Verordnung über die Entschädigung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktion der Orientierungsschulen
                            Verordnung  vom 27. Juni 2006  über die Entschädig  ung der Stellver  treterinnen und  Stellvertreter der Direktion  der Orientierungsschulen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  99  des  Gesetzes  vom  17.  Oktober  2001  über  das  Staatspersonal (StPG);  in Erwägung:  Der Auftrag an die Schuldirektionen wurde in den letzten Jahren merklich  ausgebaut.   Zusätzlich   zu   den   Aufgaben,   die   sich   aus   dem   normalen  Schulbetrieb sowohl im pädagogischen als auch im administrativen Bereich  ergeben,  wurden  die  Direktorinnen  und  Direktoren  immer  häufiger  auch  mit  Aufgaben  der  Zusammenarbeit  bei  der  Führung  ihrer  Schulen  auf  kantonaler    Ebene    (regelmässige    und    systematische    Teilnahme    in  Arbeitsgruppen   und   Kommissionen,   aber   auch   Engagement   bei   den  laufenden Reformen) betraut.  Im Übrigen müssen sich die Direktorinnen und Direktoren immer mehr mit  schwierigen  schulischen  Situationen  befassen,  sei  es,  weil  sich  gewisse  Schüler  den  kollektiven  Normen  eine  r  Schule  nicht  mehr  verpflichtet  fühlen,     oder     wegen     familiärer,     sozialer     oder     gar     kultureller  Schwierigkeiten,  die  mit  der  stetig  wachsenden  Zahl  der  Jugendlichen  aus  fremden Ländern einhergehen.  Bereits   vor   einigen   Jahren   haben   sich   die   OS-Direktorinnen   und  OS-Direktoren  an  Lehrpersonen  gewandt,  welche  sie  in  ihrer  Aufgabe  unterstützen. Diese werden über die der Direktion zur Verfügung stehenden  Entlastungsstunden    in    Form    von    administrativen    Mitarbeiterstunden  entschädigt   und   als   Stellvertreterinnen   und   Stellvertreter   bezeichnet.  Dadurch    soll    ihre    Funktion    gegenüber    ihren    Lehrerkollegen    und  -kolleginnen geklärt werden.  Sie  bilden  mit  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  ein  Direktionsteam,  das  sich  bei  der  Bewältigung  der  in  der  Schule  anfallenden  Aufgaben  als  unentbehrlich erwiesen hat. Trotz ihrer starken Belastung kennen sie weder  einen Sonderstatus noch eine gehaltsmässige Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktion wird  vom Staatsrat erst als eigene Funktion des Staatspersonals eingeführt, wenn  der  gesetzliche  Rahmen  festgelegt  ist.  Sie  muss  von  der  Kommission  für  die   Bewertung   und   Einreihung   der   Funktionen   (KBF)   zuerst   noch  beschrieben und bewertet werden.  Gewisse  Gruppen  von  Lehrpersonen,  die  in  den  Primarschulen  das  Amt  einer Schulleiterin oder eines Schulleit  ers bekleiden, erhalten zusätzlich zu  ihrem Gehalt eine Entschädigung.  Es ist daher angemessen, wenn die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der  Direktion  gleich  behandelt  werden  und  eine  vergleichbare  Entschädigung  bekommen, vorausgesetzt, sie erfüllen die Bedingungen des von der EKSD  festgelegten  Pflichtenhefts  und  diese  Aufgaben  machen  zwischen  20  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % ihrer gesamten Tätigkeit aus.  Die   Entschädigung   wird   berechnet   auf   der   Grundlage   der   Differenz  zwischen  der  Klasse  23,  Stufe  20,  und  der  Klasse  22,  Stufe  20  (aktueller  Maximallohn der OS-Lehrpersonen).  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  von  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  anerkannten  Stellvertreterinnen und Stellvertreter der OS-Direktion erhalten im Umfang  der   vom   Kanton   gewährten   Entlastungsstunden   zusätzlich   zu   ihrer  Besoldung in der Klasse ihrer Funktion eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  einen  Beschäftigungsgrad  als  Stellvertreterin  oder  Stellvertreter  der  Direktion von 10 Wochenstunden von 26 (38 %) beträgt die Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370.90  Franken  monatlich  (4450.55  Fra  nken  im  Jahr,  Index  105,4,  Basis  Mai 2000 = 100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entschädigung  wird  im  Verhältnis  zur  Anzahl  Entlastungsstunden  gewährt.  Der  Beschäftigungsgrad  dafür  muss  zwischen  20  und  50  %  der  gesamten Tätigkeit betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Entschädigung   wird   der   Teuerung   angepasst   und   ist   bei   der  Pensionskasse des Staatspersonals versichert.  Art.  2  Die    Entschädigung    wird    aufgehoben,    sobald    die    Funktion    der  Stellvertreterin  oder  des  Stellvertreters  der  Direktion  gesetzlich  geregelt  und  im  Beschluss  über  die  Einreihung  der  Funktionen  des  Staatspersonals  berücksichtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.