Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
                            Regierungs- und  Verwaltungsorganisationsgesetz  (Organisationsgesetz; OrG)  vom 29. November 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundlagen  *  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiese  -  nen Aufgaben. Er leitet, plant und koordiniert das dazu erforderliche staatli  -  che Handeln, sorgt für den Vollzug und trägt dafür die politische Gesamtver  -  antwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige, koordinierte, effiziente und  zweckmässig organisierte kantonale Verwaltung. Er übt die ständige und  systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Verwaltung
                            1  Die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen kantonalen  Anstalten und Betriebe unterstützt den Regierungsrat und erledigt die ihr  übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die kantonale Gesetzgebung können andere Organisationen des öf  -  fentlichen sowie natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit  öffentlichen Aufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
                            1  Der Regierungsrat und die kantonale Verwaltung handeln auf der Grundla  -  ge von Verfassung und Gesetz, insbesondere nach den Grundsätzen der  Verhältnismässigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem  benachbarten Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat fördert die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er informiert die Öffentlichkeit  1  )   und den Kantonsrat über die Regierungs-  und Verwaltungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Regierungsrat  (2.)  I. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kollegialprinzip; Verwahrung
                            1  Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied trägt die gefassten Beschlüsse mit und vertritt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann ein Mitglied gegen einen gefassten Beschluss die  Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht  mittragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Regierungsobliegenheiten
                            1  Der Regierungsrat besorgt seine Aufgaben, indem er insbesondere:  a)  die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen laufend beobachtet,  beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet;  b)  sich mit langfristigen und grundsätzlichen Fragen befasst und zu  -  kunftsgerichtete Lösungen für staatliches Handeln entwickelt;  c)  klare Zielsetzungen und Strategien für seine Regierungspolitik fest  -  legt, diese auf die verfügbaren Mittel abstimmt sowie für eine wir  -  d)  die wesentlichen Tätigkeiten des Kantons plant und koordiniert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gesetz über Information und Akteneinsicht (bGS  133.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Umfang und die Erfüllung der Staatsaufgaben periodisch über  -  prüft;  f)  die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt und sich über die in der öf  -  fentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen infor  -  miert;  g)  in der Rechtsetzung des Bundes mitwirkt;  h)  in der kantonalen Rechtsetzung nach Massgabe der Verfassung tätig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäfte des Regierungsrates als Kollegialbehörde gehen den Ver  -  pflichtungen der einzelnen Mitglieder in ihren Departementen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist verpflichtet, die Regierungstätigkeit jederzeit sicher  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regierungsprogramm
                            1  Der Regierungsrat erarbeitet jeweils für eine Amtsdauer ein Regierungs  -  programm. Es enthält die Ziele, Mittel und Strategien der Regierungspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt das Regierungsprogramm dem Kantonsrat zur Beratung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand der Umsetzung und  Zielerreichung und erstellt am Ende der Amtsdauer einen Schlussbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates orientieren die Kantonskanzlei über  sämtliche Interessenbindungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register. Änderungen werden zu  Beginn jedes Amtsjahres erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Register gibt insbesondere Auskunft über:  *  a)  *  Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 % des Kapitals oder des Stimmrechts ausmachen;  b)  *  Tätigkeiten für gemeinnützige Stiftungen und Organisationen;  c)  *  Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, nationalen und interna  -  tionalen Interessengruppen;  d)  *  Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und pri  -  vaten Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung  offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder  jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Be  -  ziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Ausstand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollamt *
                            1  Die   Mitglieder   des   Regierungsrates   stellen   ihre  Arbeitskraft   und   ihre  Arbeitszeit vollumfänglich dem Regierungsamt zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der  Stellung des Amts nicht vereinbar sind. Mit dem Regierungsamt unvereinbar  sind:  *  a)  *  andere Erwerbstätigkeiten;  b)  *  Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenmandate in  Organisationen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung;  c)  *  andere Tätigkeiten, die zu Interessenkollisionen mit dem Amt führen  können;  d)  *  ein Mandat als National- oder Ständerat, sofern nicht auf Ende des  Amtsjahres der Rücktritt aus dem Regierungsrat erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Mit dem Regierungsamt vereinbar sind Vertretungen des Kantons in Or  -  ganisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn das Gesetz oder  eine Vereinbarung solche Vertretungen vorsieht oder der Regierungsrat eine  Vertretung aus wichtigen öffentlichen Interessen beschliesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Nicht mit dem Regierungsamt vereinbare Aufgaben sind  ohne Verzug,  spätestens jedoch zwölf Monate nach Amtsantritt abzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist unklar, ob eine Tätigkeit mit dem Vollamt vereinbar ist, entscheidet der  Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Entscheid  ist endgültig.  *  II. Konstituierung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konstituierung
                            a) Konstituierende Beschlüsse  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Beginn jeder Amtsdauer beschliesst der Regierungsrat über die Zutei  -  lung der Departemente und Stellvertretungen der Departementsvorsteherin  -  nen und Departementsvorsteher. Zudem legt er die ständigen Vertretungen  des Regierungsrates fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zuteilung der Departemente, Stellvertretungen und übrigen Aufga  -  ben ist eine möglichst gleichmässige Belastung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, das ihnen übertrage  -  ne Departement, die Stellvertretung und die ständigen Vertretungen zu über  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * b) Stellvertretung des Landammanns
                            1  Zu Beginn jedes Amtsjahres, das der Wahl des Landammanns folgt, wählt  der Regierungsrat die Landammann-Stellvertreterin oder den Landammann-  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Neuzuteilung
                            1  Hat während der Amtsdauer eine Ersatzwahl stattgefunden oder beantragt  ein Mitglied eine Neuzuteilung, entscheidet der Regierungsrat erneut über  die Zuteilung der Departemente und Stellvertretungen. Gleiches gilt für die  ständigen Vertretungen des Regierungsrates.  III. Organisation  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Regierungsrat als Kollegialbehörde
                            a) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die ordentlichen Sitzungstermine fest. Ausserordentliche Zusam  -  menkünfte finden auf Anordnung des Landammanns oder auf Verlangen ei  -  nes Mitglieds statt; der Landammann legt die Art der Zusammenkunft, Ort  und Termin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Vorsitz und Teilnahme
                            1  Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Ratschreiberin oder  der Ratschreiber mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil und führt  das Protokoll. Sie oder er hat das Recht, Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter Information und  Kommunikation mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann verwaltungsinterne oder -externe Fachpersonen  beiziehen. Im Beisein dieser Personen fällt er keine Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Verhandlungen
                            1  Um gültig verhandeln zu können, müssen mindestens drei Mitglieder des  Regierungsrates anwesend sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat fasst Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung oder von  politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Beschlüsse kann er in vereinfachten Verfahren fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) Beschluss
                            1  Es wird offen abgestimmt und gewählt. Alle Mitglieder des Regierungsrates  sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Stimmenmehrheit der anwe  -  senden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt ein Antrag unbestritten, gilt er ohne Abstimmung als angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringlichen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst  werden. Sie sind gültig, wenn alle erreichbaren Mitglieder des Regierungsra  -  tes, mindestens aber drei, zugestimmt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für ein Rückkommen auf einen Beschluss ist die Zustimmung von mindes  -  tens zwei Mitgliedern erforderlich. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 e) Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Es enthält die Beschlüs  -  se samt Erwägungen und die Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung,  die zu keinem Beschluss geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen darf nicht angege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 f) Unterzeichnung
                            1  Vom Regierungsrat ausgehende Schreiben von besonderer Tragweite wer  -  den vom Landammann und von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber  im Namen des Regierungsrates unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Schreiben sowie die Protokollauszüge werden von der Rat  -  schreiberin oder vom Ratschreiber im Auftrag des Regierungsrates unter  -  zeichnet. Zulässig ist die Wiedergabe der Unterschrift mittels Stempel oder  auf elektronische Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Landammann
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landammann sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür,  dass die Aufgaben des Regierungsrates zeitgerecht, zweckmässig und koor  -  diniert aufgenommen und abgeschlossen werden, indem er:  a)  die Geschäfte des Regierungsrates leitet und überwacht;  b)  für eine optimale Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwal  -  tung sorgt;  c)  die Verhandlungen des Regierungsrates vorbereitet;  d)  darüber wacht, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die  Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;  e)  in strittigen Fragen schlichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vertritt den Regierungsrat gegen aussen, sofern nichts anderes be  -  schlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Befugnisse
                            1  In dringlichen Fällen ist der Landammann berechtigt, ausnahmsweise Ent  -  scheide des Regierungsrates zu fällen. Sie sind dem Regierungsrat an der  nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landammann kann Abklärungen anordnen und dem Regierungsrat  Massnahmen vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 c) Stellvertretung
                            1  Ist der Landammann an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Land  -  ammann-Stellvertreterin oder der Landammann-Stellvertreter die präsidialen  Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist auch sie oder er verhindert, übernimmt das an Jahren älteste Mitglied  die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Regierungsratsdelegationen
                            a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat   kann   zur  Planung,   Koordination,   Vorbereitung  und  Durchführung bestimmter Geschäfte aus seiner Mitte Delegationen bestim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Befugnisse und Information
                            1  Der Regierungsrat kann den Delegationen Entscheidungsbefugnisse über  -  tragen. Jedes Delegationsmitglied kann indessen verlangen, dass das Ge  -  schäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Mitglieder des Regierungsrates werden über die Beratungen  und Entscheidungen der Delegation informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Delegierte
                            1  Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgaben Delegierte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kompetenzdelegation
                            1  Wenn nicht übergeordnetes Recht entgegensteht, kann der Regierungsrat  durch Beschluss Befugnisse ohne besondere Tragweite einem Departement  oder der Kantonskanzlei zur selbständigen Erledigung übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Regierungsrätliche Kommissionen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Allgemein
                            1  Die Kommissionen haben beratende Funktion. Die Gesetzgebung kann  den ständigen beratenden Kommissionen weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituieren sich selbst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen über ihre Beratungen Protokoll. Der Regierungsrat kann jeder  -  zeit in die Protokolle Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ständige beratende Kommissionen
                            1  Ständige beratende Kommissionen werden zu Beginn einer Amtsdauer für  die jeweilige Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rücktritt kann bis Ende Januar eines Amtsjahres erklärt werden. Zu  -  rücktretende Mitglieder bleiben bis zum Ende des entsprechenden Amtsjah  -  res im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören, schei  -  den mit dem Ende der Amtszeit aus der Kommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Besondere Kommissionen
                            1  Besondere Kommissionen werden für die Dauer des Auftrages bestellt. Der  Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl, den Vorsitz sowie das Aktuariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a * Entschädigung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung  (4.)  I. Allgemeine Bestimmungen  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Organisationsgrundsätze
                            1  Die kantonale Verwaltung gliedert sich in Departemente und die Kantons  -  kanzlei. Sie können durch Organisationseinheiten weiter unterteilt werden,  wobei im Regelfall nicht mehr als zwei Hierarchiestufen vorzusehen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung der Organisationseinheit ist unbeachtlich für ihre Stellung  in der Verwaltung. In Gesetzen verwendete Organisationsbezeichnungen  sind nicht bindend und können durch Verordnung geändert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Departement verfügt über ein Departementssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Organisationsstruktur
                            1  Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Organisationsstruktur  und weist den Organisationseinheiten die Aufgaben zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Auftrag und Planung
                            1  Die Departemente sowie die Kantonskanzlei haben insbesondere:  *  a)  den Regierungsrat bei der Erfüllung seiner Regierungsaufgaben zu  unterstützen;  b)  die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten;  c)  die ihr durch die Rechtsordnung oder Beschlüsse übertragenen Ge  -  schäfte selbständig zu erledigen;  d)  bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken;  e)  im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Regie  -  rungsrates und orientieren ihn regelmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Leistungsaufträge
                            1  Der Regierungsrat kann Organisationseinheiten mit Leistungsaufträgen  führen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Führung
                            a) Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat sowie die Departementsvorsteherinnen und Departe  -  mentsvorsteher führen die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied des Regierungsrates führt das ihm übertragene Departe  -  ment und trägt dafür die politische Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonskanzlei ist organisatorisch dem Landammann unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 b) Grundsätze
                            1  Der Regierungsrat sowie die Departementsvorsteherinnen und Departe  -  mentsvorsteher erfüllen ihre Führungsaufgaben, indem sie namentlich:  a)  die Leitlinien, Ziele, Prioritäten, Aufgaben sowie die Planung und  Budgetierung festlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Erreichung der Ziele, die Erfüllung der Aufgaben, der Planung  und der Budgetierung durch geeignete, zeitgemässe interne Kontroll  -  systeme und Controllinginstrumente überwachen;  c)  die Tätigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten koordinieren;  d)  zeitgemässe Führungs- und Organisationsinstrumente verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher haben in ih  -  ren Departementen grundsätzlich uneingeschränkte Weisungs- und Kontroll  -  rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 c) Information
                            1  Jedes Mitglied orientiert den Regierungsrat regelmässig über alle wichtigen  Vorgänge in seinem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 d) Neue Formen der Verwaltungsführung
                            1  Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Ver  -  waltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er orientiert den Kantonsrat über Verlauf und Auswirkungen der Versuche  und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zusammenarbeit
                            1  Die einzelnen Stellen der kantonalen Verwaltung arbeiten zusammen, ko  -  ordinieren ihre Arbeit und unterstützen sowie informieren sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berührt ein Geschäft andere Departemente oder die Kantonskanzlei, wird  in der Regel ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschreitet ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich eines Departements  oder der Kantonskanzlei, bezeichnet die Kantonskanzlei eine federführende  Stelle; falls nötig legt der Regierungsrat das weitere Vorgehen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für die Behandlung von Geschäften besondere  Koordinationsstellen, Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Projektorganisatio  -  nen einsetzen. Darin können auch Mitglieder berufen werden, die der kanto  -  nalen Verwaltung nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kompetenzkonflikte
                            1  Über Kompetenzkonflikte zwischen den Departementen oder zwischen den  Departementen und der Kantonskanzlei entscheidet der Regierungsrat end  -  gültig.  *  II. Kantonskanzlei  *  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 *
                            1  Die Kantonskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und  des Kantonsrates. Sie erfüllt namentlich Aufgaben auf dem Gebiete der poli  -  tischen Planung, der politischen Rechte, der politischen, rechtlichen und  administrativen Unterstützung von Regierungsrat und Kantonsrat, der Publi  -  kation von Amtsdruckschriften, der Information und der Archivierung. Der  Regierungsrat kann der Kantonskanzlei weitere Aufgaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonskanzlei wird von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber ge  -  führt. Sie oder er hat insbesondere  a)  den Landammann und den Regierungsrat bei der Erfüllung seiner  Aufgaben zu beraten und unterstützen,  b)  bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Re  -  gierungsrates und Kantonsrates mitzuwirken,  c)  die Verbindung und Koordination zwischen Regierungsrat, Kantons  -  rat und seinen Organen sowie der Konferenz der Departementsse  -  kretärinnen und Departementssekretäre wahrzunehmen,  d)  für die departementsübergreifende Koordination sowie für die interne  und externe Information zu sorgen,  e)  für Regierungsrat und Kantonsrat die notwendige Infrastruktur zur  Verfügung zu stellen und  f)  Wahlen und Abstimmungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.  Sie oder er unterstützt und entlastet die Ratschreiberin oder den Ratschrei  -  ber in allen Funktionen und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * ...
                            III. Departemente  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gliederung
                            1  Die kantonale Verwaltung umfasst die folgenden Departemente:  a)  *  Finanzen  b)  *  Bildung und Kultur  c)  *  Gesundheit und Soziales  d)  *  Bau und Volkswirtschaft  e)  *  ...  f)  *  Inneres und Sicherheit  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Departementssekretariat
                            a) Stellung und Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von einer Departementssekretärin oder einem Departementssekre  -  tär geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b) Aufgaben
                            1  Die Departementssekretariate haben insbesondere:  a)  die allgemeinen Geschäfte des Departements zu führen und die ih  -  nen zugewiesenen Aufgaben selbständig und in eigenem Namen zu  besorgen;  b)  die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher bei  der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Depar  -  tements sowie bei der Vorbereitung der Regierungsratssitzungen zu  unterstützen und sie oder ihn bei Entscheidungen zu beraten;  c)  nach den Anordnungen der Departementsvorsteherin oder des De  -  partementsvorstehers Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Departementssekretariaten können auch andere als Stabsaufgaben  übertragen werden, und sie können zu diesem Zweck unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Organisationseinheiten
                            a) Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organisationseinheiten besorgen die Aufgaben, welche ihnen durch die  Gesetzgebung oder Beschluss des Regierungsrates zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 b) Führung
                            1  Die Organisationseinheiten werden durch Leiterinnen oder Leiter geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verantwortlichkeit
                            1  Die Leiterinnen und Leiter der Departementssekretariate und Organisati  -  onseinheiten sind gegenüber ihren Vorgesetzen für die Führung ihres Be  -  reichs sowie die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Unterschriftsberechtigung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Unterschriftsberechtigungen für die Departe  -  mente, die Kantonskanzlei und die Organisationseinheiten. Er kann die Re  -  gelung der Unterschriftsberechtigung für die Organisationseinheiten an die  Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bzw. an die Rat  -  schreiberin oder den Ratschreiber delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register über die Unterschriftsbe  -  rechtigung.  IV. Konferenz der Departementssekretärinnen und  Departementssekretäre (DSK)  (4.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder der DSK sind die Ratschreiberin oder der Ratschreiber sowie die  Departementssekretärinnen und Departementssekretäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DSK steht unter der Leitung der Ratschreiberin oder des Ratschrei  -  bers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Mithilfe bei der Planung und Koordination der Regierungs-, Verwal  -  tungs- und Kantonsratstätigkeit;  b)  Informationsforum für Projekte, welche die kantonale Verwaltung  betreffen;  c)  gegenseitiger Informationsaustausch;  d)  allgemeine Fragen der Koordination;  e)  allenfalls Festlegung einer einheitlichen Position in Sachfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates und der Kommissionen sowie die  kantonalen Angestellten und Dritte, die zur Aufgabenerfüllung beigezogen  oder denen eine Aufgabe übertragen worden ist, sind in amtlichen Angele  -  genheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim  sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Amtsgeheimnis ist auch nach  dem Ausscheiden aus dem Amt, einer Kommission oder Beendigung des  Angestelltenverhältnisses oder des Auftrags zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ausstand
                            1  Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer im Ausstand ist, bleibt der Beratung und der Beschlussfassung fern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Regierungsrates haben sich bei der Behandlung von  Angelegenheiten von juristischen Personen, deren Verwaltungsrat sie von  Amtes wegen angehören, nicht in den Ausstand zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Annahme von Geschenken
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates oder der Kommissionen sowie die  Angestellten des Kantons und Dritte, welchen die Erfüllung einer Aufgabe  übertragen worden ist, dürfen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit keine Ge  -  schenke oder andere Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich verspre  -  chen lassen. Ausgenommen sind übliche Gelegenheits- und Höflichkeitsge  -  schenke von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Beizug von Fachpersonen
                            1  Der Regierungsrat und die kantonale Verwaltung, die DSK sowie die Kom  -  missionen können verwaltungsinterne oder -externe Fachpersonen beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Vertretung vor Gerichten
                            1  Sofern der Regierungsrat im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird  der Kanton vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmit  -  telinstanzen durch dasjenige Departement, in dessen Aufgabenbereich der  Streitgegenstand fällt, oder durch die Kantonskanzlei, vertreten. Der Regie  -  rungsrat ist regelmässig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Annahme eines Vergleichs oder die Erklärung des Abstands bedürfen  der Zustimmung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 * ...
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 14. November 1988  1  )   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 142.12 (lf. Nr. 291)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 1. Februar 2005 unbenutzt abgelaufen (RRB vom 15.  Februar 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  1. Juni 2005 (RRB vom 31. Mai 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 38 Abs. 1  geändert  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 38 Abs. 2  aufgehoben  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 38 Abs. 3  aufgehoben  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 38 Abs. 4  aufgehoben  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 38 Abs. 5  aufgehoben  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Titel 1.  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3, a)  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3, b)  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3, c)  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3, d)  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 4  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2, a)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2, c)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2, d)  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  bis  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  ter  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9a  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 2  bis  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 3  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 26a  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 28 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 28 Abs. 1, a)  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 28 Abs. 1, b)  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 28 Abs. 1, c)  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Titel 4.2.  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 37  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 38  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, a)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, c)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, d)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, e)  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, f)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1, g)  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 40 Abs. 3  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 43 Abs. 2  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 2  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 3  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 48 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 50 Abs. 2  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 53  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.  Titel 1.  11.05.2015  01.01.2016  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 3, a) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 3, b) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 3, c) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 3, d) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2, a) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2, d) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2 bis 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 2 ter 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9a 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 2 bis 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 26a 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 27 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 27 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 28 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 28 Abs. 1, a) 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 28 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 28 Abs. 1, c) 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 29 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 31 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 32 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Titel 4.2.  11.05.2015  01.01.2016  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 1 04.06.2012 01.01.2014 geändert 1224 / 2012, S. 704
Art. 38 Abs. 2 04.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 1224 / 2012, S. 704
Art. 38 Abs. 3 04.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 1224 / 2012, S. 704
Art. 38 Abs. 4 04.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 1224 / 2012, S. 704
Art. 38 Abs. 5 04.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 1224 / 2012, S. 704
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.