Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil.
                            Zürich massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der
                            gemeindeeigenen   Wasserversorgungsanlagen   findet,   soweit   der   Ver-  bandsvertrag  keine  Vorschriften  enthält,  das  Recht  der  gelegenen  Sache  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten wer-
                            den von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Öffentlichrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten  Gemeinden  oder  zwischen  dem  Verband  und  einer  oder  mehreren  Verbandsgemein-  den  werden,  sofern  eine  Verständigung  in  den  Verbandsgemeinden  nicht  möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierungen  der  Vertragskantone  bestimmen  innert  30  Tagen  nach  Anrufung  des  Schiedsgerichtes  durch  den  Verband  oder  eine  Verbands-  gemeinde  je  einen  Schiedsrichter.  Die  beiden  Schiedsrichter  bezeichnen  gemeinsam  innert  einer  weiteren  Frist  von  15  Tagen  als  drittes  Mitglied  des  Schiedsgerichts  einen  Obmann.  Können  sich  die  Schiedsrichter  nicht  innert  Frist  auf  einen  Obmann  einigen,  so  ist  die  Wahl  durch  den  Präsi-  denten  des  Obergerichts  des  Kantons  Zürich  zu  treffen.  Im  Übrigen  be-  stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung  des  Kantons  Zürich.  Die  Entscheide  des  Schiedsgerichts  sind  unter  Vor-  behalt  eines  allfälligen  eidgenössischen  Rechtsmittels  endgültig.  Sie  sind  den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  gehen  zu  Lasten  des  Verbandes.  In  Fällen  offensichtlich  mutwilliger  Anrufung  des  Schiedsge-  richts kann dieses die  Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde  auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif-  ten des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags-
                            kantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen  einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Pri-  vaten zukommt, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Regierungen   der   Vertragskantone   sind   verpflichtet,   den   vom  Schiedsgericht  oder  von  den  zuständigen  Behörden  des  anderen  Kantons  gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80  Abs. 2 SchKG gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.