Registergesetz
                            Registergesetz  vom 29. Oktober 2018 (Stand 1. November 2019)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmoni  -  sierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Juni 2006  2  )  .  Es regelt insbesondere die Führung der Einwohnerregister  sowie das Meldewesen und bezweckt eine Vereinfachung des Datenaus  -  tauschs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bildet zudem Grundlage für ein kantonales Objektregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordinationsstelle
                            1  Der Regierungsrat bestimmt eine kantonale Stelle, die im Sinne von Art. 9  RHG für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Register  -  harmonisierung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR  431.02  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Einwohnerregister  (2.)  a) Begriffliches  (2.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Hauptwohnsitz (Niederlassungsgemeinde) 1 )
                            1  Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemein  -  de, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und für  Dritte erkennbar den Mittelpunkt ihres Lebens begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nebenwohnsitz (Aufenthaltsgemeinde) 2 )
                            1  Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in  der Gemein  -  de, in der sie sich, ohne die Absicht dauernden Verbleibens, zu einem be  -  stimmten Zweck für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate oder drei  Monate innerhalb eines Jahres aufhält.  b) Meldewesen  (2.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflicht
                            1  Meldepflichtig ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wer in einer Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz nimmt oder auf  -  gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wer innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes umzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer meldepflichtig ist, hat sich innert 14 Tagen mittels persönlicher Vor  -  sprache oder auf elektronischem Weg bei der Gemeinde zu melden. Die  Gemeinde stellt die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   meldepflichtige   Person   hat   wahrheitsgetreu  Auskunft   über   die   im  Einwohnerregister zu erfassenden Daten zu geben und diese auf Verlangen  zu belegen. Die Gemeinde kann die Hinterlegung eines Heimatscheins oder  eines gleichwertigen Dokuments verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Ausländerinnen und  Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  3  lit.  b  RHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  3  lit.  c  RHG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auskunftspflicht Dritter
                            1  Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die  Gemeinde Auskünfte bei Arbeitgebern, Vermietern, Liegenschaftenverwal  -  tungen und Logisgebern einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ermittlung des Wohnungsidentifikators
                            1  Industrielle Werke und andere registerführende Stellen haben die Daten,  die zur Bestimmung und Nachführung des eidgenössischen Wohnungsiden  -  tifikators einer meldepflichtigen Person erforderlich sind, unentgeltlich den  für die Einwohnerregister zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.  c) Registerführung  (2.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Jede Gemeinde führt ein Einwohnerregister. Darin werden alle Personen  eingetragen, die in der Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einwohnerregister wird elektronisch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde trägt die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachfüh  -  rung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Registerführende Stelle
                            1  Der Gemeinderat bezeichnet die registerführende Stelle. Diese hat insbe  -  sondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führung des Einwohnerregisters und Datenaustausch bei Weg- und  Zuzügen nach den Vorgaben des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entgegennahme von An- und Abmeldungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen auf Verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Vorga  -  ben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Registerinhalt
                            1  Das Einwohnerregister umfasst die Daten zu den Identifikatoren und Merk  -  malen nach Art. 6 RHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können im Einwohnerregister weitere Identifikatoren und  Merkmale erfassen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zugriffsberechtigung
                            1  Der   Gemeinderat   legt   nach   Anhörung   des   kantonalen   Datenschutz-  Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen Amtsstellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung  der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Stimmregister
                            1  Das Einwohnerregister dient als Grundlage für das Stimmregister.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und  Auslandschweizer besteht in jeder Gemeinde ein separates Stimmregister,  das kantonsweit harmonisiert ist und elektronisch geführt wird. Der Regie  -  rungsrat regelt die Einzelheiten.  III. Kantonale Einwohnerdatenplattform  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   betreibt   eine   Einwohnerdatenplattform   als   Replikat   der  Einwohnerregister der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerdatenplattform  dient dem Datenaustausch zwischen den  Einwohnerregistern der Gemeinden und der Datenlieferung an den Bund.  Sie kann für die Erfüllung weiterer Aufgaben von Kanton und Gemeinden ge  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   legt   nach  Anhörung   des   kantonalen   Datenschutz-  Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kantonalen und kommunalen  Amtsstellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung  der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 5 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS  131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten des Betriebs der Einwohnerdatenplattform werden zu zwei Drit  -  teln vom Kanton getragen. Die restlichen Kosten gehen nach Massgabe der  Einwohnerzahlen zu Lasten der Gemeinden.  IV. Kantonales Objektregister  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Registerzweck, Gegenstand und Kostentragung
                            1  Der Kanton betreibt zur Erfüllung der Aufgaben von Kanton und Gemein  -  den sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Objektregister. Der Re  -  gierungsrat bestimmt die registerführende Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Objektregister wird als Replikat des eidgenössischen Gebäude- und  Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann weitere im Objektregis  -  ter zu führende Objekte und Merkmale festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Betriebs des Objektregisters werden vom Kanton und den  Gemeinden getragen. Als Verteilschlüssel dient das Verhältnis der Nutzer  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Datenlieferung
                            1  Kanton und Gemeinden sowie die selbständigen Anstalten und Körper  -  schaften des öffentlichen Rechts stellen die für das Objektregister erforderli  -  chen Daten unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form und geschützt vor  Fremdzugriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mutationen sind der registerführenden Stelle möglichst umgehend zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zugriffsberechtigung
                            1  Der   Regierungsrat   legt   nach  Anhörung   des   kantonalen   Datenschutz-  Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen und kantonalen  Amtsstellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung  der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Datenschutz und Archivierung
                            1  Die Bekanntgabe von Daten an Dritte richtet sich nach dem kantonalen Da  -  tenschutzgesetz.  1  )   Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, nament  -  lich die eidgenössischen Vorschriften über die AHV-Versichertennummer.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten in den Einwohnerregistern und im kantonalen Objektregister  werden zeitlich unbegrenzt archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugriffe auf die Register dieses Gesetzes werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Datenschutz-Kontrollorgan ist berechtigt, die Registerzugriffe auf Ser  -  vern zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafbestimmung
                            1  Wer der Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 5 und 6 trotz Mahnung vor  -  sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1'000 Fran  -  ken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmung betreffend elektronische Meldung und
                            Identitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sind spätestens innert  zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  146.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 50e ff.  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  (AHVG; SR  831.10  )