Kaminfegertarif
                            Kaminfegertarif  vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Mai 2021)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  Feuerschutz  1  )  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen der Kaminfegerin oder  des Kaminfegers für ihre oder seine Reinigungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder  dem Kaminfegermeister von der zuständigen Behörde übertragenen Reini  -  gungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung  von brandschutztechnischen Mängeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reinigungsmethode
                            1  Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzu  -  -  gung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Feuerschutzverordnung (bGS  861.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Entschädigung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bemessung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten  und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister,  Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche  Fachkraft die Arbeit ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art.  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Tarif nach Richtzeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit den Richtzeiten werden die objektbezogenen Reinigungskosten ein  -  schliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abge  -  golten. Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand  bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie die ge  -  setzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen sind darin eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Ausnahme
                            1  Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen  bedingten Verschmutzungen um mehr als 20  Prozent, mindestens aber 10  Minuten unter- oder überschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand abzu  -  rechnen (Art.  7).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Tarif nach Aufwand
                            1  Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach  tatsächlich erbrachter Arbeitszeit im Objekt für die Arbeiten an der wärme  -  technischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie die gesetz  -  lich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen gemäss Art.  2 abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für welche keine  Richtzeiten definiert sind oder welche auf Grund des Verschmutzungsgrades  der Anlagen geringe oder übermässige Aufwände verursachen (Art.  6) oder  welche ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes  auszuführen sind (Art.  12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundtaxe
                            1  Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem ein  -  zelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeits  -  weg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Be  -  reitstellen und Versorgen der Fahrzeuge, allgemeine Werkzeuge und Ma  -  schinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und per  -  sönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers gemäss Ge  -  samtarbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet wer  -  den. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeits  -  gang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, min  -  destens aber 17 Minuten pro Haus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusätzliche Aufwendungen
                            1  Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde  anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, wie etwa Einstei  -  gen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz  eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für  Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Freiwillige Zusatzarbeiten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümerin/Eigen  -  tümer, Mieterin/Mieter oder Vertreterinnen/Vertretern ausgeführt werden. Zu  -  satzarbeiten sind freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Alkalische Heizkesselreinigung
                            1  Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie  -  spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebe  -  sitzerin oder dem Anlagebesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besondere Fälle
                            1  Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebie  -  tes werden in Regie verrechnet. Mit dem Fahrzeug schwer zugängliche Lie  -  genschaften sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten  werden im Aufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unmöglichkeit der Reinigung
                            1  Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentü  -  merin/des Eigentümers oder der Mieterin/des Mieters nicht erfolgen, kann  die Grundtaxe verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Überzeit
                            1  Für von der Kundin oder vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb  der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hin  -  ausfolgende Zuschläge zu entrichten:  a)  Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr)  + 25 %  b)  Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr)  + 50 %  c)  Sonntagsarbeit  + 100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechnungsstellung
                            1  Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem  Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die  Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grund  -  sätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsaus  -  führung sind bei der/beim zuständigen Kaminfegermeisterin/Kaminfeger  -  meister anzubringen.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1  Das kantonale Feuerschutzamt kann für die Anwendung dieses Tarifes  Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahren
                            1  Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 20 Tagen  seit erfolgter Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der Gemeinde  unter Beilage der Rechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kaminfegertarif  1  )   vom 19. September 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 861.4 (lf. Nr. 568a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2013  01.04.2013  Anhang 1  Inhalt geändert  1250 / 2013, S. 404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.2021  01.05.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  1430 / 30.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.  Anhang 1  26.03.2013  01.04.2013  Inhalt geändert  1250 / 2013, S. 404  Anhang 1  27.04.2021  01.05.2021  Inhalt geändert  1430 / 30.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang: Richtzeiten  (Stand 01.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zentralheizungen  (inkl. Abgasanlage und Verbindungswege bis zu 3 m L  änge)  Heizkessel  -  Leistung in kW  Richtzeit Minuten  bis 30  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1 bis 40  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.1 bis 50  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.1 bis 60  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.1 bis 70  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1 bis 80  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1 bis 90  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90.1 bis 100  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.1 bis 150  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.1 bis 200  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.1 bis 250  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.1 bis 300  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.1 bis 350  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350.1 bis 400  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.1 bis 450  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.1 bis 500  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.1 bis 600  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600.1 bis 700  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1 bis 800  230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800.1 bis 900  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900.1 bis 1000  250  Anlagen mit einer Leistung  von über 1000 kW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2   Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten  –  bis 5  in den Richtzeiten Heizkessel inbegriffen  –  ab 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  der Richtzeit Heizkessel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3   Reinigung von Filteranlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen  , inkl. drei Züge  –  bis 20 kW  45  –  ab 20.1 kW  55  –  Zuschlag für jeden weiteren Zug  4  (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)  –  Zuschlag für Bratöfen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen u  nd dergleiche Anlagen  –  Grundansatz inkl. ein Zug  12  –  Zuschlag für jeden weiteren Zug  4  (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)  –  Zuschlag je Aufsatz  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Lochherde  –  Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher  10  –  Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Koch  loch  gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Sch  iffe  und Kochplatten)  4  –  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Plattenherde  –  Bis 30 dm² Herdoberfläche  18  –  Zuschlag für weitere 10 dm² je  4  –  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten  4  –  Zuschlag für Bratöfen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Ölöfen  –  Bis 10 kW, 1 Brenner  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Ab 10.1 kW, 1 Brenner  25  –  Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung  5  –  Verbrennungsluftventilator  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen  und dergleiche Anlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Abgasanlagen und Verbindungswege  Bei Zentralheizungen (Ziffer 1) sind Kontrolle und  Reinigung der Abgasanla-  gen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entspr  echenden Vorgabezeit  eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach   Ziffer 8.4 verrech-  net. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziffer  2) und Einzelfeuerstellen  (Ziffer 3–7) werden Kontrolle und Reinigung der Abg  asanlage und der Ver-  bindungswege separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1   Abgasanlagen  –  bis 9.00 m Länge  12  –  9.01 bis 15.00 m Länge  16  –  15.01 und mehr m Länge  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Steigbare Abgasanlagen  –  Abgasanlagen, die zur Reinigung innen bestiegen  werden müssen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3   Ausbrennen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4  Verbindungswege von Einzelfeuerstellen  –  1.00 bis 5.00 m Länge  6  –  5.01 bis 8.00 m Länge  10  –  8.01 und mehr m Länge  nach Aufwand  –  (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Lä  nge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Gasfeuerungen  –  Feuerungs- und Abgasanlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Gewerbliche Feuerungsanlagen  –  Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen,  industriellen und dergleichen Betrieben  nach Aufwa  nd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Kontrollarbeiten  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Grundtaxe  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln  Die Mehrkosten dürfen ca. 50 % der Kosten der mecha  nischen Reinigung  ohne  Grundtaxe  betragen.  In  den  Kosten  sind  der  zei  tliche  Mehraufwand  und das Material eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Entsorgung von Feststoffen  –  bis 5 kg  4  –  ab 5 kg  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer)  Meister/Facharbeiter  Fr. 81.60  Fr. 1.36/min  Lehrling  Fr. 32.20  Fr. 0.53/min