Verordnung über das Waldreservat Les Marais-de-Courtes-Poses, Gemeinde Vuissens
                            Verordnung über das Waldreservat Les Marais-de-Courtes-  Poses, Gemeinde Vuissens  vom 19.02.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 6.  Februar 2013 über das Wald  -  reservat Les Marais-de-Courtes-Poses;  in Erwägung:  Der Wald mit einer Fläche von 11,11 ha im Sektor Les Marais auf dem Ge  -  biet der Gemeinde Vuissens ist aufgrund des Reichtums seiner Pflanzenge  -  sellschaften, des Moors, der Altholzbestände, der Vielfalt an Insekten und  Vögeln und aufgrund seiner Ruhe ökologisch sehr wertvoll.  Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, dass die  natürliche Entwicklung dieses Waldes angestrebt wird.  Zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institu  -  tionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre abgeschlossen.  An seiner Sitzung vom 21.  August 2012 hat der Staatsrat eine grundsätzlich  positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Wald auf den Parzellen 266 und 305 des Katasters der Gemeinde Vuis  -  sens wird zum Waldreservat erklärt und im Perimeter des am 13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 vom Büro ILEX ingénierie forestière Sàrl in Yverdon erstellten Plans  im Massstab 1:5000 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die am 6.  Februar 2013 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und  der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos  -  senen Dienstbarkeitsverträge werden genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirt  -  schaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang des Fusswegs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfa  -  des oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä  -  fers, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; die  -  se Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;  das Holz wird liegengelassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.2013  Erlass  Grunderlass  19.02.2013  2013_009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, d)  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.02.2013  19.02.2013  2013_009