Verordnung über den Zugang zu Dokumenten
                            1  Verordnung  vom 14. Dezember 2010  über den Zugang zu Dokumenten (DZV)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  9.  September  2009  über  die  Information  und  den Zugang zu Dokumenten (InfoG), namentlich auf das 3. Kapitel;  auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gegenstand und Geltungsbereich  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung führt das Gesetz  über die Information und den Zugang  zu Dokumenten (InfoG) im Bereich des Zugangsrechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  gilt  für  alle  Organe,  die  dem  InfoG  unterstellt  sind;  die  Artikel  16  Abs. 2, 19 und 21 gelten jedoch nur für den Staatsrat und die Verwaltung  sowie für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  zum  Erlass  besonderer  Regeln,  die  das  InfoG  dem  Grossen  Rat,  dem  Ka  ntonsgericht  und  den  Gemeinden  in  den Artikeln 23 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 39 Abs. 4 verleiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Grundsatz und Grenzen des Zugangsrechts  Art. 2  Begriff «amtliches Dokument» (Art. 22 Abs. 1 und 3 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  amtliche  Dokumente  gelten  a  lle  Dokumente,  die  von  öffentlichen  Organen   erstellt   oder   empfangen  wurden   und   die   Erfüllung   einer  öffentlichen  Aufgabe  betreffen,  name  ntlich  Berichte,  Studien,  Protokolle,  Statistiken,       Register,       Richtlin  ien,       Weisungen,       Korrespondenz,  Stellungnahmen,   Entscheide   und   ganz     allgemein   die   verschiedenen  Schriftstücke eines Dossiers; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Ein  Dokument  hat  das  endgültige  Au  sarbeitungsstadium  erreicht,  wenn  das   öffentliche   Organ,   von   dem   es     stammt,   es   unterschrieben   oder  genehmigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Dokument  ist  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmt,  wenn  es  die  Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe be  trifft, aber nur von der Verfasserin  oder  vom  Verfasser  als  Hilfsmittel  ge  braucht  wird  (Arbeitsnotizen  und  Kopien mit Notizen).  Art. 3  Art des Zugangs (Art. 23 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  der  Zugang  gewährt,  so  kann  die  gesuchstellende  Person  die  Art  des    Zugangs    wählen,    es    sei    denn,    die    gewünschte    Art    sei  unverhältnismässig;  so  weit  möglich  ve  rschickt  das  öffentliche  Organ  das  Dokument   per   E-Mail   oder   gibt   die   Internet-Adresse   an,   an   der   es  heruntergeladen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Kopie eines Dokuments  herausgegeben, das dem Urheberrecht  untersteht,  so  macht  das  öffentliche  Organ  die  Person,  die  den  Zugang  verlangt  hat,  auf  die  Nutzungsbesc  hränkungen  gemäss  der  einschlägigen  Gesetzgebung aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsicht  in  ein  Dokument  vor    Ort  findet  zu  den  ordentlichen  Büroöffnungszeiten in den Räumlichkeiten des öffentlichen Organs statt.  Art. 4  Unentgeltlichkeit und Gebühren (Art. 24 InfoG)  a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Zugang  und  die  verschiedenen  Phasen  des  Zugangsverfahrens  sind  kostenlos; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Organ, das für die Behandlung de  s Gesuchs zuständig ist, kann eine  Gebühr erheben, wenn:  a)   die  Arbeit,  die  es  für  die  Erstbehandlung  des  Gesuchs  (Hilfe  für  die  gesuchstellende  Person,  Suche  nach  dem  Dokument,  Anhörung  der  betroffenen  Dritten,  Verfügung)  und  die  Gewährung  des  Zugangs  (Streichungen  im  Dokument,  Anfertigung  einer  elektronischen  Kopie,  zusätzliche   Erläuterungen)   ausführt,   mehr   als   zwei   Stunden   in  Anspruch   nimmt:   für   den   Teil   der   Arbeitszeit   der   zwei   Stunden  übersteigt;  b)   es  eine  Kopie  des  Dokuments  aushändigt:  für  die  Anfertigung  einer  Papierkopie,    die    Abgabe    von    Drucksachen    und    elektronischen  Datenträgern und für den Po  stversand des Dokuments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Die  Schlichtungs-,  die  Verfügungs-  und  die  Beschwerdephasen  bleiben  auf  jeden  Fall  unentgeltlich,  mit  Ausnahme  der  Beschwerde  vor  dem  Kantonsgericht (Art. 24 Abs. 1, 2. Satz, InfoG).  Art. 5           b)         Tarif  Allfällige  Gebühren  nach  Artikel  4  Ab  s.  2  werden  nach  folgendem  Tarif  erhoben:  a)   50 Rappen pro A4-Seite für die Abgabe von Papierkopien und die Zeit  für deren Herstellung;  b)   60  Franken  pro  Stunde  für  den  Te  il  der  Arbeitszeit,  der  zwei  Stunden  übersteigt;  c)    die    tatsächlichen    Kosten    für    die    Herstellung    von    besonderen  Papierkopien,  für  die  Abgabe  von  Drucksachen  und  elektronischen  Datenträgern sowie für den Postversand des Dokuments.  Art. 6           c)         Besonderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   öffentliche   Organ,   das   eine   Gebühr   erheben   will,   teilt   der  gesuchstellenden   Person   so   bald   als   möglich   mit,   wie   hoch   diese  voraussichtlich sein wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es verzichtet darauf, Gebühren zu erheben, wenn der Betrag weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Franken ausmacht oder wenn der Zuga  ng vollständig verweigert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kosten im Zusammenhang mit den be  sonderen Bedürfnissen behinderter  Personen werden bei der Berechnung der Gebühr nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausnahmen  von  der  Unentgeltlic  hkeit  gelten  nicht  für  die  Medien  (Art. 24 Abs. 2, 2. Satz, InfoG).  Art. 7  Aufgeschobener oder eingeschrä  nkter Zugang (Art. 25 Abs. 1  InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   öffentliche   Organ   besti  mmt,   ob   der   Zugang   aufgeschoben,  eingeschränkt  oder  verweigert  werden  muss;  es  stützt  sich  dabei  auf  das  Verhältnismässigkeitsprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine Einschränkung zeitlicher Art,  so wird der Zuga  ng aufgeschoben;  das  öffentliche  Organ  sorgt  dafür,  dass  er  gewährt  wird,  sobald  der  Hinderungsgrund für de  n Zugang wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Betrifft eine Einschränkung nur einen Teil der im Dokument enthaltenen  Informationen, so werden die betreffenden Stellen unleserlich gemacht, so  dass  sie  nicht  rekonstituiert  werden    können  und  klar  erkennbar  ist,  was  verborgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 8  Gesuche mit besonderen Schwierigkeiten oder  unverhältnismässigem Arbeitsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Gesuch  bereitet  besondere  Schw  ierigkeiten  im  Sinne  der  Artikel  9  Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn:  a)    es   eine   grosse   Anzahl   Dokumente   umfasst   oder   dafür   zahlreiche  Personen angehört werden müssen;  b)    das    oder    die    Dokumente    ansc  heinend    besonders    schwer    zu  identifizieren sind;  c)    die  Risikobeurteilung  oder  die  Inte  ressenabwägung  sich  als  besonders  heikel erweisen; oder wenn  d)   die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung  des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Arbeitsaufwand,  den  es  braucht,    um  einem  Gesuch  stattzugeben,  ist  offensichtlich  unverhältnismässig  im  Sinne  von  Artikel  26  Abs.  2  Bst.  b  InfoG, wenn das öffentliche Organ m  it dem Personal und der Infrastruktur,  über  die  es  verfügt,  nicht  in  der  Lage    ist,  das  Gesuch  in  den  gesetzten  Fristen   zu   behandeln,   ohne   die   Erfüllung   der   übrigen   Aufgaben   in  schwerwiegender Weise zu vernachlässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ablauf des Zugangsverfahrens (Art. 36 Abs. 2 InfoG)  Art. 9  Identifizierung des Dokuments und Hilfe (Art. 31 und 32 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 1. Satz, InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gesuchstellende  Person  liefert    soweit  möglich  die  Angaben,  mit  denen das gesuchte Dokument identifizie  rt werden kann; dazu gehören der  Titel  des  Dokuments,  das  Datum,  die  Verfasserinnen  und  Verfasser  oder  ein  Verweis  oder,  wenn  das  alles  unbekannt  ist,  ein  bestimmter  Zeitraum  oder der betreffende Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das öffentliche Organ gibt den in  teressierten Personen Auskunft über die  zugänglichen   Dokumente   und   hilft   i  hnen   bei   der   Identifizierung   des  gesuchten Dokuments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   gesuchstellende   Person   kann   au  fgefordert   werden,   zusätzliche  Angaben zum gesuchten Dokument zu liefern; das öffentliche Organ kann  ausserdem  verlangen,  dass  ein  mündlich  gestelltes  Gesuch  schriftlich  bestätigt wird, wenn dieses bes  ondere Schwierigkeiten bereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 10  Erstbehandlung des Gesuchs  a) Anhörung der betroffenen Dritten (Art. 32 Abs. 2, 2. Satz,  InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Besteht  mit  dem  Gesuch  anscheinend  das  Risiko,  dass  öffentliche  oder  private  Interessen  berührt  werden,  so  müssen  die  betroffenen  Dritten  angehört  werden,  unabhängig  davon,  ob  es    sich  um  andere  öffentliche  Organe oder Privatpersonen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  betroffenen  Dritten  wird  eine  kurze  Frist  gesetzt,  in  der  sie  ihren  Standpunkt vorbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach der Anhörung gewährt das öffentliche Organ den  Zugang oder gibt  seine Stellungnahme ab.  Art. 11  b) Ausnahmen vom Anhörungsprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das öffentliche Organ kann auf die Anhörung verzichten, wenn:  a)   der   Zugang   vom   Gesetz   ganz  ausgeschlossen   wird;   das   trifft  namentlich auf die Fälle nach Artikel 29 InfoG zu;  b)   es  aufgrund  der  Interessenabwägung  nach  Artikel  27  Abs.  1  Bst.  c  InfoG  offensichtlich  ist,  dass  der  Zugang  begrenzt  werden  muss,  und  die Anhörung zudem einen unverhältn  ismässigen Verwaltungsaufwand  zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Personendaten, die im Dokument enthalten sind, kann ebenfalls ohne  Anhörung Zugang gewährt werden, wenn:  a)   das   Dokument   schon   veröffentlicht     wurde   oder   eine   gesetzliche  Bestimmung diese Veröffentlichung vorsieht;  b)   die Öffentlichkeit der fraglichen  Daten auf Grund von Artikel 12 InfoG  vermutet wird, oder wenn  c)   die betroffene Person der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten bereits  zugestimmt    hat    oder    ihre    Ei  nwilligung    nach    den    Umständen  vorausgesetzt werden darf.  Art. 12  c) Stellungnahme des öffentlic  hen Organs (Art. 32 Abs. 3  InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das öffentliche Organ richtet seine Stellungnahme an:  a)   die  Person,  die  den  Zugang  verlangt,  wenn  das  Organ  beabsichtigt,  diesen aufzuschieben, einzus  chränken oder zu verweigern;  b)   die   Person,   die   bei   der   Anhörung   ein   privates   Interesse   geltend  gemacht  hat,  wenn  das  öffentliche  Organ  beabsichtigt,  den  Zugang  trotz ihres Einspruchs zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Stellungnahme   wird   summarisch   begründet   und   weist   auf   die  Möglichkeit hin, einen Schlichtungsantrag zu stellen; sie ist kein Entscheid  im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Stellungnahme nicht für die Personen nach Absatz 1 bestimmt, so  werden  sie  auf  geeignete  Weise  auf  das  Vorliegen  einer  Stellungnahme  hingewiesen.  Art. 13  d) Fristen (Art. 32 Abs. 1, 2. Satz, und 36 Abs. 1 Bst. a und  Abs. 2 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  öffentliche  Organ  behandelt  das  Gesuch  so  rasch  als  möglich;  ausserdem  bemüht  es  sich,  den  Gesuchen  der  Medien  so  zu  entsprechen,  dass die Redaktionsfristen eingehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Gewährung  des  Zugangs  oder  für  die  Stellungnahme  verfügt  es  über eine Frist von höchstens 30 Tagen  ab dem Datum, an dem das Gesuch  eingegangen ist; diese Frist kann  wenn nötig verlängert werden:  a)   um 30 Tage, wenn das Gesuch  besondere Schwierigkeiten bereitet;  b)   um die Zeitspanne, die zur Anhörung  der betroffenen Dritten nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  gesuchstellende  Person  wird  über  jede  Fristverlängerung  informiert;  antwortet das öffentliche Organ nicht in den vorgesehenen Fristen, so kann  sie ein Schlichtungsgesuch stellen wie in den Fällen, in denen der Zugang  verweigert wird.  Art. 14  Schlichtung (Art. 33 Abs. 1 und 2 und 36 Abs. 1 Bst. a InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Schlichtungsantrag  ist  der  oder  dem  Beauftragten  für  Öffentlichkeit  und   Transparenz   innert   30   Tagen   nach   Eingang   der   Stellungnahme  schriftlich  zu  stellen;  wird  kein  Antr  ag  gestellt,  so  gilt  die  Stellungnahme  als akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  oder  der  Beauftragte  für  Öffe  ntlichkeit  und  Transparenz  führt  das  Schlichtungsverfahren  unabhängig  und  stre  bt  zwischen  den  Parteien  eine  Einigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  eine  Schlichtung  zustande  ,  so  wird  die  Einigung  schriftlich  festgehalten und ist sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Scheitert die Schlichtung oder kommt sie nicht innert 20 Tagen nach der  Einreichung  des  Gesuchs  zustande,  so  richtet  die  oder  der  Beauftragte  für  Öffentlichkeit  und  Transparenz  innert  10  Tagen  eine  Empfehlung  an  die  Parteien;  mit  Zustimmung  der  Person,    die  den  Zugang  verlangt,  kann  das  Schlichtungsverfahren aber verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 15  Verfügung des öffentlichen Or  Abs. 1 InfoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  öffentliche  Organ  erlässt  den  Entscheid  so  bald  wie  möglich,  spätestens aber innert 30 Tagen nach Erhalt der Empfehlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erlass  des  Entscheids  richtet  sich  in  allen  Fällen  nach  dem  Gesetz  über   die   Verwaltungsrechtspflege;   die   Spezialvorschriften   des   InfoG  bleiben vorbehalten:  a)    Das  öffentliche  Organ  kann  auf  eine  Begründung  verzichten,  wenn  es  sich der Empfehlung anschliesst.  b)   Die  Identität  Dritter,  die  im  Verfahren  Parteien  sind,  kann  wenn  nötig  verborgen werden.  c)   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Umsetzung des Zugangsrechts  Art. 16  Ablagesysteme (Art. 38 Abs. 1 InfoG) und Massnahmen zur  Information über das Zugangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  öffentlichen  Organe  dokumentie  ren  ihre  Ablagesysteme  für  die  Dossiers   und   Dokumente   und   passen   sie   den   Anforderungen   des  Zugangsrechts an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatskanzlei  sorgt  dafür,  dass  folgende  Informationen  auf  Internet  bekanntgemacht werden:  a)   eine   allgemeine   Dokumentation   über   das   Zugangsrecht   zu   den  Dokumenten   sowie   Formulare,   mit   denen   Gesuche   um   Zugang  erleichtert werden;  b)   so  weit  möglich  weitere  Informationen,  mit  denen  die  Suche  nach  amtlichen Dokumenten vereinfacht werden kann.  Art. 17  Zuständigkeit zur Behandlung der Zugangsgesuche (Art. 37 Abs. 1  InfoG)  a) Allgemeine Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Zugangsgesuche   werden   vom     Organ   des   Kantons   oder   der  Gemeinde, das das Dokument hergestellt hat, behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurde das Dokument nicht von einem  Organ, das dem InfoG unterstellt  ist,  hergestellt,  so  wird  das  Gesuch  vom  Organ  des  Kantons  oder  der  Gemeinde, das wichtigster Empfänge  r des Dokuments war, behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  betreffenden  Organe  sprechen  sich  für  die  Behandlung  des  Gesuchs  untereinander  ab;  kommt  keine  Einigung  zustande,  so  wird  das  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  vom  Organ  behandelt,  das  hauptsächlic  h  zuständig  war  für  das  Geschäft,  zu dem das Dokument gehört, wenn:  a)    das  Dokument  von  mehreren  Organe  n, die dem InfoG unterstellt sind,  hergestellt  wurde  oder  mehrere  solche  Organe  wichtigste  Empfänger  waren, oder wenn  b)   das   Gesuch   mehrere   Dokumente   umfasst,   die   von   verschiedenen  Organen erstellt wurden, aber zu demselben Geschäft gehören.  Art. 18  b) Prüfung der Zuständigkeit und Weiterleitung der Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  öffentliche  Organ  prüft  zun  ächst,  ob  es  das  verlangte  Dokument  besitzt  und  ob  es  zuständig  ist,  auf  das  Gesuch  zu  antworten,  ohne  dass  dies an der Pflicht zur Hilfe etwas ändert (Art. 9 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besitzt  es  das  Dokument,  so  behandelt  es  das  Gesuch  oder  leitet  es  automatisch  an  das  zuständige  Or  gan  des  Kantons  oder  der  Gemeinde  weiter,   nachdem   es   die   Urheberi  n   oder   den   Urheber   des   Gesuchs  benachrichtigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besitzt  es  das  Dokument  nicht,  so  teilt  es  der  Person,  die  den  Zugang  verlangt  hat,  mit,  an  welches  Organ  sie  sich  richten  muss,  soweit  ihm  das  bekannt ist.  Art. 19  c) Zuständigkeit innerhalb der Kantonsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zugangsgesuche, die an den Staatsrat und an die Kantonsverwaltung  gerichtet  werden,  werden  grundsätzlich  von  der  zuständigen  Dienststelle  oder allenfalls von der zuständigen Kommission behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:  a)   Gehört das Dokument zu einem Gesc  häft, das eine unterstellte Einheit  (im  Sinn  der  Gesetzgebung  über  die  Organisation  des  Staatsrats  und  der  Verwaltung)  oder  eine  Kommission  nicht  in  eigenem  Namen,  sondern für die entsprechende Direk  tion behandelt, so wird das Gesuch  von dieser Direktion behandelt.  b)    Gehört    das    Dokument    zum    Bereich    des    Unterrichts    und    der  Ausbildung, so wird das Gesuch  gemäss den Weisungen behandelt, die  von den betreffenden Direk  tionen erlassen wurden.  c)   Gehört das Dokument zu Staatsratsgeschäften, so wird das Gesuch von  der  Direktion,  die  für  das  Geschäft  zuständig  ist,  behandelt;  ist  keine  Direktion   eindeutig   zuständig,   so   wird   es   von   der   Staatskanzlei  behandelt; diese holt wenn nötig die St  ellungnahme des Staatsrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktionen  können  ausserdem  jederzeit  beschliessen,  dass  sie  ein  Gesuch,  für  das  eine  unterstellte  Einheit  zuständig  ist,  selber  behandeln,  wenn dieses besondere Sc  hwierigkeiten bereitet.  Art. 20  d) Zuständigkeit auf Gemeindeebene  Bei  den  Gemeinden  richtet  sich  die  Zuständigkeit,  ein  Zugangsgesuch  zu  behandeln, nach den eigenen Reglemen  ten oder, wenn solche fehlen, nach  den Ausführungsbestimmunge  n zum Gemeindegesetz.  Art. 21  Ansprechperson der Direktion für die Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verantwortlichen  für  die  Information  bei  den  Di  rektionen  und  der  Staatskanzlei  üben  für  diese  die  Funktion  der  Ansprechperson  für  die  Öffentlichkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Ansprechpersonen    helfen    mit,    die    Gesetzgebung    über    das  Zugangsrecht auszuführen, indem sie namentlich:  a)   die  Verwaltungseinheiten  und  weite  re  Organe  beraten,  die  von  der  Direktion abhängen;  b)   in  Zusammenarbeit  mit  dem  Am  t  für  Personal  und  Organisation  die  Information  und  die  Ausbildung  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der Direktion fördern;  c)   an   der   Erarbeitung   der   Dokumentation   und   der   Informationen  mitwirken,  die  gemäss  Artikel  16  Abs.  2  im  Internet  zur  Verfügung  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Verwaltungseinheiten   und   die   Kommissionen   informieren   die  Ansprechperson  ihrer  Direktion  über  jedes  Zugangsgesuch,  das  besondere  Schwierigkeiten bereitet.  Art. 22  Information der oder des Beau  ftragten für Öffentlichkeit und  Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  öffentlichen  Organe  erfassen  jedes  Jahr  zuhanden  der  oder  des  Beauftragten  für  Öffentlichkeit  und  Tr  ansparenz  die  Zahl  der  an  sie  gerichteten  Zugangsgesuche  sowie  die  Folgen,  die  sie  diesen  Gesuchen  gegeben   haben   (Zugang   ge  währt,   aufgeschoben,   eingeschränkt   oder  abgelehnt),  und  die  einkassierten  Gebühren;  wenn  nötig  erlässt  die  oder  der    Beauftragte    für    Öffentlichke  it    und    Transparenz    entsprechende  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   öffentlichen   Organe   teilen   der   oder   dem   Beauftragten   für  Öffentlichkeit und Transparenz oder dem  zuständigen Orga  n der Gemeinde  gemäss  Artikel  38  Abs.  2  InfoG  mit,  welche  Stellungnahmen  sie  beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Zugangsrecht   abgegeben  haben   und   welche   Entscheide   sie   getroffen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Schlussbestimmungen  Art. 23  Änderung bestehenden Rechts  Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang, der Bestandteil dieser  Verordnung ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Verordnung  vom  12.  März  2002  über  die  Zuständigkeitsbereiche  der  Direktionen  des  Staatsrats  und  der  Staatskanzlei  (ZDirV)  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die     Verordnung     vom     9.     Juli     2002     zur     Bezeichnung     der  Verwaltungseinheiten    der    Direktionen    des    Staatsrats    und    der  Staatskanzlei (SGF 122.0.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    das  Reglement  vom  24.  Mai  2005  über  die  Ausarbeitung  der  Erlasse  (AER) (SGF 122.0.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    das  Reglement  vom  31.  Oktober  2005  über  die  Organisation  und  die  Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR) (SGF 122.0.61);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    die  Richtlinien  des  Kantonsgerich  ts vom 25. September 2000 über die  Vorarchivierung  von  Gerichtsakten  und  deren  Ablieferung  an  das  Staatsarchiv (SGF 131.0.421);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   der  Beschluss  vom  22.  Dezember  1987  über  die  Planung  und  die  Anwendung     der     Informatik     in  der     Kantonsverwaltung,     im  Unterrichtswesen und in den kant  onalen Anstalten (SGF 122.96.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    das    Reglement    vom    29.    Juni    1999    über    die    Sicherheit    der  Personendaten (DSR) (SGF 17.15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   das  Statut  der  katholischen  kirc  hlichen  Körperschaften  des  Kantons  Freiburg  (Katholisches  Kirchensta  tut)  vom  14.  Dezember  1996  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191.0.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   die  Verordnung  vom  24.  Septem  ber  2002  über  das  Verfahren  bei  straflosem Schwangerschaftsabbruch (SGF 821.0.14).  Art. 24         Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  ANHANG  Änderung von Erlassen  Die in Artikel 23 aufgezählten Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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