Gebührentarif für die Feuerungskontrolle
                            Gebührentarif  für die Feuerungskontrolle  vom 16. August 2005 (Stand 1. September 2021)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 17  Abs.  2 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Ein  -  führung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz  der Gewässer  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Tarif  regelt   die   Erhebung   von  Gebühren   für   die   Kontrolle   von  Feuerungsanlagen gemäss Art.  26  Abs.  2 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bemessung der Gebühren
                            1  Die Gebühren enthalten keine Mehrwertsteuer und werden bemessen:  a)  nach festen Gebührenansätzen gemäss Art.  3–5;  b)  *  in den übrigen Fällen nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz  von Fr.  83.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen *
                            1  Zur Deckung der administrativen Kosten wird für sämtliche messpflichtigen  Öl-, Gas- und Holzfeuerungen eine pauschale Grundgebühr für die ordentli  -  che Feuerungskontrolle von Fr.  35.– erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundgebühr bei den der privaten Kontrolle unterstellten Anlagen wird  beim privaten Kontrolleur erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Umwelt- und Gewässerschutzgesetz (UGsG; bGS  814.0  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den übrigen Anlagen wird die Grundgebühr bei der Anlageeigentümerin  oder bei dem Anlageeigentümer zusammen mit der Messgebühr gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bzw. Art. 4a erhoben. *
Art. 4 Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen *
                            1  Für ordentliche Messungen oder erste Nachmessungen von Öl- und Gas  -  feuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr.  55.– erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Messung an Feuerungsanlagen, bei welchen der Betrieb über meh  -  rere Stufen oder mit den beiden Brennstoffen Öl und Gas zu kontrollieren ist,  werden folgende Zuschläge verrechnet:  a)  *  pro zusätzlich zu messende Leistungsstufe des Brenners (2.  Stufe,  modulierend)  Fr.  30.–  b)  *  für den zusätzlichen Brennstoff (Zweistoff-Anlage Öl/Gas)  Fr.  55.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Messgebühr: Holzfeuerungen
                            1  Für ordentliche Kohlenmonoxidmessungen von Holzfeuerungen wird eine  pauschale Gebühr von Fr. 240.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrollgebühr Feststofffeuerungen
                            1  Für die Sichtkontrolle von Feststofffeuerungen gelten in Verbindung mit der  Anlagereinigung folgende Gebühren:  a)  Abnahme- bzw. Erstkontrolle  Fr.  35.–  b)  jede weitere Anlage innerhalb des gleichen Haushalts  Fr.  20.–  c)  Wiederkehrende Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ohne Beanstandung  Fr.  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit Beanstandung  Fr.  35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausserordentliche Aufwendungen
                            1  Ausserordentliche   oder   zusätzliche   Kontrollen,   Messungen,   Brennstoff-  und Ascheanalysen sowie ausserordentliche Aufwendungen für Anordnun  -  gen aufgrund von Kontrollen werden nach Aufwand verrechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Gebührentarif für die  Feuerungskontrolle vom 25.  Oktober 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 814.01.1 (If. Nr. 506)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 2 Abs. 2  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 3  Titel geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 3 Abs. 1  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 3 Abs. 3  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 4  Titel geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 4 Abs. 2, b)  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 4a  eingefügt  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2021  01.09.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  1435 / 20.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.