Kantonales Waldgesetz
                            1  Zweck  Begriff des  Waldes;  quantitative  Minimaler-  fordernisse  Zuständige  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einleitung  und  Durchführung  des  Rodungsverfahrens  richtet  sich  nach  den  baurechtlichen  Vorschriften  über  die  Verfahrensko-  ordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Rodungsgesuch  ist  beim  Gemeinderat  einzureichen,  durch  die Gemeinde im Amtsblatt auszuschreiben und, wenn möglich mit  den übrigen Gesuchsunterlagen des Werkes, für das gerodet wer-  den soll, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  zum  Rekurs  gegen  die  Rodungsbewilligung  berechtigt  ist,  kann  innert der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwen-  dungen erheben oder die Zustellung des Rodungsentscheides und  allfälliger weiterer Bewilligungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einwendungen  sind  zur  Stellungnahme  innert  20  Tagen  an  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wer nicht innert der Auflagefrist den Rodungsentscheid verlangt
                            oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Gemeinderat hat das Rodungsgesuch mit seinem Antrag zu-
                            sammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und ei-  ner  allfälligen  Stellungnahme  der  Gesuchstellerin  oder  des  Ge-  suchstellers  innert  zwei  Monaten  seit  der  öffentlichen  Auflage  an  das  Departement  weiterzuleiten.  Dieses  berücksichtigt  im  kurz  zu  begründenden Entscheid die wesentlichen Vorbringen der Verfah-  rensbeteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer,  deren  Grundstü-  cke  durch  eine  Rodungsbewilligung  erhebliche  Vorteile  erfahren,  haben eine Abgabe zu leisten. Die Abgabe entspricht zwei Dritteln  des Vorteils. Diese wird zu vier Fünfteln auf den Kanton und zu ei-  nem Fünftel auf die Standortgemeinde aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorteil  errechnet  sich  wie  folgt:  Vom  Wert  der  Nutzung  sind  der  Wert  des  Waldes  vor  der  Rodungsbewilligung  sowie  der  ge-  samte  Aufwand  im  Zusammenhang  mit  der  Rodungsbewilligung  einschliesslich Rodungsersatz und der Nutzung abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abgabe ist für Walderhaltungsmassnahmen  zu verwenden.  Einleitung des  Rodungsver-  fahrens  Einwendungen  Verwirkung des  Rekursrechts  Rodungs-  entscheid  Vorteils-  ausgleich bei  Rodungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  echt  nicht  innert  dieser  Frist  Waldfeststellungsgesuch während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Verfahren  Fälligkeit und  Sicherstellung  Waldfest-  stellungs-  gesuch;  Einreichung und  Auflage  Einwendungen;  Verwirkung des  Rekursrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Das Departement leitet Einwendungen an die Gesuchstellerin oder
                            den  Gesuchsteller  weiter  und  setzt  eine  Frist  zur  Stellungnahme  an. Vor seinem Entscheid hört es die betroffene Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Rodungsbewilligungen  und  Waldfeststellungsentscheide  des  Departementes  können  die  Berechtigten  innert  20  Tagen  ab  Erhalt  beim  Regierungsrat  Rekurs  erheben.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssa-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zum  Rekurs  ist  berechtigt,  wer  durch  die  angefochtene  Anord-  nung  berührt  ist  und  ein  schutzwürdiges  Interesse  an  ihrer  Aufhe-  bung oder Änderung hat.  III.  Betreten und Befa  hren des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben alles zu unter-  lassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:  a)    zum Schutz von Jungwuchsflächen;  b)    zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren;  c)    zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;  d)    zur Abwehr von Gefahren;  e)    aus anderen wichtigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Veranstaltungen im Wald mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und  Teilnehmern sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind öffent-  liche  Waldbegehungen,  Bannumgänge  und  Veranstaltungen,  die  sich ans Wegnetz halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  für  die  Erteilung  der  Bewilligung  ist  der  Gemeinderat.  Führt eine Veranstaltung über Hohei  tsgebiet mehrerer Gemeinden,  ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, deren Wald-  gebiet  am  meisten  betroffen  ist.  Der  Gemeinderat  trifft  den  Ent-  scheid über das Gesuch im Einvernehmen mit den übrigen betrof-  fenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  dem  Entscheid  über  das  Gesuch  sind  das  Kantonsforstamt  und die kantonale Jagdbehörde anzuhören.  Entscheid  Rechtsmittel  gegen  Rodungsbe-  willigungen und  Waldfest-  stellungsent-  scheide  Zugänglichkeit  Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  torfahrzeugen befahren werden:  tzes sind Strassen, die durch  Motorfahrzeug-  verkehr  Signalisation  und Ausnahmen  vom Fahrverbot  Nachteilige  Nutzungen  Waldabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten er-
                            fordert,  ordnet  der  Regierungsrat  die  Sicherung  von  Rutsch-,  Ero-  sions- und Steinschlaggebieten an.  V.  Pflege und Nutzung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die forstliche Planung stellt sicher, dass der Wald seine Funktio-  nen nachhaltig erfüllen kann. Sie berücksichtigt die Interessen der  Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes  sowie der Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  für  die  forstliche  Planung  und  auf  die  Waldfunktionen  abgestimmte  Bewirtschaftungsvor-  schriften. Die Bewirtschaftungsvorschriften orientieren sich an den  Grundsätzen des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erstellt periodisch ein kantonales Waldinventar  und  einen  kantonalen  Waldplan.  Er  berücksichtigt  dabei  die  Vor-  gaben der Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Waldinventar gibt Auskunft über den Zustand und  die Entwicklung des Waldes und umfasst die wichtigsten forstpoli-  tischen Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der kantonale Waldplan enthält die kantonalen Schutzzonen ge-  mäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Raumplanung  und  der  Natur-  und  Heimatschutzgesetzgebung,  die  Waldreservate,  die  Wälder  mit  besonderer  Schutzfunktion  sowie  weitere  Wälder  mit  Funktio-  nen von kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gemeinderat  erlässt  nach  Massgabe  des  kantonalen  Wald-  planes  für  das  Hoheitsgebiet  der  Gemeinde  einen  Waldfunktions-  plan.  Er  kann  mit  der  Ausar  beitung  der  Grundlagen  das  Kantons-  forstamt oder Private beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Waldfunktionspläne  bedürfen  der  Genehmigung  des  Regie-  rungsrates und sind für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Waldfunktionspläne sind in der Regel mindestens alle zwan-  zig Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.  Schutz vor  Natur-  ereignissen  Forstliche  Planung  Aufgaben des  Kantons;  Waldinventar  und Waldplan  Aufgabe der  Gemeinden;  Waldfunktions-  plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  beantworten  sie  in  geeigneter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ellen jährlich ein Programm über  Information und  Mitwirkung  Aufgabe der  öffentlichen  Waldeigen-  tümer; Betriebs-  plan  Waldreservate  Minimale P  f  lege  Holznutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Privatwald  erfordern  Holznutzungen  mit  einem  Holzanfall  von  jährlich mehr als 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   eine Bewilligung der zuständigen Försterin  oder  des  zuständigen  Försters.  Die  Bewilligung  kann  an  Bedin-  gungen und Auflagen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Holznutzungen auf isolierten Waldflächen, die kleiner sind als ei-  ne Hektare, erfordern in jedem   Fall eine Bewilligung der zuständi-  gen Försterin oder des zuständigen Försters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kahlschläge  und  Formen  der  Holznutzung,  die  in  ihren  Auswir-  kungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bezeichnet  jene  waldbaulichen  Massnahmen,  für die ausnahmsweise Kahlschläge zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Kantonsforstamt  ist  die  zuständige  Behörde  für  das  Erteilen  der Ausnahmebewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bewilligung  kann  an  Auflagen  und  Bedingungen  geknüpft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Sicherstellung  der  Versor  gung  mit  forstlichem  Vermehrungs-  gut können öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschu-  len und Forstgärten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewinnung von Saatgut zu gewerblichen Zwecken bedarf ei-  ner Bewilligung des Departementes. Die Bewilligung kann an Auf-  lagen und Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement ist zuständig für die Bewilligung zur Veräusse-  rung  von  Wald  im  öffentlichen  Eigentum  und  für  die  Teilung  von  Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung  nach dem Bundesgesetz über das  bäuerliche Bodenrecht, so ent-  scheidet  die  für  diese  Bewilligung  zuständige  Behörde  im  Einver-  nehmen mit dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die  Ursachen  und  Folgen  von  Schäden  an,  welche  die  Erhaltung  des  Waldes gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetz-  gebung.  Kahlschlag-  verbot  Forstliches  Vermehrungs-  gut  Veräusserung  und Teilung  Verhütung und  Behebung von  Waldschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  rarbeiterinnen  und  -Vorarbei-  Ausbildung,  Fort- und  Weiterbildung  Beratung  Erhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet Abgeltungen an:  a)    Massnahmen, die kantonal angeordnet werden;  b)    die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Abgeltung  für  die  gemeinwirtschaftlichen  Leistungen  des  Waldes leistet der Kanton zusätzlich Beiträge an:  a)    Massnahmen der Jungwaldpflege;  b)    Massnahmen zur Förderung der weiteren Waldfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Der Kanton kann Finanzhilfen leisten an:
                            a)   Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 des Bundesgeset-  zes über den Wald;  b)   die  forstliche  Weiterbildung  der  Waldeigentümerinnen  und  Waldeigentümer;  c)    Organisationen  und  Institutionen,  die  Massnahmen  zur  lang-  fristigen Sicherstellung der  Waldfunktionen ergreifen;  d)    den  Bau  von  Anlagen  zur  Verwendung  von  einheimischem  Waldholz mit einer thermischen Leistung von mindestens 250  kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der  Kanton  leistet  überdies  Abgeltungen  und  Finanzhilfen  auf-  grund  von  Programm-  beziehungsweise  Leistungsvereinbarungen  mit dem Bund. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss  von   Programm-   beziehungsweise   Leistungsvereinbarungen   im  Sinne der Art. 36–38 des Bundesgesetzes über den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen gemäss Art. 38  und 39 leistet der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent und Fi-  nanzhilfen bis zu 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  werden  abgestuft  nach  der  wirtschaftlichen  Leis-  tungsfähigkeit  der  Empfängerin    oder  des  Empfängers  und  dem  Gewicht des öffentlichen Interesses an der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Ausrichtung von Bei-  trägen fest und erlässt die er  forderlichen Vorschriften.  Abgeltungen  Finanzhilfen  Programm-  beziehungs-  weise  Leistungs-  vereinbarungen  mit dem Bund  Beitragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  rstkreise  und  regelt  ihre  Orga-  llt  insbesondere  folgende  Aufga-  insbesondere  folgende  Aufga-  Vollzug  Forstkreise  Forstreviere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Kantonaler  Forstdienst;  Aufgaben  Aufgabe der  Försterinnen  und Förster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   Beratung der Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigen-  tümer;  c)    Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften.  IX.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Ok-
                            tober  1951  über  die  Förderung  der    Landwirtschaft  und  die  Erhal-  tung des Bauernstandes, Absc  hnitt: Bodenverbesserung (Kantona-  les Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956 wird wie folgt geändert:  Ingress  in  Vollzug  von  Art.  118  des  Bundesgesetzes  über  die  Förderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes  (Landwirtschafts  gesetz)  vom  3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951  (LG)  und  gestützt  auf  Art.  56  der  Kantonsverfas-  sung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 lit. a An die subventionsberechtigten Ausführungskosten wer-
                            den folgende Kantonsbeiträge ausgerichtet:  a) Gesamtmeliorationen  (Güterzusammenlegungen  einschliesslich  Entwässerun-  gen, Bewässerungen usw.) 35 - 40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Das Forstgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 16. Dezember
                            1904 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  aufgrund  bisherigen  Rechts  erlassenen  kantonalen  Verord-  nungen  bleiben,  soweit  sie  nicht  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wi-  dersprechen,  so  lange  in  Kraft,  bis  sie  durch  neue  Verordnungen  ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach Vorliegen des kan-  tonalen Waldplanes Waldfunktionspläne zu erstellen. In begründe-  ten  Fällen  kann  diese  Frist  durch  den  Regierungsrat  verlängert  werden.  Ä  nderung  bisherigen  Rechts  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Anpassung an  das neue Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014