Verordnung über den Fonds der Lotterieabgaben
                            Verordnung über den Fonds der Lotterieabgaben  vom 06.10.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000;  gestützt auf den Artikel 16 des Gesetzes vom 25.  November 1994 über den  Finanzhaushalt des Staates;  in Erwägung:  Der Ertrag aus den Lotterieabgaben muss ausschliesslich zur Subventionie  -  rung von kulturellen, sozialen und sportlichen Projekten verwendet werden.  Dieser Ertrag soll bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Betrag jähr  -  lich zu gleichen Teilen auf diese drei Bereiche aufgeteilt werden. Darüber  hinausgehende Beträge werden in den dem Staatsrat zur Verfügung stehen  -  den Lotterieabgabefonds eingezahlt. Sie werden zur Finanzierung bedeuten  -  der,   vom   Staatsrat   beschlossener   kultureller,   sozialer   oder   sportlicher  Projekte verwendet.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fonds
                            1  Es wird ein Fonds der Lotterieabgaben (der Fonds) geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Fonds bezweckt die Förderung bedeutender kultureller, sozialer oder  sportlicher Projekte über Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Äufnung
                            1  Der Fonds wird durch den Ertrag der Lotterieabgaben geäufnet, die über  den jährlichen Betrag von 1,5 Millionen Franken hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Der Staatsrat entscheidet über die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats  -  bilanz ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  November 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2003  Erlass  Grunderlass  01.11.2003  2003_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2011  Ingress  geändert  01.01.2012  2011_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2011  Art. 3  geändert  01.01.2012  2011_036  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.10.2003  01.11.2003  2003_124  Ingress  geändert  03.05.2011  01.01.2012  2011_036