Gesetz über den Freigang der Polizeiangestellten
                            1  Gesetz  vom 28. Hornung (Februar) 1885  über den Freigang der Polizeiangestellten  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  Dass  die  Polizeiagenten  des  Staates  und  der  Gemeinden  berechtigt  und  verpflichtet  sind,  zur  Ausübung  der  ihr  obliegenden  Aufsicht,  sowie  zur  Entdeckung der Verbrechen  , Vergehen und Übertretungen, den Kanton zu  durchreisen;  Dass  sie  somit  das  Recht  haben  alle    öffentlichen  und  Privatwege,  sowie  auch das Eigentum zu begehen;  Dass   ihre   daherige   Befugnis   nur  durch   die   Vorschri  ften   betreffend  Hausdurchsuchungen,  wenn  es  sich  um    geschlossene  oder  bewohnte  Orte  handelt, sowie Vergütung des beschädigten Eigentums beschränkt ist;  im Hinblick auf Artikel 57 der Strafprozessordnung;  im    Hinblick    auf    Artikel    1    des    organischen    Gesetzes    über    die  Landjägermannschaft vom 16. März 18  52 und 94 Ziff. 1 des Reglementes  vom 29. Wintermonat 1852;  auf Vorschlag des Staatsrates,  dekretiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die Polizeiagenten des Staates und der  Gemeinden sind befugt, ungeachtet  jeden   Verbotes,   alle   öffentlichen   oder   Privatwege,   sowie   sonstiges  Eigentum  zu  begehen,  wenn  sie  solc  hes  zur  Erfüllung  ih  rer  Verfolgungs-  oder Aufsichtspflichten für nötig oder nützlich erachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der   Staatsrat   ist   mit   Bekanntmachu  ng   und   Vollzug   dieses   Gesetzes  beauftragt, welches sofort in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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