Kulturgesetz
                            seiner  Vielfalt  sowie  die  Kul-  s kulturelle Erbe.  lichen und erleichtern.  llung ihrer Aufgaben die  igkeit des kulturellen Schaffens.  Aufgaben von Kanton und Gemeinden  Zweck  Künstlerische  Freiheit  Delegation  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  unterstützt  die  Bestrebungen  der  Gemeinden  sowie  die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  setzt  sich  für  die  Förderu  ng  und  Vermittlung  zeitgenössischer  Kultur  und  die  Bewahrung,  Pflege,  Erforschung  sowie  Vermittlung  des überlieferten Kulturgutes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  übernimmt  kulturelle  Aufgaben  selber,  wenn  dies  im  öffentli-  chen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  arbeitet  mit  Trägern  des  kulturellen  Lebens  in  der  Schweiz und im Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  unterstützt  insbesondere  die  interka  ntonalen  und  grenzüber-  schreitenden  Bestrebungen  zur  kulture  llen  Zusammenarbeit  und  die  kulturellen  Beziehungen  zwischen  verschiedenen  Volksgrup-  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er sucht die Zusammenarbeit mit  den  Gemeinden  und  mit  Priva-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere:  a)   die  Gewährung  von  Beiträgen  an  das  kulturelle  Schaffen,  an  das  kulturwissenschaftliche  Forschen  oder  an  die  Vermittlung  von kulturellen Werten;  b)  die Unterstützung kultureller Einrichtungen;  c)   die  Förderung  kultureller  Begegnungen  und  des  Kulturaustau-  sches;  d)  die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen;  e)  die Vergabe von Atelierstipendien;  f)   die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Ges-  taltung öffentlicher Bauten  und Anlagen;  g)  der Erwerb von künstlerischen Werken;  h)  die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturför-  dermassnahmen überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton kann sich an Ei  nrichtungen der Kulturförderung betei-  ligen.  Kanton  Zusammen-  arbeit  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung  gsrat  aus  dem  Lotteriegewinnfonds  ent-  Rahmenkredite sprechen.  Staatsvoranschlages kann der Kan-    zur  künstlerischen  Ausgestaltung  chleistungen,  Beratung  sowie  Regel von a  ngemessenen Leistun-    und  von  Gemeinden  oder  von  Dritten  Grundsatz  Weitere  Finanzierungs-  möglichkeiten  Grundsatz  Auflagen,  Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann  a)  seine Beitragsleistungen an  Bedingungen knüpfen oder mit Auf-  lagen verbinden;  b)   von  den  Beitragsempfängern  Rechenschaft  über  die  Verwen-  dung der Mittel verlangen;  c)   die  Gewährung  von  Beiträgen  von  der  Einhaltung  von  Leis-  tungsvereinbarungen a  bhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beitragsleistungen an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten  ausserhalb  des  Kantons  können  ausgerichtet  werden,  wenn  die  Projekte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:  a)  gesamtschweizerische  Bedeutung;  b)   besonderes  Interesse  der  kult  urellen  Darstellung  des  Kantons  Schaffhausen;  c)   unmittelbarer  Nutzen  für  Einwohnerinnen  und  Einwohner  des  Kantons Schaffhausen.  V.        Weitere        Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Das Gesetz findet keine Anwendung, soweit Kulturförderung, Kul-
                            turvermittlung  oder  Kulturpflege  durch  Bundesrecht  oder  andere  kantonale Gesetze geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-
                            derlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In Kraft getreten am 1. Juli 2006 (Amtsblatt 2006, S. 621).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Amtsblatt 2006, S. 31, S. 621.  Vorbehaltenes  Recht  Vollzug  In-Kraft-Treten