Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeför... (744.115)
Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeför... (744.115)
Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung
1 ehrs- und Schifffahrtsamt. Für die onate vor dem Zeitpunkt, auf wel- Zuständigkeit Bewilligungs- pflicht und kan- tonale Bewilli- gungen
1/2011 Gesuche
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adres- se der Gesuchstellerin od er des Gesuchstellers; b) Zweck der Fahrten; c) Angaben über die zu befördernden Personen; d) Angaben zur vorgesehenen Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, mit Berech- nung der Streckenlänge; e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden; f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsver- hältnis ausgeführt werden; g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h) gewünschte Bewilligungsdauer; i) eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind; j) Fahrplan und Tarif; k) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe; l) Angaben zur Art der Bewilligung; m) bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung; n) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben ge- mäss Buchstabe a – k über den künftigen Inhaber oder die In- haberin der Bewilligung.
3 Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.
§ 4 Der Fahrbetrieb darf erst aufgen ommen werden, wenn die Bewilli-
gung erteilt ist.
§ 5
1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentli- che Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement unverzüglich zu melden.
§ 6 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht
auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement. Fahrbetrieb Unterhalts- und Meldepflicht Verzicht
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2010 in Kraft. Sie ersetzt die
1) und in die Grundgebühr Regalgebühr Sonder- regelungen Inkrafttreten
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997