Verordnung über die Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Ausnahmefällen kann die Stellvertretung gestattet werden; entsprechende Gesuche sind unverzüglich zu stellen.  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bleibt die klagende Partei dem Schlichtungsverfahren ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt das Begehren als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung aus, so kann die klagende Partei verlangen, dass das  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist formlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien erhalten gleichmässig Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schlichtungsstelle trifft angemessene Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln.  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlichtungsstelle führt ein kurzes Protokoll, das Auskunft gibt über  das Datum der Verhandlung  die Parteien  die Anträge der Parteien  das Ergebnis der Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt ein Vergleich zustande, so ist er im ganzen Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen und von den Parteien zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andernfalls ist das Nichtzustandekommen der Einigung festzustellen.  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Feststellung über das Nichtzustandekommen der Einigung wird den Parteien schriftlich unter Angabe der Rechtsbehelfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Rechtsstreit nicht innert drei Monaten seit Mitteilung der Nichteinigung bei Gericht anhängig gemacht, so gilt das  §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung der Zivilprozessordnung vom 25. März 1996 rückwirkend auf den 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 151.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 273.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 1996, S. 921.