Reglement über die kaufmännische Berufsmaturität
                            Reglement  vom 22. August 2006  über die kaufmännische Berufsmaturität  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  25  und  39  des  Bundesgesetzes  vom  13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 über die Berufsbildung (BBG);  gestützt auf die Artikel 6 und 22 der Bundesverordnung vom 19. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 über die Berufsbildung (BBV);  gestützt  auf  die  Bundesverordnung  vom  30.  November  1998  über  die  Berufsmaturität;  gestützt  auf  den  Rahmenlehrplan  für  die  kaufmännische  Berufsmaturität  vom 4. Februar 2003;  gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht  (MSG);  gestützt auf das Reglement vom 21. Januar 1992 über das Handelsdiplom;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ALLGEMEINE   BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1    Die  Handelsschulen  des  Kollegiums  Gambach  in  Freiburg  und  des  Kollegiums  des  Südens  in  Bulle  führen  eine  Abteilung  kaufmännische  Berufsmaturität  (KBM)  gemäss  der  ei  nschlägigen  eidgenössischen  und  kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Eröffnung  einer  solchen  Abteilung  müssen  die  Bedingungen  des  Reglements über die Klassenbestände an der Sekundarstufe II erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Dieses   Reglement   legt   den   Aufbau   des   Bildungsgangs   und   die  Organisation der Schlussprüfungen zur Erlangung der KBM fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassung
                            1       Die     Zulassung     erfolgt     nach     Abschluss     von     drei     Jahren  Orientierungsschule:  –    für  Schülerinnen  und  Schüler  der  progymnasialen  Abteilung  ohne  zusätzliche Bedingungen;  –    für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Abteilung aufgrund eines  bestimmten Durchschnitts und gegebenenfalls einer Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Über    die    definitive    Zulassung    wird    erst    am    Ende    des    ersten  Ausbildungssemesters entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  nicht  definitiv  aufgenommen  wurde,  kann  die  Ausbildung  an  der  Handelsdiplomabteilung  weiterführen,  wenn  die  Anforderungen  für  diese  Abteilung erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  über  ein  Handelsdiplom  verfügt,  kann  aufgrund  der  persönlichen  Unterlagen  in  das  dritte  Jahr  der  KBM-Abteilung  aufgenommen  werden.  Die erforderlichen Fächer, Praktika und Prüfungen werden von Fall zu Fall  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsdauer
                            1     Die   Ausbildung   dauert   je   nach   Verfügbarkeit   der   Plätze   für   die  Berufspraktika drei bis dreieinhalb Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Teil der Ferien muss für die Berufspraktika aufgewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausbildungsplan
                            1   Der Ausbildungsplan umfasst drei Bereiche:  a)   die   allgemeinbildenden   Fächer;  b)   die praktischen Arbeiten in der Schule;  c)   die   Betriebspraktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   vom   Bundesamt   für   Berufsbildung   und   Technologie   (BBT)  genehmigte Ausbildungsplan wird von der Direktion für Erziehung, Kultur  und Sport (die Direktion) beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die praktische Ausbildung wird wie folgt organisiert:  –    Berufspraktika  22    Wochen  –    praktische Ausbildung und Übungen in der Schule  17 Wochen  insgesamt praktische Ausbildung  39 Wochen  Die  Berufspraktika  finden  in  der  Zeit  zwischen  dem  Abschluss  der  Stufe 1 und dem Abschluss der Stufe 3 statt; sie werden teilweise in der  Unterrichtszeit und hauptsächlich  in den Schulferien absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die praktischen Arbeiten in der Schule sind die direkte Weiterführung der  Betriebspraktika.   Die   Schülerinnen   und   Schüler   erhalten   vom   Betrieb  praktische  Aufgaben  und  Aufträge;  die  praktischen  Arbeiten  werden  unter  der  Verantwortung  einer  Lehrperson  der  Schule  ausgeführt,  die  mit  der  Praktikumsorganisation und -betreuung beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Aufsicht  über  die  Berufspraktika  und  die  praktischen  Arbeiten  liegt  bei    den    Lehrpersonen    der    Schule    in    Zusammenarbeit    mit    den  Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beförderung
                            Für eine Beförderung in die nächsthöhere Klasse muss die Note 4,3 erreicht  werden:  –    im    Gesamtdurchschnitt;  –    im Durchschnitt der Kernfächer und im Fach Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fächer
                            1       Kernfächer     sind:     Sprache     1,     Sprache     2,     Rechnungswesen,  Betriebswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Fächer schreibt der Ausbildungsplan vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   PRÜFUNGEN  A.  Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungskommission
                            Die Prüfungskommissionen der in Artikel 1 genannten Schulen, die gemäss  der Gesetzgebung über das Handelsdiplom zusammengesetzt sind, sind mit  der   Organisation   der   Abschlussprüfungen   zur   Erlangung   der   KBM  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammenarbeit mit dem BBT
                            Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   der   Prüfungskommission   und   die  Rektorin  oder  der  Rektor  der  Handelsschule  stellen  die  Zusammenarbeit  und die Koordination mit der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission  (EBMK)  und  der  kantonalen  Aufsichtskommission  der  Berufsmaturität  (AKBM) sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Koordination zwischen den Schulen
                            Die  kantonale  Maturitäts-  und  Handelsdiplomkommission  koordiniert  die  KBM-Abschlussprüfungen zwischen den Handelsschulen der Kollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  Allgemeine  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zulassungsbedingungen und Anmeldung
                            für die Abschlussprüfungen  Die  Prüfungen  werden  in  der  Schule  abgelegt,  die  während  des  letzten  Schuljahres regelmässig besucht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassung zu den Prüfungen
                            1   Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  zu  den  Prüfungen  zugelassen  zu  werden,  müssen  die  Kandidatinnen  und Kandidaten:  a)   am Schluss des Pr  üfungsjahres mindestens achtzehnjährig sein;  b)   9 Jahre obligatorischer Schulzeit erfüllt haben;  c)   wenigstens  während  3  Jahren  die  KBM-Abteilung  einer  anerkannten  Handelsschule besucht haben; vorbehalten bleibt Artikel 2 Abs. 4;  d)   grundsätzlich den Unterricht der  zweiten und dritten Klasse der KBM-  Abteilung einer der Schulen nach Artikel 1 besucht haben;  f)   ein schriftliches Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen bleibt Artikel 35 Abs. 2 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anmeldung
                            Die  Prüfungskandidatinnen  und  Prüfungskandidaten  müssen  sich  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Februar  des  Prüfungsjahres  mit  einem  amtlichen  Formular  bei  der  Direktion ihrer Schule anmelden; es enthält folgende Angaben:  a)   Name und Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;  b)   Adresse;  c)   Angabe  der  Zeit,  während  der  die  Schule  regelmässig  besucht  wurde,  mit genauem Eintrittsdatum;  d)   genaue  Angaben  über  die  Schulbildung  und  die  Praktika  vor  diesem  Datum;  e)   die Muttersprache und die Fremdsprachen, die geprüft werden;  f)    ein  allfälliges  Gesuch  um  Vorverlegung  mündlicher  Prüfungen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25) oder für mündliche Zusatzprüfungen (Art. 21);  g)   die  Freifächer,  die  im  Abschlusszeugnis  (das  Zeugnis)  eingetragen  werden sollen (Art. 27 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   den Betrag der Anmeldegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gebühr
                            1     Vor   Beginn   der   Prüfungssession   zahlen   die   Kandidatinnen   und  Kandidaten beim Sekretariat ihrer Schule eine Anmeldegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  schriftlicher  Erklärung  an  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  der  Prüfungskommission   können   die   Kandidatinnen   und   Kandidaten   ihre  Anmeldung vor Beginn der schriftlichen Prüfungen zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anmeldegebühr  wird  zurückerstattet,  wenn  der  Rückzug  mehr  als  acht  Tage  vor  Beginn  der  Prüfungen  erfolgt;  in  den  übrigen  Fällen,  wenn  für den Rückzug stichhaltige Gründe geltend gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Wer   aus   stichhaltigen   Gründen   verhindert   ist,   an   der   ordentlichen  Prüfungssession teilzunehmen, oder aus solchen Gründen seine Anmeldung  zurückgezogen  hat,  kann  bis  zum  31.  Juli  bei  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten      der      Prüfungskommission      die      Durchführung      einer  ausserordentlichen   Prüfungssession   beantragen.   Mit   der   Erteilung   der  Bewilligung wird auch geregelt, ob die Eltern oder der Staat die Kosten für  die ausserordentliche Session zu übernehmen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Art der Prüfungen und Prüfungsstoff
                            1    Die  Abschlussprüfungen  bestehen  aus  schriftlichen,  mündlichen  und  praktischen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Geprüft  wird  im  Wesentlichen  der  Stoff  der  zwei  letzten  Schuljahre  der  KBM-Abteilung der betreffenden Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anerkennung von Noten anderer Schulen
                            Die  Noten,  die  in  anderen  Schulen  als  denjenigen  nach  Artikel  1  erlangt  wurden,   können   nur   als   gültig   anerkannt   werden,   wenn   es   sich   um  Schlussnoten von Schulen handelt, die gemäss den Bestimmungen des BBT  anerkannt sind. Wenn eine Note nicht als gültig anerkannt wird, entscheidet  die   Präsidentin   oder   der   Präsident   der   Prüfungskommission,   ob   der  Unterricht  in  diesem  Fach  besucht  und  ob  eine  Prüfung  abgelegt  werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prüfungsfächer und -arten
                            1      Die    Abschlussprüfung    für    die    Erlangung    der    kaufmännischen  Berufsmaturität  durch  Schülerinnen  und    Schüler  der  Handelsmittelschulen  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  «4a,  Berufsmaturität»  der Verordnung des BBT über die Berufsmittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fächer  und  die  Arten  der  Abschlussprüfung  werden  wie  folgt  festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussprüfung für die kaufmännische Berufsmaturität  Pflichtfächer  Art der Prüfung  schriftl.  mündl.  Unterrichtssprache (Sprache 1)  ×  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Landessprache (Sprache 2)  ×  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtssprache/Fremdsprache (Sprache 3)  ×  ×  Rechnungswesen  ×  ×  Wirtschaft und Recht  ×  ×  Mathematik  ×  Informatik  ×  Geschichte und politische Institutionen  ×  KBM-Arbeit  ×  ×  C.  Schriftliche und praktische Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schriftliche und praktische Prüfungen
                            1    Die  Themen  und  Fragen  der  schriftlichen  und  praktischen  Prüfungen  werden  von  den  Examinatorinnen  und  Examinatoren  und  den  Expertinnen  und Experten ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  gleichen  Schule  müssen  die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  von  Parallelklassen  der  gleichen  Muttersprache  und  der  gleichen  Richtung  dieselben Fragen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Themen  und  Fragen  sind  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  der  Prüfungskommission  zu  unterbreiten.  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  prüft sie und holt nötigenfalls die Meinung von Drittpersonen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  schriftlichen  und  praktischen  Prüfungen  dauern  zwischen  zwei  und  vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ablauf der schriftlichen und praktischen Prüfungen
                            1    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Prüfungskommission  trifft  im  Einvernehmen     mit     der     Direktion     der     Schule     die     notwendigen  organisatorischen     Massnahmen,     um     den     geregelten     Ablauf     der  Abschlussprüfungen zu gewährleisten und jeglichen Betrug zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Betrug in einer schriftlichen Prüfung verfügt die Präsidentin oder der  Präsident den Ausschluss von der Prüfungssession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bewertung
                            1    Jede  Arbeit  wird  von  zwei  Mitgliedern  der  Prüfungskommission,  der  Examinatorin  oder  dem  Examinator  und  der  Expertin  oder  dem  Experten,  korrigiert; sie legen gemeinsam die Note fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeiten  müssen  sauber,  ohne  Rech  tschreibfehler  und  in  einem  Stil,  der  dem  Prüfungsniveau  entspricht,  verfasst  und  abgegeben  werden.  Bei  der Bewertung der Arbeit ist diese Bestimmung zu berücksichtigen.  D.  Mündliche  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Mündliche Prüfungen
                            1    Die  mündlichen  Prüfungen  erstrecken  sich  über  die  Fächer  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Betrug  in  einer  mündlichen  Prüfung  verfügt  die  Präsidentin  oder  der  Präsident      der      Prüfungskommission      den      Ausschluss      von      der  Prüfungssession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusatzprüfungen
                            1     Bei   der   Anmeldung   können   die   Kandidatinnen   und   Kandidaten  beantragen,  während  der  Prüfungssession  eine  oder  mehrere  mündliche  Zusatzprüfungen  in  Fächern  abzulegen,  die  unterrichtet  werden,  aber  nicht  Prüfungsfächer sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  im  Zeugnis  eingetragene  Note  berechnet  sich  je  zur  Hälfte  aus  dem  Ergebnis    der    mündlichen    Zusatzprüfung    und    der    Jahresnote    im  betreffenden Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch um eine mündliche Zusatzprüfung kann bis drei Wochen vor  Beginn der mündlichen Prüfungen zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  in  einem  für  das  Zeugnis  nicht  vorgeschriebenen  Fach  erzielte  Note  kann  eingetragen  werden,  zählt  jedoch  nicht  für  die  Berechnung  des  Durchschnitts, der für die Erlangung des Zeugnisses ausschlaggebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fragen
                            1  oder vom für die Prüfung zuständigen Examinator ausgearbeitet und vorher  auf  Zettel  geschrieben.  Die  Kandidatin  oder  der  Kandidat  zieht  dann  aus  diesen Zetteln einen heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung jedoch  Fragen über den gesamten Prüfungsstoff stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dauer
                            Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Den Kandidatinnen und  Kandidaten  stehen  unmittelbar  vor  der  Prüfung  fünfzehn  Minuten  für  die  Vorbereitung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bewertung
                            Die  Note  der  mündlichen  Prüfung  wird  von  den  beiden  Mitgliedern  der  Prüfungskommission,  die  die  Prüfung  abnehmen,  gemeinsam  festgelegt.  Beide bewahren das Prüfungsprotokoll ein Jahr lang auf; das Protokoll hält  Beginn  und  Ende  der  Prüfung,  die  Fragen  und  eine  allgemeine  Bewertung  der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vorverlegte mündliche Prüfungen
                            1    Die  mündlichen  Prüfungen  können  vorverlegt  werden,  wenn  stichhaltige  Gründe dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kandidatin  oder  der  Kandidat  richtet  so  früh  wie  möglich  ein  schriftliches   Gesuch   an   die   Präsidentin   oder   den   Präsidenten   der  Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ZEUGNIS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verleihung des Zeugnisses
                            Die Direktion stellt das Zeugnis aufgrund des Berichts der Präsidentin oder  des Präsidenten der Prüfungskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Im Zeugnis aufgeführte Fächer
                            1   Folgende Fächer werden im KBM-Zeugnis aufgeführt:  a)   Sprache 1 (Deutsch oder Französisch);  b)   Sprache 2 (Französisch, Deutsch oder Italienisch);  c)   eine Sprache 3 (Italienisch oder Englisch);  d)   Rechnungswesen;  e)   Wirtschaft   und   Recht;  f)   Mathematik;  g)   Informatik;  h)   Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)    ein   Zusatzfach   nach   Wahl   (Geografie,   Naturwissenschaften   oder  Italienisch);  j)    die    KBM-Arbeit;  k)   die   interdisziplinäre   Arbeit;  l)    Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sportnote zählt nicht für den Durchschnitt des Zeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  können  beantragen,  dass  im  Zeugnis  Freifächer  aufgeführt  werden,  die  sie  während  der  letzten  zwei  Schuljahre  belegt  haben.  Die  Noten  dieser  Fächer  zählen  nicht  für  den  Durchschnitt  des Zeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Form des Zeugnisses
                            Das  Zeugnis  wird  auf  dem  Formular  des  Bundes  ausgestellt.  Es  enthält  insbesondere folgende Angaben:  a)   den Vermerk «Kanton Freiburg»;  b)   Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort der Kandidatin oder des  Kandidaten und den Namen der Schule;  c)   die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vermerk
                            1   Das Zeugnis trägt den Vermerk:  a)   «sehr gut»  bei einer Durchschnittsnote von 5 bis 6;  b)   «gut»  bei einer Durchschnittsnote von 4,5 bis 4,99;  c)   «befriedigend»   bei einer Durchschnittsnote von 4 bis 4,49.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Zeugnis   werden   die   Einzelnoten   der   Abschlussprüfungen   nicht  aufgeführt. Sie sind auf einem Beiblatt festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Notenskala
                            1    Die  Arbeiten  werden  mit  Noten  von  1  bis  6  bewertet.  Es  werden  nur  ganze und halbe Notenwerte verwendet. Noten von 4 und mehr entsprechen  genügenden Leistungen, Noten unter 4 ungenügenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Noten werden nach folgender Skala erteilt:  Note  geleistete Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  =  qualitativ und quantitativ sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5        =  Zielsetzungen        gut        erfüllt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  =  befriedigend, Mindestanforderungen erfüllt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        =  schwach,        unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        =  sehr        schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =  unbrauchbar oder nicht ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ermittlung der Durchschnittsnoten
                            1    In  jedem  Fach  ist  die  Jahresnote  der  Durchschnitt  aller  Noten  des  betreffenden   Jahres,   wie   auch   immer   die   einzelnen   Noten   gewichtet  werden; sie wird in Zehnteln ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden in ganzen  oder halben Zahlen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Schlussnote   jedes   Fachs   wird   in   ganzen   oder   halben   Noten  ausgedrückt.  Von  0,25  an  wird  auf  die  nächste  halbe  und  von  0,75  an  auf  die nächste ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Prüfungskommission   nimmt   die   Resultate   zur   Kenntnis   und  kontrolliert sie. Sie bestätigt den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen  und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gewichtung der Noten
                            1     Die   Verleihung   des   KBM-Zeugni  sses   hängt   von   den   schulischen  Leistungen, den Ergebnissen der Praktika und der Abschlussprüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Berechnung  der  Zeugnisnote  in  den  Prüfungsfächern  zählen  die  Jahresnote   und   die   Prüfungsnote  gleich.   Die   Prüfungsnote   ist   der  Durchschnitt  der  beiden  Noten  aus  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  in  einem  Fach  nur  eine  einzige  schriftliche  oder  mündliche  Prüfung  vorgesehen, so ist die Note dieser Prüfung auch die Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zeugnisnote der KBM-Arbeit entspricht der Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  die  anderen  Fächer  ist  im  Zeugnis  die  Note  des  letzten  Jahres  einzutragen, in dem das Fach obligatorisch unterrichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bedingungen für die Erlangung des Zeugnisses
                            Voraussetzungen für die Erla  ngung des KBM-Zeugnisses sind:  a)   Gesamtdurchschnitt  4  in  den  im  Zeugnis  eingetragenen  Fächern,  mit  Ausnahme    des    Sports    und    anderer    für    das    Zeugnis    nicht  vorgeschriebener  Fächer;  die  Kernfächer  und  die  KBM-Arbeit  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit  dem  Koeffizienten  2,  alle  anderen  Fächer  mit  dem  Koeffizienten  1  bewertet;  b)   Durchschnitt  4  in  der  Gruppe  «Kernfächer  (je  Koeffizient  2)  und  Mathematik (Koeffizient 1)»;  c)   mindestens Note 4 für die KBM-Arbeit;  d)   in der Gesamtheit aller Noten, die für den Durchschnitt zählen:  –    nicht mehr als zwei Noten unter 4;  –    die ungenügenden Noten dürfen insgesamt nicht mehr als 2 Punkte  von der Note 4 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Mitteilung der Ergebnisse
                            1    Nach  Abschluss  der  Prüfungen  erstellt  und  unterzeichnet  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Prüfungskommission  für  alle  Kandidatinnen  und  Kandidaten  eine  Zusammenstellung  ihrer  Noten.  Die  Übergabe  dieses  Protokolls  an  die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  gilt  als  Mitteilung  der  Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  Prüfungssession  dürfen  den  Kandidatinnen  und  Kandidaten  keine Prüfungsnoten bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wiederholung der Prüfungen
                            1   Wer die Abschlussprüfungen gemäss Artikel 33 nicht bestanden hat, kann  nur  nach  einer  Wiederholung  aller  Fächer  des  letzten  Schuljahres  ein  zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einem Rückzug ohne stichhaltigen Grund während der Prüfungen und  bei einem Ausschluss wegen Betrugs gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   RECHTSMITTEL
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Einsprache
                            1    Gegen  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  den  Ausschluss  von  den  Prüfungen    kann    beim    Prüfungsaus  schuss    schriftlich    und    begründet  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsprache  ist  innert  fünf  Tagen  ab  Mitteilung  der  Ergebnisse  im  Sinne   von   Artikel   34   an   die   Präsidentin   oder   den   Präsidenten   der  Prüfungskommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Liegen  keine  besondere  Umstände  vor,  die  der  Einsprecherin  oder  dem  Einsprecher  mitgeteilt  werden  müssen,  fällt  der  Prüfungsausschuss  seinen  neuen Entscheid innerhalb von zwanzig Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beschwerde
                            1    Gegen  den  Einspracheentscheid  des  Prüfungsausschusses  kann  innert  zehn   Tagen   ab   Mitteilung   bei   der   Di  rektion   Beschwerde   eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  den  Entscheid  der  Direktion  kann  innert  dreissig  Tagen  ab  Mitteilung   mit   Beschwerde   beim   Kantonsgericht   Beschwerde   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verweis auf weitere anwendbare Bestimmungen
                            Das Reglement vom 21. Januar 1992 über das Handelsdiplom ist zusammen  mit   diesem   Reglement   auf   die   Fächer   anwendbar,   die   an   beiden  Abteilungen gemeinsam unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 13. Juni 1995 über die kaufmännische Berufsmaturität  an den Handelsmittelschulen (SGF 412.3.12) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. September 2006 in Kraft.