Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Gesetz  vom 4. Oktober 1999  über die unentgeltliche Rechtspflege  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 30. März 1999;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   nicht   genügend   Mittel   besitz  t,   um   ohne   Beschränkung   des  notwendigen  Lebensunterhaltes  für  sich  oder  seine  Familie  die  Kosten  eines  Verfahrens  bestreiten  zu  können,    hat  Anspruch  auf  unentgeltliche  Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  unentgeltliche  Rechtspflege  wird  den  natürlichen  Personen,  nicht  aber den juristischen Personen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische  Staatsangehörige  haben  dieselben  Rechte  wie  Schweizer  Bürger und müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen.  Art. 2  Allgemeine Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Zivil-  und  Verwaltungssachen  darf  die  Sache  des  Betroffenen  nicht  von  vornherein  aussichtslos  erscheinen  .  Die  unentgeltliche  Rechtspflege  muss   zudem   verweigert   werden,   wenn   offensichtlich   ist,   dass   eine  vernünftige Person den Prozess auf eigene Kosten nicht führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Strafsachen   wird   das   Rech  t   auf   Bestellung   eines   amtlichen  Rechtsbeistandes       von       den       besonderen       Bestimmungen       der  Prozessordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  Rückerstattung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bessert  sich  die  Finanzlage  des  Berechtigten  oder  wird  nachgewiesen,  dass  keine  Notlage  bestanden  hat,  ka  nn  der  Staat  über  das  Amt  für  Justiz  (das Amt) von Amtes wegen oder auf  Verlangen von ihm die vollständige  oder  teilweise  Rückerstattung  seiner  Leistungen  verlangen.  Der  Entscheid  wird  auch  dem  amtlichen  Rechtsbeistand  mitgeteilt,  der  die  Begleichung  seiner   Honorare,   abzüglich   der   vom   Staat   erhaltenen   Entschädigung,  verlangen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Forderung    verjährt    zehn    Jahre,    nachdem    das    die    Sache  abschliessende Urteil rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Amts kann mit Beschwerde nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege   angefochte  n   werden.   Beschwerdebehörde   ist  jedoch das Kantonsgericht.  Art. 3a         Amtlicher       Rechtsbeistand  Als   amtlicher   Rechtsbeistand   wird   normalerweise   eine   im   Freiburger  Anwaltsregister  oder  in  der  Liste  der  ausländischen  Anwälte  eingetragene  Person  ernannt.  Erfordern  es  die  Um  stände,  kann  ein  in  einem  andern  Kanton eingetragener Anwalt ernannt werden.  Art. 4  Vorbehaltenes Recht  Die  Staatsverträge  sowie  die  Sondergesetze  des  Bundes  und  des  Kantons  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  In Zivilsachen  Art. 5  Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Gesuch   um   unentgeltliche   Rechtspflege   wird   schriftlich   beim  Präsidenten    der    für    die    Streitsache    zuständigen    Gerichtsbehörde  eingereicht.  Der  Richter  entscheide  t  gemäss  den  Bestimmungen  über  das  summarische Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise  kann  die  zuständige  Behörde  von  Amtes  wegen  die  unentgeltliche  Rechtspflege  anordne  n,  wenn  die  Voraussetzungen  dazu  eindeutig erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Entscheid im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege  muss dem Amt mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 6  Pflichten des Gesuchstellers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gesuchsteller  muss  alle  nützlichen  Auskünfte  über  die  seinem  Gesuch   zugrunde   liegenden   Tatsachen   erteilen   und   die   sich   darauf  beziehenden und in seinem Besitz be  findlichen Beweismittel erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständige   Behörde   kann   ein   Gesuch   abweisen,   wenn   der  Gesuchsteller  nicht  die  von  ihm  zu  erwartende  notwendige  Mitwirkung  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gesuchsteller   ist   gehalten,   di  e   zuständige   Behörde   über   jede  Änderung  seiner  Finanzlage  oder  der  Finanzlage  seiner  Verwandten  zu  unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erteilt  der  Gesuchsteller  ungenaue  oder  unvollständige  Auskünfte,  so  wird er gemäss den Bestimmungen  des Strafgesetzbuches bestraft.  Art. 7  Unentgeltlichkeit  Das  Verfahren  für  die  unentgeltliche  Rechtspflege  ist  kostenlos.  Die  zuständige  Behörde  kann  jedoch  im  Fa  lle  eines  Missbrauchs  die  Kosten  ganz oder teilweise dem Gesuchsteller übertragen.  Art. 8  Wirkungen der unentgeltlic  hen Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  den Umständen:  a)   die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten oder  von den Kostenvorschüssen;  b)   die   vollständige   oder   teilweise   Befreiung   von   der   Leistung   von  Sicherheiten;  c)   sofern  es  die  Schwierigkeit  der  St  reitfrage  erfordert,  die  Bestellung  eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die vollständige oder teilweise  Begleichung des Honorars und der Auslagen dieses Rechtsbeistandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gewährung   der   unentgeltliche  n   Rechtspflege   kann   von   der  Bezahlung  eines  monatlichen  Beitrages    an  die  Leistungen  des  Staates  abhängig gemacht werden.  Art. 9  Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Richter, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, beschränkt die  Bewilligung auf den Schriftenwechsel und  im Verfahren vor der befassten  Behörde auf eine oder zwei Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   unentgeltliche   Rechtspflege   gilt   auch   für   die   vorsorglichen  Massnahmen   in   den   gleichen   wie   den   vom   Richter   nach   Absatz   1  festgelegten Schranken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist  sich  eine  Erweiterung  de  r  unentgeltlichen  Rechtspflege  ohne  Verschulden  des  Gesuchstellers  als  e  rforderlich,  so  kann  der  Richter  sie  jederzeit anordnen.  Art. 10  Wechsel des Anwalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  triftige  Gründe  vorliegen,  kann  de  r  Gesuchsteller  verlangen,  dass  die zuständige Behörde eine  n andern Anwalt bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb  derselben  Anwaltskanzle  i können die Anwälte wechseln, ohne  dass  eine  neue  Bestellung  notwendig  is  t.  Die  zuständige  Behörde  und  das  Amt müssen davon unverzüglich in   Kenntnis gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der     von     seinem     Mandat     entbundene     Anwalt     reicht     sein  Kostenverzeichnis  innert    zehn  Tagen  seit  der  Mitteilung  des  Beschlusses  über den Wechsel des Beauftragten ein.  Art. 11  Pflichten des amtlichen Rechtsbeistandes  Den   im   Anwaltsgesetz   des   Bundes  vorgesehenen   Disziplinarstrafen  untersteht derjenige amtliche Rechtsbeistand, der:  a)   seine Mitwirkung ohne hinreichenden Grund verweigert;  b)    die    Verfolgung    der    ihm    übertra  genen    Interessen    offensichtlich  vernachlässigt;  c)     über     die     in     diesem     Gesetz     vorgesehenen     Entschädigungen  hinausgehende  Honorare  annimmt,  sich  versprechen  oder  entrichten  lässt.  Art. 12  Ausschluss der Verantwortlichkeit des Staates  Der Staat übernimmt keine Verantwortung für die Art und Weise, wie der  amtliche Rechtsbeistand seine Pflicht erfüllt.  Art. 13  Dauer der unentgeltlichen Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ginnt  am  Tag  de  r  Einreichung  des  Gesuchs  oder  ihrer  Anordnung  in  den  Fällen  nach  Artikel  5  Abs.  2  und  endet, unter Vorbehalt eines vorzeitigen Entzuges, mit dem Abschluss des  kantonalen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  begründeten  Antrag  hin  kann  die  zuständige  Behörde,  sofern  sie  es  für  angebracht  erachtet,  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  rückwirkende  Kraft verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 14  Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  unentgeltliche  Rechtspflege  ist  zu  entziehen,  wenn  sie  nicht  mehr  notwendig  ist  oder  wenn  die  Vorau  ssetzungen  für  ihre  Anordnung  im  Verlaufe des Verfahrens entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entzug   kann   teilweise   oder   vollständige   rückwirkende   Kraft  entfalten:  a)   wenn sich die Finanzlage des Berechtigten, insbesondere aufgrund des  günstigen Ausgangs des Verfahrens, in solchem Masse bessert, dass er  ganz oder teilweise die Kosten und Gebühren übernehmen kann;  b)   wenn die unentgeltliche Rechtspf  lege aufgrund von unwahren Angaben  gewährt wurde;  c)   wenn  der  Berechtigte  offensichtlich  für  den  Prozess  kein  Interesse  mehr  bezeugt  oder  ohne  wichtigen  Grund  seinen  nach  Massgabe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Abs. 2 festgesetzten Beitrag nicht leistet;
                            d)   im  Fall  einer  Beschwerde,  wenn  diese  offensichtlich  unzulässig  oder  offensichtlich unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  die  unentgeltliche  Rechtspflege  entzogen,  so  muss  der  ehemalige  Berechtigte  den  Anwalt  entschädigen.  Kann  der  Anwalt,  ausser  in  den  Fällen  nach  Absatz  3  Bst.  d,  glaubhaft  machen,  dass  eine  Eintreibung  innert angemessener Frist unmöglich ist, so entschädigt ihn der Staat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Abs. 2 gegen Zession im Umfang seiner Forderung gegenüber
                            dem ehemaligen Berechtigten.  Art. 15  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Entscheid  über  die  Bewilli  gung,  die  Ablehnung  oder  den  Entzug  der    unentgeltlichen    Rechtspflege    sowie    über    einen    Wechsel    des  Beauftragten  kann  innert  zehn  Tage  n  seit  seiner  Zustellung  mit  einer  Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   der Gesuchsteller oder der Berechtigte;  b)   die   Gegenpartei;  c)   das   Amt.  Art. 16  Verzeichnis der Kosten und vorgeschossenen Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  das  Urteil  rechtskräftig  geworden,  erstellt  der  Gerichtsschreiber  das  Verzeichnis  der  erlassenen  Kosten  und  der  vorgeschossenen  gerichtlichen  Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Verzeichnis  wird  vom  Richter  beglaubigt;  es  dient  dem  Staat  als  vollstreckbarer Titel gegen die zur Bezah  lung der Kosten ve  rurteilte Partei  nach Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.  Art. 17  Obsiegen des Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Prozess  und  steht  die  unterlegene  Gegenpartei  nicht  ihrerseits  im  Genuss  der  unentgeltlichen  Rechtspflege,  so  treibt  der  Gerichtsschreiber  nach  Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Gerichtskosten bei der unterlegenen  Partei  ein;  der  amtliche  Rechtsbeistand  treibt  seinerseits  die  ihm  gemäss  Tarif bewilligten Kosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  die  Kosten  von  der  unt  erlegenen  Partei  nicht  erhältlich,  entrichtet  der Staat dem amtlichen Rechtsbeista  nd zusätzlich zur Reiseentschädigung  eine  gemäss  einem  vom  Staatsrat  erlassenen  Tarif  durch  den  Präsidenten  der       zuständigen       Gerichtsbehörde         festzusetzende       angemessene  Pauschalentschädigung.   Eine   von   der   unterlegenen   Partei   erhaltene  Teilzahlung   wird   auf   Vorweisen   des   Kostenverzeichnisses   von   der  Pauschalentschädigung abgezogen.  Art. 18  Unterliegen des Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Prozess  und  steht  die  obsiegende  Partei    ihrerseits  nicht  im  Genuss  der  unentgeltlichen   Rechtspflege,   so   entschädigt   der   Staat   den   amtlichen  Rechtsbeistand nach Artikel 17 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der unterliegende Berechtigte ist seinerseits, soweit er dazu verurteilt ist,  zur Bezahlung der Prozesskosten  der Gegenpartei  verpflichtet.  Art. 19  Entschädigung bei unentgeltliche  r Rechtspflege für beide  Parteien  Stehen  beide  Parteien  im  Genuss  der  unentgeltlichen  Rechtspflege,  so  entschädigt   der   Staat   die   amtlichen   Rechtsbeistände   nach   Artikel   17  Abs. 2.  Art. 20  Entschädigung bei Vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  einem  Vergleich  entschädigt  der  Staat  den  amtlichen  Rechtsbeistand  nur,  wenn  der  Präsident  der  für  den  Rechtsstreit  zuständigen  Behörde  die  ganze oder teilweise Übernahme der Kosten durch die zur unentgeltlichen  Rechtspflege zugelassenen Partei genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Genehmigung  kann  verweigert  werden,  wenn  im  Vergleich  die  Ansprüche des Berechtigten als begründet anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann  der  amtliche  Rechtsbeistand  die  Bezahlung  der  Kosten,  die  laut  Vergleich  von  der  nicht  im  Genuss  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  stehenden  Partei  übernommen  worden  sind,  nicht  durchsetzen,  so  wird  nach Artikel 17 Abs. 2 vorgegangen.  Art. 21  Beschwerde betreffend die Pauschalentschädigung  Der  amtliche  Rechtsbeistand  und  da  s  Amt  können  beim  Moderationshof  des  Kantonsgerichts  innert  zehn  Tage  n  seit  der  Zustellung  des  Entscheids  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  Richters  über  die  Festsetzung  der  angemessenen Pauschalentschädigung erheben.  Art. 22  Auszahlung der Entschädigung  Die von der Gerichtsbehörde festgesetz  te Pauschalentschädigung wird vom  Amt ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  In Strafsachen  Art. 23  Amtlicher Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 24  Festsetzung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Staat   entrichtet   dem   amtlichen   Verteidiger   zusätzlich   zu   den  Reiseentschädigungen  einen  angemessenen  Betrag,  der  vom  Präsidenten  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  oder  vom  Untersuchungsrichter  gegen  Vorweisung  des  Kostenverzeichnisses  und  unter  Berücksichtigung  der  Umstände der Strafsache und der Anzah  l der Sitzungen festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der durch die zuständige Behörde fest  gesetzte angemessene Betrag wird  vom Amt ausbezahlt.  Art. 25  Notwendige Verteidigung  Bei der notwendigen Verteidigung ist de  r zahlungsfähige Beschuldigte zur  Bezahlung seiner Anwalts  kosten verpflichtet.  Art. 26  Beschwerde  Der  amtliche  Rechtsbeistand  und  da  s  Amt  können  beim  Moderationshof  des  Kantonsgerichts  innert  zehn  Tage  n  seit  der  Zustellung  des  Entscheids  Beschwerde    gegen    die    Verfügung    über    die    Festsetzung    eines  angemessenen Betrags erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 27  Entschädigung bei Beschwerde  Der   Strafappellationshof   entscheidet   über   die   Entschädigung   für   die  Prozesshandlungen     beider     Inst  anzen.     Er     kann     dem     amtlichen  Rechtsbeistand   für   das   Rechtsmittelv  erfahren   jegliche   Entschädigung  verweigern,    wenn    die    Beschwerde    offensichtlich    unzulässig    oder  offensichtlich unbegründet ist.  Art. 28  Verantwortlichkeit  Die  Artikel  11  und  12  gelten  auch  fü  r  den  amtlichen  Rechtsbeistand  in  Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  In Verwaltungssachen  Art. 29  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  unentgeltliche  Rechtspflege  wird  einzig  für  Beschwerde-,  Klage-,  Revisions-   oder   Erläuterungsverfahren   in   letzter   kantonaler   Instanz  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   besonderen   Bestimmungen   übe  r   die   Zwangsmassnahmen   im  Ausländerrecht bleiben vorbehalten.  Art. 30  Gesuch  Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird schriftlich bei der für die  Hauptsache zuständigen Behörde eingereicht.  Art. 31  Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  den  Anspruch  auf  unentgeltliche  Rechtspflege  entscheidet  die  mit  der Hauptsache betraute Behörde oder,   wenn diese Behörde die Instruktion  der Sache einem ihrer Mitglieder anvert  raut hat, die beauftragte Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   die   Höhe   des   Entschädigungsbetrags   entscheidet   die   mit   der  Hauptsache betraute Behörde.  Art. 32  Kostenverzeichnis  Der  bestellte  Rechtsbeistand  unterbreitet  der  Behörde  ein  Verzeichnis  der  vorgenommenen  Handlungen  und,  wenn  nö  tig,  die  Belege  der  Auslagen.  Erhält  die  Behörde  das  Verzeichnis  nicht  vor  Erlass  des  Entscheides,  so  legt  sie  die  Entschädigung  von  Amtes  wegen  und  nach  freiem  Ermessen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 33  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Entscheide  über  die  unentgeltliche  Rechtspflege,  die  die  mit  der  Instruktion  der  Hauptsache  beauftra  gte  Behörde  gefällt  hat,  können  mit  Beschwerde bei derjenigen Behörde  angefochten werden, in deren Namen  die Sache instruiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  allen  anderen  Fällen,  insbesondere  wenn  die  in  der  Hauptsache  zuständige  Behörde  über  die  unentgeltliche  Rechtspflege  entschieden  hat,  kann  Beschwerde  nach  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  erhoben werden. Das Amt ist zur Beschwerde ermächtigt.  Art. 34  Einsprache  Wird  allein  die  Höhe  der  Entschädigung  des  bestellten  Rechtsbeistandes  bestritten,  so  können  die  Parteien  sowie  das  Amt  nach  Artikel  148  des  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Einsprache erheben.  Art. 35  Verweise  Die  Artikel  5  Abs.  2,  6,  7,  8,  10–14,  18–20  und  22  gelten  für  die  unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   KAPITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 36  Aufhebung bisherigen Rechts  Das Gesetz vom 28. April 1950 betre  ffend die unentgeltliche Rechtspflege  (SGF 136.1) wird aufgehoben.  Art. 37  Änderung bisherigen Rechts:  a) Gewerbegerichtsbarkeit  Das  Gesetz  vom  22.  November  1972  über  die  Gewerbegerichtsbarkeit  (SGF 132.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 38  b) Jugendstrafrechtspflege  Das  Gesetz  vom  27.  November  1973  über  die  Jugendstrafrechtspflege  (SGF 132.6) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 39  c) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  Das  Gesetz  vom  23.  Mai  1991  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (VRG;  SGF 150.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 40  d) Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe  an Opfer von Straftaten  Das  Ausführungsgesetz  vom  8.  Oktober  1992  zur  Bundesgesetzgebung  über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 41  Übergangsrecht  Dieses  Gesetz  gilt  für  alle  Verfahren,  auch  für  diejenigen,  die  vor  seinem  Inkrafttreten eingeleitet wurden.  Art. 42  Vollzug und Inkrafttreten  Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug  dieses   Gesetzes   beauftragt;   er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2000 (StRB 25.1.2000).