre und die Forschung pro gewichteten Fall Ta-  rifzuschläge  von  mindestens  Fr.  1'200.--  (Universitätsspitäler)  und  von mindestens Fr. 200.-- (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben:  a)   bei  medizinisch  bedingten  Hospitalisationen  von  Personen  aus  Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen;  b)  bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen  aus  Nichtvereinbarungskantonen  von  den  Wohnkantonen  be-  ziehungsweise von den Patienten beziehungsweise deren Ver-  sicherern;  c)  bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisati-  onen  von  Personen  aus  Vereinbarungskantonen  von  den  Pati-  enten beziehungsweise deren Versicherern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Patienten  aus  Kantonen,  die  sich  im  Rahmen  anderweitiger  Vereinbarungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre  Tarifzuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Inkrafttreten /  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997