Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Zuständigkeiten  Prävention /  Findel- und  Verzichtstiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.    Voraussetzung für das Halten von Hunden mit  erhöhtem Gefährdungspotential
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten reinrassige  Hunde und Mischlingshunde der folgenden Rassentypen:  a)  American Staffordshire Terrier,  b)  Bullterrier,  c)   Staffordshire   Bullterrier,  d)  American  Pitbull.  e)  Cane  corso,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  f)   Dobermann,   4)  g)  Dogo  Argentino,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  h)  Fila  Brasileiro,   4)  i)    Mastiff,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  j)    Mastín    Español,   4)  k)   Mastino   Napoletano,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  l)    Presa Canario (Dogo Canario),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  m)  Rottweiler,   4)  n)  Tosa.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Zweifelsfällen entscheidet das Veterinäramt auf Grund der Ab-  stammungsnachweise,  des  äusseren  Erscheinungsbildes  und  von  Wachstumsmerkmalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer einen Hund der Rassentypenliste halten will, hat ein schriftli-  ches  Gesuch  mit  den  vom  Veterinäramt  verlangten  Angaben  und  Nachweisen zur gesuchstellenden Person und ihren kynologischen  Fähigkeiten sowie zum Hund und zur Hundehaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Veterinäramt  anerkennt  auswärtige  Haltungsbewilligungen,  soweit sie gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Hund  darf  erst  gehalten  werden,  wenn  eine  Haltungsbewilli-  gung  nach  Art.  9  des  Gesetzes  vorliegt.  Art.  9  Abs.  3  und  Art.  27  Abs. 2 des Gesetzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Veterinäramt  kann  im  Hinblick  auf  die  vollständige  Prüfung  der   Bewilligungsvoraussetzungen   weitere   Unterlagen   anfordern  und Untersuchungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Den Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den Haltungsberei-  chen  des  Hundes  zu  gewähren.  Sie  sind  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben zu unterstützen.  Rassentypen-  liste  Bewilligungs-  gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ausstellen der  Bewilligung und  Ausweis  Änderungen  Registrierung  Kantonsbeitrag  aus der  Hundeabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Für behördliche Tätigkeiten und Bewilligungen im Zusammenhang
                            mit dem Vollzug des Gesetzes werden Gebühren gemäss Verwal-  tungsgebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   erhoben.  V.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum
                            Gesetz über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 aufge-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  unter  Vorbehalt  von  Abs.  2  am  1.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 455.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 172.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 2009, S. 391.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RRB vom 2. September 2009, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oktober  2009  (Amtsblatt  2009,  S.  1315).  Wer  beim  Inkrafttreten  der  Änderung  vom  2.  September  2009  Wohnsitz  im  Kanton  Schaff-  hausen  hat  und  einen  Hund  gemäss  §  3  Abs.  1  lit.  e  -  n  hält,  muss  innerhalb  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieser  Änderung  bei  der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer  Haltungsbewilligung  gemäss  Art.  9  des  Gesetzes  einreichen.  Für  Hunde gemäss § 3 Abs. 1 lit. e - n, die bei Inkrafttreten dieser Ände-  rung  gehalten  werden,  entscheidet  die  zuständige  kantonale  Behör-  de  im  Rahmen  der  Bewilligungserte  ilung  über  die  Notwendigkeit  ei-  ner Ausbildung nach Art. 8 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2014, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1815).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 22. November 2016, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1867, S. 1901).  Gebühren  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten