Gesetz über die Information und den Datenschutz
                            Gesetz  über die Information und den Datenschutz (Informations-  und Datenschutzgesetz, IDG)  Vom 10. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 sowie §  6  Absatz  2  Buchstabe  g und §  56  Absätze  2  und 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit  die   freie   Meinungsbildung   und   die   Wahrnehmung   der   demokratischen  Rechte zu fördern, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In  -  teressen entgegen stehen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Grundrechte von natürlichen Personen zu schützen, über welche die  öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regierungsrat und Landrat sorgen dafür, dass interkantonale Institutionen mit  basellandschaftlicher     Beteiligung     einen     gleichwertigen     Datenschutz  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss §  3  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet keine Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  soweit ein   öffentliches   Organ  am  wirtschaftlichen  Wettbewerb   teilnimmt  und dabei privatrechtlich handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 14. April 2011.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Person während hängigen Ver  -  fahren   der   Zivilrechts-   und   Strafrechtspflege,  der   Verfassungs-   und   Verwal  -  tungsgerichtsbarkeit sowie während hängigen Rechtshilfeverfahren  richten sich  ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben  vorbehalten, sofern sie den Schutz der Grundrechte von Personen, über wel  -  che die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten, im Sinne dieses Ge  -  setzes sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden, die eine öf  -  fentliche Aufgabe erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und  kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentli  -  cher Aufgaben übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen   im  Sinne   dieses   Gesetzes   sind   alle   Aufzeichnungen,   welche  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Dar  -  stellungsform und ihrem Informationsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten   sind   Informationen,   die   sich   auf   eine   bestimmte   oder   be  -  stimmbare natürliche Person beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere Personendaten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personendaten,   bei   deren   Bearbeitung   eine   besondere   Gefahr   der  Grundrechtsverletzung besteht, insbesondere Angaben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die   religiösen,   weltanschaulichen,   politischen   oder   gewerkschaftli  -  chen Ansichten oder Tätigkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die   Gesundheit,   das   Erbgut   (genetische   Daten),   die   Intimsphäre  oder die ethnische Herkunft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  .  *  Behinderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Massnahmen der sozialen Hilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezoge  -  ne Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypi  -  schen  Merkmalen  einer  natürlichen  Person,  welche  die  eindeutige  Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen (biometri  -  sche Daten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zusammenstellungen   von   Informationen,   die   eine   Beurteilung   wesentli  -  cher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben (Per  -  sönlichkeitsprofil).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen, unabhängig von den ange  -  wandten  Mitteln   und   Verfahren,  insbesondere   das  Beschaffen,  Aufbewahren,  Lesen, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen  oder Vernichten sowie  das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen In  -  formationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bekanntgeben  ist jedes   Zugänglichmachen  von   Informationen  wie   das  Ein  -  sichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Profiling ist jede Auswertung von Informationen, um wesentliche persönliche  Merkmale   zu   analysieren   oder   Entwicklungen   vorherzusagen,   insbesondere  bezüglich  Arbeitsleistung, wirtschaftliche  Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder  Mobilität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Auftragsdatenbearbeiterin oder Auftragsdatenbearbeiter ist die private Person  oder das öffentliche Organ, die oder das Informationen im Auftrag des öffentli  -  chen Organs bearbeitet, welches für die Bearbeitung verantwortlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Transparenzprinzip
                            1  Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass es  rasch, umfassend und sachlich informieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Informationsverwaltung
                            1  Das   öffentliche   Organ   verwaltet   seine   Informationen   nach   den   Vorschriften  über die Aktenführung gemäss dem Archivierungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verantwortung
                            1  Die Verantwortung für den Umgang mit Informationen trägt dasjenige öffentli  -  che Organ, das die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben  bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbe  -  stand, regeln sie die Verantwortung untereinander und legen fest, welches öf  -  fentliche Organ die Gesamtverantwortung trägt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   verantwortliche   öffentliche   Organ   muss   gegenüber   der   Aufsichtsstelle  Datenschutz nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen ein  -  hält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Regierungsrat   regelt   das   Nähere   für   die   kantonale   Verwaltung,   der  Gemeinderat   regelt   das   Nähere   für   die   kommunale   Verwaltung.   Soweit  Gemeinden   keine   Regelungen   erlassen,   gelten   diejenigen   für   die   kantonale  Verwaltung.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bearbeiten im Auftrag
                            1  Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen einer Auftrags  -  datenbearbeiterin oder einem Auftragsdatenbearbeiter übertragen, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  keine   rechtliche   Bestimmung   oder   vertragliche   Vereinbarung   entgegen  -  steht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sichergestellt wird, dass die Informationen nur so bearbeitet werden, wie  es das öffentliche Organ tun dürfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Organ bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem  Gesetz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Auftragsdatenbearbeiterin   oder   der   Auftragsdatenbearbeiter   darf   ohne  vorgängige schriftliche Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs  die   Informationsbearbeitung   keiner   weiteren   Auftragsdatenbearbeiterin   oder  keinem weiteren Auftragsdatenbearbeiter übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Informationssicherheit
                            1  Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisato  -  rische und technische Massnahmen vor Verlust, Entwendung sowie unrecht  -  mässiger Bearbeitung und Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zu   treffenden   Massnahmen   richten   sich   nach   der   Art   der   Information,  nach   Art   und   Zweck   der   Verwendung   und   nach   dem   jeweiligen   Stand   der  Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Voraussetzungen für das Bearbeiten
                            1  Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Personendaten dürfen bearbeitet und ein Profiling darf nur vorge  -  nommen werden, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich die Zulässigkeit ausdrücklich aus einem Gesetz ergibt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bearbeiten von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen  und muss verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personendaten dürfen nur so lange bearbeitet werden, als es zur Erfüllung  der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Voraussetzungen für das Bearbeiten im Rahmen von Pilotver -
                            suchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   kann,   nachdem   er   im   Rahmen   einer   Vorabkonsultation  (§  12) die Beurteilung der Aufsichtsstelle Datenschutz (§  35) eingeholt hat, vor  dem Inkrafttreten eines Gesetzes die Bearbeitung von besonderen Personen  -  daten bewilligen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Ge  -  setz geregelt sind, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausreichende  Massnahmen zur  Verhinderung  von Persönlichkeitsverlet  -  zungen getroffen werden, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   praktische   Umsetzung   einer   Datenbearbeitung   eine   Testphase   vor  dem Inkrafttreten des Gesetzes zwingend erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   praktische   Umsetzung   einer   Datenbearbeitung   kann   eine   Testphase  zwingend erfordern, wenn die Erfüllung einer Aufgabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert  werden müssen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, de  -  ren   Wirksamkeit   zunächst   geprüft   werden   muss,   insbesondere   bei   der  Zusammenarbeit   mit   öffentlichen   Organen   des   Bundes   und   anderer  Kantone und Privaten, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bekanntgabe von besonderen Personendaten an Dritte mittels eines  Abrufverfahrens erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pilotprojekte sind auf maximal  5  Jahre zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Pilotprojekt ist zu evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Datenbearbeitung in einer Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Richtigkeit
                            1  Personendaten müssen richtig und, soweit es der Verwendungszweck erfor  -  dert, vollständig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewis  -  sern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit Daten berichtigt  oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder  Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zweckbindung
                            1  Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie er  -  hoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine  weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche Organ Perso  -  nendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden, sobald es der Bearbei  -  tungszweck   zulässt;   aus   den   Auswertungen   dürfen   keine   Rückschlüsse   auf  betroffene Personen möglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Datenschutz-Folgenabschätzung
                            1  Das verantwortliche öffentliche Organ prüft bei jedem Vorhaben für eine Per  -  sonendatenbearbeitung, ob voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrech  -  te der betroffenen Personen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht   voraussichtlich   ein   hohes   Risiko,   ist   eine   Datenschutz-Folgenab  -  schätzung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Perso  -  nen; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Darstellung und Bewertung der geplanten Abhilfemassnahmen, Ga  -  rantien,   Sicherheitsvorkehren   und   Verfahren,   durch   die   der   Schutz   der  Grundrechte der betroffenen Personen sichergestellt und der  Nachweis  erbracht   werden   soll,   dass   die   Datenschutzbestimmungen   eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz *
                            1  Das   verantwortliche   öffentliche   Organ   legt   der   Aufsichtsstelle   Datenschutz  (§  35) frühzeitig zur Vorabkonsultation vor:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Rechtsetzungsprojekte,   die   die   Bearbeitung   von   Personendaten   betref  -  fen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die aufgrund der Art der  Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Daten voraussichtlich zu einem  hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsstelle Datenschutz kann Kriterien für Bearbeitungsvorgänge fest  -  legen, die ihr zur Vorabkonsultation zu unterbreiten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei IT-Systemen
                            1  Das öffentliche Organ gestaltet informationstechnologische Systeme so, dass  keine oder möglichst wenig personenbezogene und personenbeziehbare Da  -  ten anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere   ist   von   den   Möglichkeiten   der   Anonymisierung   und   Pseu  -  donymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand  in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Informationspflicht bei der Datenbeschaffung *
                            1  Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person ange  -  messen über jede Beschaffung von Daten; diese Informationspflicht gilt auch,  wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Gewährleistung   einer   transparenten   Datenbearbeitung   und   damit   die  betroffene Person ihre Rechte geltend machen kann, umfasst die Information  mindestens Angaben über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  alle   verfügbaren   Informationen   über   die   Herkunft   der   Personendaten,  wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls die  Daten Dritten bekanntgegeben werden; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Rechte der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Informationspflicht entfällt, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die betroffene Person bereits über die Informationen nach Abs.  2 verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  das   Bearbeiten   der   Personendaten   gesetzlich   ausdrücklich   vorgesehen  ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bekanntgabe der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen  eingeschränkt werden wie der Zugang zu den eigenen Personendaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vernichtung
                            1  Nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivierungsge  -  setz  zuständigen Stelle  als nicht archivwürdig  beurteilt werden, sind vom öf  -  fentlichen Organ zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle Informationsbestände, die Personendaten enthalten, sind Fristen für  die Beurteilung festzulegen, ob die Personendaten zur Aufgabenerfüllung noch  benötigt werden oder ob sie archiviert oder vernichtet werden sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Meldung von Datenschutzverletzungen
                            1  Eine   Datenschutzverletzung   liegt   vor,   wenn   die   Sicherheit   so   verletzt   wird,  dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bearbeitete Personendaten unwiederbringlich vernichtet werden oder ver  -  loren gehen, unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder offenbart  werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unbefugte Zugang zu solchen Personendaten erhalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Aufsichtsstelle Datenschutz  (§  35) ohne unangemessene Verzögerung eine Datenschutzverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Auftragsdatenbearbeiterin   oder   der   Auftragsdatenbearbeiter   informiert  das auftraggebende öffentliche Organ unverzüglich über eine Datenschutzver  -  letzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine   Meldepflicht   des   öffentlichen   Organs   besteht   nicht,   wenn   die   Daten  -  schutzverletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Grundrechte der  betroffenen   Person   führt.   Die   Aufsichtsstelle   Datenschutz   kann   Kriterien   für  Datenschutzverletzungen festlegen, die ihr zu melden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstän  -  de dies erfordern oder die Aufsichtsstelle Datenschutz es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Benachrichtigung der betroffenen Personen kann ausserdem ganz oder  teilweise unterbleiben oder aufgeschoben werden, wenn eine Einschränkung  gemäss §  27 zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Qualitätssicherung
                            1  Das öffentliche Organ kann zur Sicherstellung der Qualität der Informations  -  bearbeitung seine  Verfahren, seine Organisation und seine  technischen Ein  -  richtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewer  -  ten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bekanntgabe von Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Informationstätigkeit von Amtes wegen
                            1  Das öffentliche Organ informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten und  Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von allgemeinem Interesse sind Informationen, die Belange von öffentlichem  Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demo  -  kratischen Rechte der Bevölkerung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Organ stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zustän  -  digkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ informieren, wenn dies zur  Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen erforderlich ist oder wenn in  einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall angezeigt ist, un  -  verzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat regelt  die   Informationstätigkeit  für   die   kantonale  Verwal  -  tung. Die Informationen erfolgen in sachlicher, einfacher und kostengünstiger  Weise und vorzugsweise über das Internet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls  sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt  und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch ein Abrufverfahren dürfen Personendaten nur zugänglich gemacht wer  -  den, wenn die gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bekanntgabe von besonderen Personendaten
                            1  Das   öffentliche   Organ   gibt   besondere   Personendaten   oder   Resultate   eines  Profilings bekannt, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe  erforderlich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls  sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt  und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch   ein   Abrufverfahren   dürfen   besondere   Personendaten   nur   zugänglich  gemacht werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbe -
                            zogenen Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche  Organ kann  Personendaten zur  Bearbeitung  für  einen  nicht  personenbezogenen Zweck bekannt geben, sofern dies nicht durch eine be  -  sondere Geheimhaltungsbestimmung ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald  es der Bearbeitungszweck zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Auswertungen   nur  so   bekannt   zu  geben,  dass   keine   Rückschlüsse  auf betroffene Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Privaten werden Personendaten nur bekannt gegeben, wenn sie sich zusätz  -  lich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht  an Dritte weiter zu geben sowie für die Datensicherung gesorgt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Öffentliche   Organe   dürfen   Personendaten   anderen   Organen   oder   Privaten,  die   nicht   der   Rechtshoheit   eines   Staates   unterstehen,   der   dem   Europarats  -  übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbei  -  tung personenbezogener Daten beigetreten ist, nur bekannt geben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Gesetzgebung   des   Empfängerstaates   einen   angemessenen   Schutz  gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch   vertragliche  Vereinbarungen   ein  angemessener  Schutz   garantiert  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dies im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentli  -  chen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung  von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls  sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt  und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Austausch und  die   Weiterverarbeitung   von   Personendaten   im   Rahmen   des   Schengener   In  -  formationssystems (SIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet
                            werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Strafverfolgungs-,   Strafgerichtsbarkeits-   und   Strafvollzugsorgane   führen  ein vollständiges Verzeichnis ihrer Verfahren, bei denen Personendaten bear  -  beitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis ist der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, insbeson  -  dere durch öffentliche Datennetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   regelt   in   der   Verordnung   den   Inhalt   des   Verzeichnisses  und die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zugang zu Informationen
                            1  Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ  im   Sinne   von   §  3  Absatz  1  Buchstaben  a   und   b   vorhandenen   Informationen,  ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren richtet sich  der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfah  -  rensrecht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zugang zu den eigenen Personendaten
                            1  Jede Person hat Anspruch darauf zu wissen, ob bei einem öffentlichen Organ  Personendaten über sie vorhanden sind, und gegebenenfalls auf Zugang zu  diesen eigenen Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang umfasst:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Angaben nach §  14  Abs.  2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle Personendaten zur gesuchstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Schutz der eigenen Personendaten
                            1  Jede   betroffene   Person   kann   vom   öffentlichen   Organ   verlangen,   dass   es  kostenlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unrichtige   Personendaten   berichtigt   oder,   falls   die   Berichtigung   nicht  möglich ist, vernichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens von Personendaten besei  -  tigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Personendaten schriftlich fest  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitet das öffentliche Organ die Unrichtigkeit, so hat es die Richtigkeit der  Personendaten zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit  von   Personendaten   bewiesen   werden,   insbesondere   von   solchen,   die   eine  Wertung menschlichen  Verhaltens enthalten, kann die  betroffene  Person die  Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Die betroffene Person kann beim verantwortlichen öffentlichen Organ die Be  -  kanntgabe ihrer Personendaten schriftlich sperren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das öffentliche Organ zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Per  -  sonendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Aufsichtsrechtliche Anzeige
                            1  Jede  Person   kann  der   Aufsichtsstelle  Datenschutz   (§  35)  Tatsachen  anzei  -  gen, wonach ein öffentliches Organ oder eine Auftragsdatenbearbeiterin oder  ein Auftragsdatenbearbeiter bei der Bearbeitung von sie betreffenden Perso  -  nendaten gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften verstösst.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr inner  -  halb von höchstens 3  Monaten Auskunft über das Ergebnis oder den Stand der  Abklärungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Einschränkungen bei der Bekanntgabe von und beim Zugang zu  Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verweigerung oder Aufschub
                            1  Das   öffentliche   Organ   hat   die   Bekanntgabe   von   oder   den   Zugang   zu   In  -  formationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschie  -  ben,  wenn   eine   besondere  gesetzliche   Geheimhaltungspflicht  oder   ein   über  -  wiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   überwiegendes   öffentliches   Interesse   liegt   insbesondere   vor,   wenn   die  Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland  beeinträchtigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Orga  -  ne beeinträchtigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Position in Verhandlungen beeinträchtigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere poli  -  zeilicher Massnahmen beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein überwiegendes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Bekanntgabe   der   Information   oder   der   Zugang   zur   Information   den  Schutz der Privatsphäre beeinträchtigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Bekanntgabe   der   Information   oder   der   Zugang   zur   Information  Berufs-,   Fabrikations-   oder   Geschäftsgeheimnisse   offenbart   oder   Urhe  -  berrechte verletzt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen verlangt wird, die  dem  öffentlichen  Organ  von Dritten  freiwillig  mitgeteilt  worden sind  und  deren Geheimhaltung es zugesichert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zugang zu den eigenen Personendaten kann namentlich bei Personen  -  daten in Krankheitsgeschichten und Akten des medizinischen und sozialen Be  -  reichs   sowie   des   Straf-   und   Massnahmenvollzugs   ausserdem   eingeschränkt  werden, wenn es wegen der Interessen der um Zugang ersuchenden Person  erforderlich ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Anonymisierung von Personendaten
                            1  Ist der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personen  -  daten nicht schon nach §  27 ganz oder teilweise zu verweigern, sind diese Per  -  sonendaten vor der Zugangsgewährung zu anonymisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Anonymisierung nicht oder nicht vollständig möglich, darf das öffentli  -  che   Organ   den   Zugang   zu   nichtanonymisierten   Personendaten   gewähren,  wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den nichtanony  -  misierten Personendaten besteht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten erfüllt sind  (§§  18  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verfahren auf Zugang zu Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Gesuch
                            1  Wer Zugang zu Informationen gemäss den §§  23 und 24 erlangen will, stellt  schriftlich oder mündlich ein Gesuch, das die gewünschte Information hinrei  -  chend genau zu bezeichnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person, die ein Gesuch auf Zugang zu den eigenen Personendaten stellt,  muss sich über ihre Identität ausweisen, ausser wenn ihre Identität für das er  -  suchte öffentliche Organ zweifelsfrei feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Prüfung
                            1  Bezieht sich ein Gesuch ausschliesslich auf Informationen, die bereits öffent  -  lich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen, tritt das öffentli  -  che Organ unter Verweis auf die Quelle nicht auf das Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Interessen von Drittpersonen oder von anderen öffentlichen Organen im  Sinne von §  27 betroffen, gibt das öffentliche Organ diesen Personen oder Or  -  ganen   Gelegenheit   zur   Stellungnahme   innert   angemessener   Frist,   ausser  wenn auch ohne Stellungnahme klar ist, dass der Zugang ganz oder teilweise  verweigert werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Entscheid
                            1  Steht dem Zugang zu Informationen nichts entgegen, gewährt das öffentliche  Organ der gesuchstellenden Person den Zugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zieht das öffentliche Organ aufgrund seiner Prüfung oder aufgrund der einge  -  holten   Stellungnahmen   die   vollständige   oder   teilweise   Abweisung   des   Zu  -  gangsgesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zieht   es   in   Betracht,   dem   Zugangsgesuch   entgegen   den   eingeholten   Stel  -  lungnahmen zu entsprechen, teilt es dies den betroffenen Drittpersonen oder  anderen öffentlichen Organen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss den Absätzen  2 und 3  können die gesuchstellende Person und die Drittperson beim öffentlichen Or  -  gan den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Gewährung des Zugangs
                            1  Das öffentliche Organ gewährt Zugang zu den Informationen, indem es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Informationen schriftlich, in Form von Kopien oder auf Datenträgern  aushändigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit dem Einverständnis der gesuchstellenden Person die Informationen  mündlich mitteilt oder ihr vor Ort Einsicht in die Informationen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ein mündlich gestelltes Zugangsgesuch kann das öffentliche Organ der  gesuchstellenden Person die Informationen mündlich mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Fristen
                            1  Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach  Eingang des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Zugang zu den Informationen zu gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Mitteilung gemäss §  31  Absatz  2 zukommen zu lassen oder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe  mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gebühren
                            1  Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine  Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden, in keinem  Fall jedoch für den Zugang zu den eigenen Personendaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei  umfangreichen Anonymisierungen von Informationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei  Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuch  -  stellende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Organ weist die gesuchstellende Person darauf hin, wenn das  Gesuch mit erheblichen Kostenfolgen verbunden ist; in diesem Fall kann es vor  der weiteren Gesuchsbearbeitung einen Kostenvorschuss einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt er  -  hoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die oder der Datenschutzbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Kantonale Aufsichtsstelle
                            1  Der Kanton führt unter dem Namen «Die Datenschutzbeauftragte» oder «Der  Datenschutzbeauftragte» eine unabhängige Aufsichtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   kann   die   Aufsichtsstelle   aufgrund   eines   Staatsvertrags   gemeinsam   mit  anderen Kantonen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Stellung
                            1  Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben weisungsunabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsstelle unterstehen nicht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Mitglieder des Landrats sowie der Landrat und der Regierungsrat als  Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Datenbearbeitungen   in   hängigen   Verfahren   der   Zivilrechts-   und   Straf  -  rechtspflege, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in  hängigen Rechtshilfeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Aufsichtsstelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Landeskanzlei zugeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Leitung, Wahl
                            1  Die kantonale Aufsichtsstelle wird von einer in Datenschutzfragen ausgewie  -  senen Fachperson geleitet («Die Datenschutzbeauftragte» / «Der Datenschutz  -  beauftragte»).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er wird vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrats auf Amtsperi  -  ode gewählt. Der Landrat ist an den Wahlvorschlag gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Personal
                            1  Die   oder   der   Datenschutzbeauftragte   ist   im   Rahmen   des   vom   Landrat   be  -  schlossenen Budgetkredits für Anstellungen und Beförderungen der weiteren  Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a * Haushaltführung
                            1  Für die Haushaltführung der Aufsichtsstelle gilt die Finanzhaushaltgesetzge  -  bung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Datenschutzbeauftragte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Bud  -  getkredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kre  -  ditübertragungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bewilligt  in  eigener  Kompetenz  die  Ausgaben,  für  die  nicht  der  Landrat  zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachtragskreditbegehren   der   Aufsichtsstelle   werden   dem   Landrat   unverän  -  dert unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkre  -  ditbegehren der Aufsichtsstelle stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufgaben- und Finanzplan *
                            1  Die Aufsichtsstelle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Aufsichts  -  stelle unverändert in denjenigen des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans  der Aufsichtsstelle stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Aufgaben
                            1  Die Aufsichtsstelle:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kontrolliert nach einem durch sie autonom aufzustellenden Prüfprogramm  die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  nimmt   Stellung   zu   Rechtsetzungsprojekten   und   anderen   Vorhaben,   die  ihr zur Vorabkonsultation (§  12) unterbreitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  berät die öffentlichen Organe in Fragen des Umgangs mit Informationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  nimmt Stellung zu Erlassen, die für den Umgang mit Informationen oder  den Datenschutz erheblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen (§  26a) und informiert die Anzei  -  genden über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  sensibilisiert   die   öffentlichen   Organe   für   ihre   datenschutzrechtlichen  Pflichten sowie die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes und  der Transparenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  verfolgt die für den Schutz von Personendaten und das Öffentlichkeits  -  prinzip massgeblichen Entwicklungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Kontrollbefugnisse
                            1  Die Aufsichtsstelle kann bei öffentlichen Organen,  bei Auftragsdatenbearbei  -  terinnen und Auftragsdatenbearbeitern sowie bei Drittpersonen, die von einem  öffentlichen   Organ   Personendaten   erhalten   haben,   ungeachtet   allfälliger   Ge  -  heimhaltungspflichten,   schriftlich   oder  mündlich   Auskunft   über   Datenbearbei  -  tungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchfüh  -  ren und sich Bearbeitungen vorführen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   öffentlichen   Organe,   die   Auftragsdatenbearbeiterinnen   und   Auftragsda  -  tenbearbeiter sowie die Drittpersonen sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei  der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie wirken insbesondere an der  Feststellung des Sachverhalts mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berichte, welche die Aufsichtsstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeit er  -  stellt oder erstellen lässt, sind samt den ihnen zugrunde liegenden Materialien  nicht öffentlich im Sinne von §  23  Absatz  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufforderung
                            1  Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich ge  -  fährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle das öffentliche Organ oder des  -  sen vorgesetzte Stelle  auf, unverzüglich die erforderlichen vorläufigen Mass  -  nahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Empfehlungen
                            1  Die Aufsichtsstelle kann zum Umgang mit Informationen Empfehlungen abge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Organ, an welches die Empfehlung gerichtet ist, hat in der Re  -  gel innert 4 Wochen gegenüber der Aufsichtsstelle zu erklären, ob es der Emp  -  fehlung folgen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Weisungen zum Bearbeiten von Personendaten
                            1  Wenn ein öffentliches Organ erklärt, der Empfehlung der Aufsichtsstelle nicht  folgen   zu   wollen,   oder  tatsächlich   der  Empfehlung   nicht   folgt,   kann   die   Auf  -  sichtsstelle, soweit das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, ihre Emp  -  fehlung oder Teile davon als Weisung in Form einer Verfügung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Weisung kann gegenüber dem Kantonsgericht erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufsichtsstelle   kann   direkt   eine   Weisung   erlassen,   wenn   absehbar   ist,  dass   das   öffentliche   Organ   eine   Empfehlung   ablehnen   oder   ihr   keine   Folge  leisten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das öffentliche Organ, an welches die Weisung gerichtet ist, kann sie mit ei  -  ner Beschwerde gemäss den §§  27ff. Verwaltungsverfahrensgesetz beim Re  -  gierungsrat anfechten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts richten ihre Beschwerde direkt  an das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Aufsichtsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen die Beschwerdeentschei  -  de des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zusammenarbeit
                            1  Die Aufsichtsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der  Gemeinden, der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands, welche die  gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Verschwiegenheit
                            1  Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle unter  -  stehen   bezüglich   der   Informationen,   die   sie   bei   ihrer   Tätigkeit   zur   Kenntnis  nehmen, der gleichen Pflicht zur Verschwiegenheit wie das bearbeitende öf  -  fentliche Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung der Funktion hin  -  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Berichterstattung
                            1  Die Aufsichtsstelle erstattet der Wahlbehörde periodisch Bericht über Umfang  und Schwerpunkte der Tätigkeiten sowie über wichtige Feststellungen und Be  -  urteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Kommunale Aufsichtsstelle
                            1  Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht sie davon ab oder erfüllt die kommunale Aufsichtsstelle die Anforderun  -  gen an die Unabhängigkeit nicht, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der kommunale Beauftragte und allfällige weitere Mitarbeitende dür  -  fen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahr  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die §§  40 bis 47 gelten analog für die kommunale Aufsichtsstelle in ihrem Zu  -  ständigkeitsbereich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten
                            1  Wer   als   beauftragte   Drittperson   gemäss   §  7   ohne   ausdrückliche   Ermächti  -  gung   des   auftraggebenden   öffentlichen   Organs   Personendaten   vorsätzlich  oder fahrlässig für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Personendaten, die sie oder er von einem öffentlichen Organ zum Bear  -  beiten für einen nicht personenbezogenen Zweck erhalten hat, entgegen der  Verpflichtung gemäss §  20  Absatz  3 vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter  gibt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Es werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonales Statistikgesetz: Das Kantonale Statistikgesetz vom 21. Febru  -  ar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anmeldungs- und Registergesetz; Das Anmeldungs- und Registergesetz  (ARG) vom 19. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Landratsgesetz: Das Gesetz vom 21. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    über die Organi  -  sation   und   die   Geschäftsführung   des   Landrats   (Landratsgesetz,   LRG)  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 6. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die  Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Ver  -  waltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Personalgesetz: Das Gesetz vom 25. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   über die Arbeits  -  verhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personal  -  gesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Archivierungsgesetz: Das Gesetz vom 11. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    über die Archivie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 36.685, SGS  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 36.752, SGS  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 32.58, SGS  131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 28.436, SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 32.1008, SGS  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 35.948, SGS  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Vgl. GS 37.1165.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Gemeindegesetz: Das Gesetz vom 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )   über die Organisation  und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt ge  -  ändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )   wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 7. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )   über den Schutz von Personendaten (Daten  -  schutzgesetz) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Fristen
                            1  Innerhalb 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verzeichnisse  der Informationsbestände mit Personendaten gemäss §  22 zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 24.293, SGS  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  GS 32.778, SGS  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Vgl. GS 37.1165.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  GS 30.625, SGS 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.01.2015  § 36 Abs. 4  geändert  GS 2014.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.01.2015  § 41 Abs. 3  eingefügt  GS 2014.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 1  geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 38a  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 39  Titel geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 39 Abs. 2  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  § 39 Abs. 3  eingefügt  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 1 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 2, lit. b.  aufgehoben  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 2, lit. c.  aufgehoben  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 4, lit. a., 2.  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 4, lit. a., 2  bis  .  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 4, lit. a., 4.  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 4, lit. a., 5.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 5  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 7  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 8  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 6 Abs. 3  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 6 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 3  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 9 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 9a  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 10 Abs. 2  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 11a  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 12  Titel geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 12 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2021.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 12 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 12 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14  Titel geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2, lit. a.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2, lit. b.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2, lit. c.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2, lit. d.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2, lit. e.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 2, lit. f.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 3  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 3, lit. a.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 3, lit. b.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 3, lit. c.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 15 Abs. 2  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 15a  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 22  Titel geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 24 Abs. 2  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 26a  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 28 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 28 Abs. 2, lit. a.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 28 Abs. 2, lit. b.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 36 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 36 Abs. 2, lit. a.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 36 Abs. 2, lit. b.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 37 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 40 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 40 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 40 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 40 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 40 Abs. 1, lit. i.  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 41 Abs. 1  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 41 Abs. 2  geändert  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2021.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.02.2011  01.01.2013  Erstfassung  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 2 Abs. 2, lit. a. 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 2 Abs. 2, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021.106
§ 2 Abs. 2, lit. c. 14.01.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021.106
§ 2 Abs. 2 bis 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 3 Abs. 3 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 3 Abs. 4, lit. a., 2. 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 3 Abs. 4, lit. a., 2 bis . 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 3 Abs. 4, lit. a., 4. 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 3 Abs. 4, lit. a., 5. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 3 Abs. 5 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 3 Abs. 7 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 3 Abs. 8 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 6 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 6 Abs. 3 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 6 Abs. 4 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 7 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 7 Abs. 3 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 9 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 9 Abs. 4 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 9a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 10 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 10 Abs. 3 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 11a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 12 14.01.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.106
§ 12 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 12 Abs. 1, lit. a. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 12 Abs. 1, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 12 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 14 14.01.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.106
§ 14 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 14 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 14 Abs. 2, lit. a. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 2, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 2, lit. c. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 2, lit. d. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 2, lit. e. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2, lit. f. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 3 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 14 Abs. 3, lit. a. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 3, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 3, lit. c. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 4 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 15 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 15a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 19 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 22 14.01.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.106
§ 22 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 24 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 26a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 28 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 28 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 28 Abs. 2, lit. a. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 28 Abs. 2, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 36 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 36 Abs. 2, lit. a. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 36 Abs. 2, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 36 Abs. 4 18.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.120
§ 37 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 38 Abs. 1 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 38a 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 39 01.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.063
§ 39 Abs. 1 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 39 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 39 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 40 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 40 Abs. 1, lit. b. 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 40 Abs. 1, lit. g. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 40 Abs. 1, lit. h. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 40 Abs. 1, lit. i. 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 41 Abs. 1 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 41 Abs. 2 14.01.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.106
§ 41 Abs. 3 18.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.120
                            Anhang 1  18.09.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.120  Anhang 1  01.06.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.063  Anhang 1  14.01.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  GS 2021.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel:  Gesetz    über  die  Information  und  den  Datenschutz  (Informations  -  und Datenschutzgesetz, IDG)  SGS  -Nr.  162  GS  -Nr.  37.1165  Erlassdatum  10.  02.  2011 (  2010/199  , Erlass IDG)  In Kraft seit  01.01.  2013  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  2021.106  01.01.  2022  2020/477  ,  Anpass  ung  an  europ.  Datenschutz-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  2017.063  01.01.2018  2015/435  , Stärkung finanzielle Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  2014.120  01.01.2015  2013/379  ,  admin.   Zuordnung   Datenschutz,  Prüfberichte nicht öffentlich  Mit diesem Gesetz  aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutz  gesetz)  GS  -Nr.  30.625  Erlassdatum  07.03.1991   ( 1988/323, Erlass Datenschutzgesetz)  Dauer  01.01.1992–  31.12.2012  Änderungen / Ergänzungen /   Aufhebungen (chronologisch absteigend):  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2008  36.752  01.01.2009  2008/059  , Erlass Anmeldungs  - und Registergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  36.709  01.07.2008  2007/173  , Anpassung an  Schengen/Dublin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2006  35.948  01.10.2006  2005/193  , Erlass Archivierungsgesetz