Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zuständigkeit  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Leistungs-  auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   Form und Höhe der Vergütungen;  d)  Budget  und  Mittelverwendung;  e)   Controlling/Berichterstattung   der   Tätigkeit   der   externen   Ge-  schäftsstelle;  f)   Dauer und Kündigung des Leistungsauftrags;  g)  Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3)
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Kosten der externen Geschäftsstelle für die Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 lit. a werden vom Generationenfonds für Kanton und Gemeinden und vom Bund getragen.
                            2.    Förderung einzelner Vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Förderungsmassnahmen werden insbesondere gewährt für Vorha-
                            ben zur Förderung:  a)   der  Innovations-  und  Anpassungsfähigkeit  von  Einrichtungen  und Institutionen;  b)  des Wissenstransfers und des Zugangs zu Wissen;  c)   von Forschung und Entwicklung;  d)  der Kooperation im regionalen und überregionalen Bereich;  e)  der  Gemeindezusammenarbeit;  f)    wertschöpfungsorientierter  neuer  Infrastrukturen  bzw.  der  Nut-  zung und Vernetzung bestehender Infrastrukturen;  g)  der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Förderungsmassnahmen  werden  als  Finanzhilfen  gewährt  in  Form von:  a)   Investitions-  und  Betriebsbeiträgen,  inklusive  für  Konzeptent-  wicklungen und Machbarkeitsabklärungen;  b)  Zinskostenzuschüssen;  c)   Darlehen für höchstens 25 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Finanzierung  Voraus-  setzungen  Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Leistungs-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   der  Nachweis,  dass  das  Vorhaben  die  sachlichen  Vorausset-  zungen  von  Art.  3  des  Gesetzes  zur  Förderung  der  Regional-  und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen erfüllt.  III.  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz vom 16. Februar
                            1999 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 lit. g Aufgehoben
                            IV.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2008, S. 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2052).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  19.  Dezember  2017,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2052).  Anzupassende  Verordnung  Inkrafttreten