Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
                            1  verkehrsverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,   andere Behörde oder Amtsstel-  Regierungsrat  Strassen-  verkehrs- und  Schiffahrtsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Schaffhauser  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  d)    die  Kontrolle  über  die  Befö  rderung  gefährlicher  Güter  auf  der  Strasse (Art. 34 der Veror  dnung über die Beförderung gefährli-  cher Güter auf der Strasse);  e)  die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrun-  kenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG);  f)     den  Vollzug  sämtlicher  Vorschriften,  für  die  das  Bundesrecht  die Polizeiorgane als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Rahmen  der  Zusammenarbeitsvereinbarungen  mit  der  Stadt  Schaffhausen,  der  Gemeinde  Neuhausen  am  Rheinfall  und  der  Stadt  Stein  am  Rhein  sind  auch  die  Verwaltungspolizei  der  Stadt  Schaffhausen,  die  Verwaltungspolizei  der  Gemeinde  Neuhausen  am  Rheinfall  und  die  Stadtpolizei  der  Stadt  Stein  am  Rhein  zum  Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 13)
                            1   Die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft ist erstinstanzliche  Verwaltungsbehörde  für  Administrativmassnahmen  im  Strassen-  verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist, in Zusammenarbeit mit  dem Strassenverkehrs- und Schif-  fahrtsamt,  zuständig  für  die  Nachschulung  von  fehlbaren  Lenkern  und Lenkerinnen (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von  Personen und Fahrzeugen zum St  rassenverkehr [VZV]).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der zuständigen Gemeindebehörde obliegt:
                            a)   die  Bewilligung  zum  Abstellen  von  Fahrzeugen  ohne  Kontroll-  schilder auf öffentlichem Grund (A  rt. 20 Abs. 1 der Verkehrsre-  gelnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  );  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  c)   die  Bewilligung  für  die  intensive  Verwendung  von  Motorfahr-  zeugen  und  Motorfahrrädern  abseits  öffentlicher  Strassen  zu  Sport-  und  Vergnügungszwecken  unter  Vorbehalt  von  Renn-  veranstaltungen im Sinne von § 1.  Ia. Verkehrsanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 9)
                            1   Das Baudepartement verfügt  Verkehrsanordnungen (Art. 107 der  Signalisationsverordnung) auf Autobahnen, Autostrassen und Kan-  tonsstrassen,  soweit  die  folgenden  Bestimmungen  keine  Ausnah-  men  vorsehen,  sowie  auf  Strassen  von  Güterkorporationen  und  Privatstrassen von kantonalem Interesse.  Verkehrs-  abteilung der  Staats-  anwaltschaft   13)  Gemeinden  Zuständigkeit  a) Bau-  departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  g  das  Strassennetz  einer  Nach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  b) Gemeinden  Verfahren  Ausnahmen  Zuständigkeit  a) Kantonales  Tiefbauamt  b) Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Stadt  Schaffhausen  sind  die  Gemeindebehörden  im  Ein-  vernehmen  mit  dem  kantonalen  Tiefbauamt  auch  für  das  Anbrin-  gen  und  Entfernen  von  Signalen  und  Markierungen  auf  Kantons-  strassen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder  auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will,  kann nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf  seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5h 9)
                            1    Die  Kosten  der  Signalisation  trägt  der  Strasseneigentümer,  so-  weit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts ande-  res festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Kosten  der  Signalisation  auf  Kantonsstrassen  im  Eigen-  tum der Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65 des Strassengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu un-  terhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Das kantonale Tiefbauamt führt die  Aufsicht über die Strassensig-  nalisation  und  berät  die  Gemeinden  in  Zusammenarbeit  mit  der  Schaffhauser Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Anbringen  und  Ändern  von  Strassenreklamen  bedarf  einer  Bewilligung  der  zuständigen  Gemeindebehörde.  Bei  Strassenre-  klamen  im  Bereich  von  Kantonsstrassen  unterbreitet  sie  das  Ge-  such dem kantonalen Tiefbauamt zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne Bewilligung sind erlaubt:  a)  Plakate an bewilligten Anschlagstellen;  b)   unbeleuchtete  Firmenanschriften  bis  zu  einer  Fläche  von  0.8  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    ,  wenn  die  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit  nöti-  gen Abstände eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und  spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen.  c)  Private  Kosten und  Unterhalt  Aufsicht und  Beratung  Reklamen  a) Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  müssen die zur Anerkennung er-  hrerin auffindbar sind oder sie  ehrerin  kann  an  der  praktischen  rden,  so  kann  der  Fahrschüler  b) Ausnahmen  Verkehrsmedi-  zinische Unter-  suchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Entfernung von  Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Führerprüfung  Stra  f  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  III. Schlussb  estimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Es werden aufgehoben:
                            a)   die  Verordnung  über  den  Motorf  ahrzeug-  und  Fahrradverkehr  vom 13. Dezember 1948;  b)  § 9 der Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengeset-  zes  vom  18.  Februar  1980  (Str  assenverordnung)  vom  23.  De-  zember 1980  10)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR   741.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 741.621.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 354.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 354.212.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 741.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  3.  Januar  1995,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 1995 (Amtsblatt 1995, S. 127).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt  durch  RRB  vom  3.  Januar  1995,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 1995 (Amtsblatt 1995, S. 127).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SHR 725.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Amtsblatt 1992, S. 801.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung  gemäss  RRB  vom  21.  Dezember  2010,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  20.  Dezember  2011,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1796).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  RRB  vom  23.  Oktober  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2012 (Amtsblatt 2012, S. 1567).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Ju-  li 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1101).  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten