Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung  für soziale Einrichtungen  (IVSE)  vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  Präambel  In Anbetracht dessen,  -   dass   soziale   Einrichtungen   Kindern,   Jugendlichen   und   Erwachsenen   mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,  -   dass   die   hierfür   nötige   Angebotsoffenheit   nur   spielen   kann,   wenn   die  Kostenübernahme  zwischen den Kantonen  auf der Grundlage einheitlicher  Berechnungsmethoden gesichert ist,  - dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen  Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der  kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz  der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung  1  )  2  )  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Kantonsrat hat am 29. Oktober 2007 dem Beitritt zur IVSE vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der   Regierungsrat   hat   am   20.   November   2007   den   Beitrittszeitpunkt   des   Kantons  Appenzell Ausserrhoden  auf den 1.  Januar 2008 zu  den Bereichen A, B,  C und D  bestimmt.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Grundlagen  (1.)  I.I. Zweck  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus  -  serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.  Sie  tauschen   insbesondere   Informationen   über  Massnahmen,   Erfahrungen  sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander  ab und fördern die Qualität derselben.  I.II. Geltungsbereich  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A  *  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder  kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längs  -  tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, so  -  fern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetre  -  ten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen  gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht  1  )   liegt die Al  -  tersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Alters  -  jahr.  B  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten sol  -  cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen  zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)  2  )  :  a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager  -  ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter  üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben kön  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der Kantonsrat hat am 28. Oktober 2019 der Änderung der IVSE vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für  invalide Personen;  c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pfle  -  gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilneh  -  men können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die  Einrichtungen gemäss Bst. a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.  C  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung in  -  klusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbe  -  treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht  wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von  Behinderung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder  Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner  -  halb des Regelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskonferenz   (VK)   kann   die   Vereinbarung   unter   Vorbehalt  der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen aus  -  dehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Einrichtungen,   die   einem   Konkordat   über   den   Vollzug   von   Strafen   und  Massnahmen   (Straf-   und   Massnahmenvollzugskonkordate)   unterstellt   sind,  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Lei  -  tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraus  -  setzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie  zur  beruflichen  Eingliederung  im  Sinne  der  Bestimmungen   des  Bundesge  -  setzes über die Invalidenversicherung  1  )   erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.III. Begriffe  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach  -  stehenden Definitionen verwendet:  a)  Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder  der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein  -  barungskonferenz.  b)  Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitglie  -  dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton,  der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.  d)  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Per  -  son, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohn  -  sitz hat.  e)  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrich  -  tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle  Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt,  so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder  natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 er  -  bringt.  g)  Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.  I.IV. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b  bewirkt   keine   Änderung   der   bisherigen   Zuständigkeit   für   das   Leisten   der  Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal  -  tes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen  Wohnsitz am Standort  der Einrichtung, ist der Kanton  des letzten von den  Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das  Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni  -  ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler  oder die Schülerin aufhält.  II. Organisation  (2.)  II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die   SODK   ist   solange   die   federführende   Konferenz,   bis   die   Organe   ge  -  schaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen   Fachdirektorenkonferenzen   und   der   Schweizerischen   Konfe  -  renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi  -  gen Fachdirektorenkonferenzen gehören:  - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  - die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto  -  ren (KKJPD),  -   die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen  und -direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von  ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden  Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  die VK;  b)  der Vorstand VK;  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  d)  die Regionalkonferenzen;  e)  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen:  a)  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der  Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen  stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.  b)  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der  Präsident mit Stichentscheid.  c)  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim  -  men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 VK
                            1  Die VK ist zuständig für:  a)  Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun  -  gen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der  Zweidrittelmehrheit.  b)  Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der  Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37;  b)  die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An  -  schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit  -  teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39;  c)  die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40; d) die Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung der IVSE;
                            e)  die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3;  f)  die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung  von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An  -  trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  g)  den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2;  h)  die Verabschiedung von Empfehlungen;  i)  die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe  -  riodische Erörterung mit ihnen;  k)  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi  -  dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den  Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  II.II. Verbindungsstellen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  das Einholen der Kostenübernahmegarantie;  b)  die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber  -  nahmegarantie und den Entscheid über dieselben;  c)  die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit  Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb  des Kantons;  d)  den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin  -  dungsstellen anderer Vereinbarungskantone;  e)  die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmega  -  rantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verbindungsstellen   nehmen  an  den   Sitzungen  der  Regionalkonferen  -  zen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.III. Regionalkonferenzen  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die   Verbindungsstellen   schliessen   sich   zu   den   vier   Regionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weite  -  ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mit  -  glieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  b)  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kanto  -  nen im Rahmen der Region;  c)  den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die  Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbin  -  dungsstellen IVSE;  d)  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei  -  ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.  II.IV. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je  zwei   Vertretern   oder   Vertreterinnen   der   Regionalkonferenzen.   Der   Konfe  -  renzsekretär   oder   die   Konferenzsekretärin   der   SODK   nimmt   an   den   Ver  -  handlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE  ist zuständig  für:  a)  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor  -  standes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dür  -  fen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;  b)  den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2;  c)  die Instruktion der Verbindungsstellen.  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnungsprüfungskommission   der   SODK   revidiert   die   Jahresrech  -  nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  II.VI. Geschäftsführung  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das   Zentralsekretariat   der   SODK  1  )    führt   die   Geschäfte   der   IVSE,   soweit  nicht die Kantone dafür zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver  -  bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,  werden von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür  Rechnung und sorgt für das Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirek  -  toren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben am 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  (3.)  III.I. Grundsatz  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Wohnkanton   sichert   der   Einrichtung   des   Standortkantons   mittels   der  Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für  die zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden  der   Einrichtung   des   Standortkantons   die   Leistungsabgeltung   für   die   Leis  -  tungsdauer.  III.II. Leistungsabgeltung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf  -  wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben  -  de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf-  wand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per  -  sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   anrechenbarer   Ertrag   gelten   Einnahmen   aus   dem   Leistungsbereich  inkl.   Kapitalerträge   sowie   freiwillige   Zuwendungen,   soweit   diese   für   den  Betrieb bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent  -  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person  in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   Unterhaltspflichtigen   nicht   geleistete   Beiträge   können   der   Sozialhilfe  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als  auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma  -  chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur  Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a  gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der  Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richt  -  linie zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er-  bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Be -
                            ratungsstunde als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 1  bis  , 1  ter   und 1  quater   abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen  und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30  Tagen nach Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben   nach  Ablauf   der   Zahlungsfrist   die   Überweisungen   der   Zahlungs-  pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der  Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.III. Kostenübernahmegarantie  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder  vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die  Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   das   Gesuch   um   die   Kostenübernahmegarantie   wegen   zeitlicher  Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per  -  son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzu  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die   Kostenübernahmegarantie   kann   befristet   und   mit  Auflagen   versehen  sein.   Bei   einem   Wechsel   des   Wohnkantons   holt   der   Standortkanton   eine  neue Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mo  -  naten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen  Personen erfordern deren Einwilligung.  III.IV. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss  Bereich B  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b  und   c   gelten   in   teilweiser  Abweichung   von   Kapitel   III   (Leistungsabgeltung  und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Be  -  reich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder  vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Berechnung   der   Kostenbeteiligung   erfolgt   nach   den   im   Wohnkanton  geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren  gesetzlichen   Vertretung   auf   Grund   der   Kostenübernahmegarantie   des  Wohnkantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt   nach  Abzug   der   Kostenbeteiligung   von   der   Leistungsabgeltung  ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  III.V. Regeln für den Bereich C  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt  -  linie erlassen.  IV. Einrichtungen  (4.)  IV.I. Liste der Einrichtungen  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
                            1  Der  Standortkanton   bezeichnet  die  Einrichtungen   in  seiner  Zuständigkeit,  welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2  Abs. 1 den entsprechenden  Bereichen zu,  bezeichnet die von der  Einrich  -  tung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und mel  -  det diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich  -  net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE  Anwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie  -  hungsweise   derjenigen  Abteilungen,   welche   der   IVSE   unterstellt   sind.   Es  führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden  der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse  -  kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.II. Qualität und Wirtschaftlichkeit  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone  gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell  -  ten   Einrichtungen   einen   therapeutisch,   pädagogisch   und   wirtschaftlich  einwandfreien Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.  IV.III. Kostenrechnung  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun  -  gen eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  V. Rechtsschutz und Streitbeilegung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitbeilegung
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver  -  handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif  -  ten der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis Sitz
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (6.)  VI.I. Beitritt zur IVSE  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten  -  stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   schriftliche   Beitrittserklärung   muss   dem   Zentralsekretariat   der   SODK  zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei  der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.  VI.II. Kündigung der IVSE  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kündigung  der   IVSE  ist  dem  Zentralsekretariat  SODK  zuhanden   des  Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Austritt   wird   auf   das   Ende   des   dem   Kündigungsschreiben   folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung  erteilte Kostenübernahmegarantien  behalten  ihre Gül  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.III. Inkrafttreten der IVSE  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be  -  reichen   beigetreten   sind,   bestellt   die   SODK   die   Organe.   Der   Vorstand   VK  legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Inkraftsetzen   hat   spätestens   zwölf   Monate   nach   Erreichen   des  Quorums zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis
                            *  Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle  bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.  VI.IV. Aufhebung der IVSE  (6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE  aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.  Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto  -  nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten  ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE  (6.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto  -  ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs  -  abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem  Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt  auch   betreffend   Leistungen,   für   welche   bis   zum   31.12.2007   noch   keine  Kostenübernahmegarantien   geleistet   wurden,   sofern   sich   die   Berechnung  der Leistungsabgeltung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die  Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE  überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem  Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Ein  -  richtungen dem Sekretariat der SODK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 2 Abs. 1, A  geändert  1386 / 2019, S. 1425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  1386 / 2019, S. 1425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 17 Abs. 1  geändert  1386 / 2019, S. 1425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 39  Titel geändert  1386 / 2019, S. 1425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 39  bis  eingefügt  1386 / 2019, S. 1425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, A 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425
Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
Art. 17 Abs. 1 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425
Art. 39 23.11.2018 01.06.2020 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425
Art. 39 bis
                            23.11.2018  01.06.2020  eingefügt  1386 / 2019, S. 1425