Reglement über die Hilfe und Pflege zu Hause
                            Reglement  vom 10. Januar 2006  über die Hilfe und Pflege   zu Hause (HPflR)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt   auf   die   Bundesverordnung   vom   29.   September   1995   über  Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  8.  September  2005  über  die  Hilfe  und  Pflege  zu Hause (HPflG);  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Hilfe und Pflege zu Hause und weitere Massnahmen
                            a) Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hilfe zu Hause umfasst:  a)   hauswirtschaftliche   Arbeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Küche  –     Mahlzeiten  zubereiten  oder  bei  ihrer  Planung  und  Zubereitung  helfen,   wobei   das   Budget   und   der   Gesundheitszustand   der  Person zu berücksichtigen sind  –    bei der Einnahme der Mahlzeiten helfen  –    Ratschläge in Küchen- und Ernährungsbelangen erteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einkäufe – Besorgungen  –     für  die  Person,  die  nicht  selber  die  Geschäfte  aufsuchen  kann,  einkaufen (Ernährung, Kleidung usw.)  –    die Person bei ihren Käufen beraten (Preis-Qualitäts-Verhältnis)  und ihr beim Aufstellen ihres Budgets helfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Pflege der Wäsche  –     Wäsche  und  Kleidung  zweckmässig  pflegen  (waschen,  bügeln,  ausbessern)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    wenn nötig die Person in Fragen der Wäsche- und Kleiderpflege  beraten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wohnung  –      die      Wohnung      unterhalten      (mit      Ausnahme      grosser  Reinigungsarbeiten,  für  die  der  Dienst  in  Absprache  mit  der  Familie     oder     der     eingetrage  nen     Partnerin     bzw.     dem  eingetragenen Partner Dritte zuziehen kann)  –     die     Person     ermuntern,     ihre     Wohnung     sauber     und  gesundheitsverträglich zu halten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Kinderbetreuung  –    Spiele, Spaziergänge, Lektüre, Schulaufgaben;  b)   weitere   sozialmedizinische   Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Person  beim  An-  und  Ausziehen,  Aufstehen,  Zubettgehen,  Essen,   bei   der   WC-Benützung   und   beim   Umhergehen   in   und  ausserhalb der Wohnung helfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das  Bett  der  Person  in  Ordnung  bringen,  für  ihre  Bequemlichkeit  sorgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    die   Person   zum   Vollzug   der   alltäglichen   Lebensverrichtungen  anregen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Körperpflege   erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pflegeleistungen bestimmen sich nach Artikel 7 KLV; hinzu kommen  die Ergotherapie-Leistungen nach Artikel 6 KLV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  weiteren  Massnahmen  für  den  Verbleib  zu  Hause  umfassen  die  Bereitstellung  von  Atmungsgeräten,  Leis  tungen  der  Beratung  und  Pflege  für  Personen  mit  Atemproblemen,  die  Prävention  und  Erkennung  von  Tuberkulose sowie die Unterweisung von Diabetikerinnen und Diabetikern  in Pflege- und Ernährungsbelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Ausführung
                            1       Pflegeleistungen,     einschliesslich     Leistungen     der     Akut-     und  Übergangspflege, werden nach Artikel 8 KLV verschrieben und abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    ärztlich    verschriebenen    Ergotherapie-Leistungen    werden    von  Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Leistungen,  die  ausschliesslich  als  Hilfe  zu  Hause  gelten,  werden  vom  Hilfspersonal  je  nach  dessen  Ausbildung  und  Kompetenzen  entsprechend  Hauspflegerin  oder  einen  Hauspfleger  und  wird  von  der  verantwortlichen  Person  des  Dienstes  validiert.  Die  Leistungen  können  vorübergehend  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ganzen  Tag  über  erteilt  werden,  wenn  di  e  Person  unfähig  ist,  sich  mit  der  Haushaltsführung,   dem   Unterhalt   und   der   Erziehung   der   Kinder   zu  befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bezirkskommission
                            a) Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bezirkskommission erarbeitet das Reglement über die Gewährung der  Pauschalentschädigung.  Dieses  regelt  namentlich  die  Beurteilungskriterien  und   die   Voraussetzungen   für   die   Erteilung   der   Entschädigung.   Die  Kommission schlägt die Höhe der Pauschalentschädigung so vor, dass diese  regelmässig den Lebenshaltungskosten angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirkskommission  nimmt  zuhanden  der  Direktion  für  Gesundheit  und   Soziales   (die   Direktion)   Stellung   zu   den   Anträgen,   die   den  Personalbestand betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bezirkskommission sorgt dafür, dass die Dienste für Hilfe und Pflege  zu    Hause    untereinander    und    mit    den    übrigen    Institutionen    des  Gesundheitswesens   zusammenarbeite  n.   Diese   Zusammenarbeit   hat   die  angemessene  Versorgung  der  Leistungsempfängerinnen  und  -empfänger  sowie die wirtschaftliche und geograf  ische Deckung des Bedarfs zum Ziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Zu    diesem    Zweck    organisiert    sie    mit    den    Institutionen    des  Gesundheitswesens  und  den  Sozialdiensten  insbesondere  die  Information  der  Bevölkerung  und  die  Versorgung  der  Leistungsempfängerinnen  und  -empfänger in rationellster und wirtschaftlichster Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zusammensetzung und Organisation
                            1    Die  Bezirkskommission  besteht  aus  mindestens  sieben  Mitgliedern,  die  vom   Gemeindeverband   bezeichnet   werden.   Dieser   sorgt   dafür,   dass  Berufspersonen  vertreten  sind,  die  auf  dem  Gebiet  der  Versorgung  zu  Hause zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission organisiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rahmenbedingungen
                            1    Die  Rahmenbedingungen  für  den  Betrieb  der  Dienste  und  weiteren  Institutionen des Gesundheitsw  esens umfassen insbesondere:  a)   die Einsatzzeiten der Dienste;  b)   die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Koordination;  c)   die   anerkannten   Qualitätsnormen;  d)   die qualitativen und quantitativen Normen für die Personaldotierung;  e)   den Kontenplan und den Statistikkatalog für die Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufs-  und  Dachorganisationen  sowie  die  Bezirkskommissionen  werden  für  die  Aufstellung  der  anerkannten  Qualitätsnormen  angehört.  Diese Organisationen, die Bezirkskommissionen und der Gemeindeverband  werden auch für die Aufstellung der qualitativen und quantitativen Normen  für die Personaldotierung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Subvention
                            a) Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Leistungen  der  Hilfe  und  Pflege  zu  Hause  nach  Artikel  5  HPflG  unterbreiten  die  Dienste  ihr  Beitragsgesuch  aufgrund  der  letzten  vom  Gemeindeverband   genehmigten   Jahresrechnung   bis   zum   30.   Juni   des  Jahres,  das  dem  berücksichtigten  Geschäftsjahr  folgt,  und  in  den  von  der  Direktion festgesetzten Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fahrkosten  vom  Wohn-  zum  Arbeitsort  werden  nicht  subventioniert.  Der   Arbeitsort   wird   im   Anstellungsv  ertrag   oder   im   Pflichtenheft   der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fe  stgelegt. Handelt es sich um mehrere  Arbeitsorte,  so  werden  nur  die  Kosten  für  Fahrten  zu  jenen  Arbeitsorten  subventioniert,    die    sich    ausserhalb    eines    Rayons    zwischen    der  Wohngemeinde und dem nächsten Arbeitsort befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Personal  umfasst  die  für  den  Dienst  verantwortliche  Person,  unter  Ausschluss  des  Verwaltungspersonals,  und  das  Personal  für  Pflege  und  Hilfe,  dessen  Dotation  von  der  Direktion  nach  Artikel  10  Bst.  e  HPflG  festgesetzt  wird.  Der  Beitrag  wird  aus  der  Summe  der  Gehälter  und  Sozialleistungen  einschliesslich  der  Fahrkosten  berechnet;  die  Einnahmen  aus        der        Verrechnung        zu        Lasten        der        obligatorischen  Krankenpflegeversicherung werden vorgängig abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Das     Gesetz     über     das     Staatspersonal     (StPG)     und     dessen  Ausführungsreglement  (StPR)  gelten  sinngemäss  für  die  Arbeits-  und  die  Feriendauer sowie für die subventionierten Gehälter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Weitere Massnahmen
                            1    Die  Direktion  subventioniert  die  Leistungsverträge,  die  sie  nach  dem  Gesetz erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Subvention  wird  in  Form  eines  Pauschalbetrags  gewährt;  dieser  ist  abhängig  von  den  Kosten,  die  für  die  Ausführung  des  Auftrags  anfallen.  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Institutionen  des  Gesundheitswe  sens,  die  weitere  Massnahmen  für  den  Verbleib  zu  Hause  erteilen,  müssen  ihr  Beitragsgesuch  bis  zum  31.  März  des  Jahres  einreichen,  das  dem  zu  subventionierenden  Geschäftsjahr  vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Zahlungen
                            Der   Staat   überweist   den   beauftragten   Diensten   im   Laufe   des   Jahres  vierteljährliche Anzahlungen von insgesamt bis zu 80 % des Betrags, der in  den  vom  Staatsrat  beschlossenen  Voranschlag  eingetragen  ist.  Für  die  Dienste  für  Hilfe  und  Pflege  erfolgt  die  Schlussabrechnung  aufgrund  ihrer  von den Gemeindeverbänden genehmigten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Ausführungsreglement  vom  4.  Februar  1991  zum  Gesetz  über  die  spitalexterne  Krankenpflege  und  di  e  Familienhilfe  (SGF  823.11)  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2006  in  Kraft  gesetzt.