Verordnung zum Kulturgesetz
                            g  des  Kulturgesetzes,  soweit  rderung,  Kulturvermittlung  und  chts  anderes  bestimmt,  obliegt  der  zuständig  für  die  Koordination  wichtigen kulturpolitischen Fragen.  Beiträge  aus  den  Bereichen  und Kulturpflege;  Geltungsbereich  Departement  Fachstelle für  Kulturfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Aushandlung  von  Leistungsvereinbarungen  und  deren  Control-  ling;  c)   Information und Beratung von  Kulturschaffenden und Kulturver-  anstaltenden;  d)   Beobachtung  des  Kulturbetriebs  im  Kanton  und  jährliche  Be-  richterstattung an das Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  sie  nicht  selbst  entscheidet,  stellt  sie  der  zuständigen  Stelle  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Ateliersti-  pendien gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d  und e des Kulturgesetzes wird  durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kuratorium  besteht  aus  fünf  bis  sieben  vom  Regierungsrat  auf  Amtsdauer  gewählten  Mitgliedern.  Es  konstituiert  sich  selber.  Die Fachstelle für Kulturfragen führt die Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Er-  ziehungsdepartement zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Kuratorium ist in seinen  Entscheidungen una  bhängig.  III.  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Bei-  trägen  aus  dem  Lotteriegewinnfonds  richtet  sich  nach  Art.  11  des  Kulturgesetzes und  nach der Verordnung über  die Verwendung der  Mittel  aus  dem  Lotteriegewinnfon  ds  (Lotteriegewinnfonds-Verord-  nung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausge-  nommen  die  Zuständigkeit  zu  deren    Bewilligung,  Abs.  1  sinnge-  mäss.  IV.  Leistungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Erziehungsdepartement  schliesst  befristete  Leistungsverein-  barungen ab mit:  a)   Kulturveranstaltenden   und   Trägern  kultureller Institutionen, wel-  chen grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden;  Kuratorium  Verfahren  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n werden.  dürfen  der  Genehmigung  durch  hreiben Art, Umfang und Qua-  tungen  durch  den  Leistungserbringer  tes  über  die  Verwendung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Inhalt  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten