Verordnung über den mittleren Baukostenindex der Gebäudeversicherung für 2018
                            Verordnung  vom  5. Dezember 2017  über den mittleren Baukostenindex   der  Gebäudeversicherung für 2018  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  30  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1965  über  die  Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden;  gestützt   auf   die   Stellungnahme   des   Verwaltungsrats   der   Kantonalen  Gebäudeversicherung (KGV);  in Erwägung:  Nach   Artikel   30   Abs.   2   des   Gesetzes   vom   6.   Mai   1965   über   die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Brand  und  andere  Schäden  wird  der  Versicherungswe  rt  der  Gebäude  mit  Staatsratsbeschluss  regelmässig  den  geänderten  Baukosten  angepasst.  Der  Baukostenindex  für  den  Kanton  Freiburg  stützt  sich  auf  den  Index  Espace  Mittelland  (Hochbau).  Er  wird  vom Bundesamt für Statistik festgesetzt und gilt für den Kanton   Freiburg.  Zwischen  1.  April  2011,  Referenzdatum  für  unsere  letzte  Anpassung  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2012,  und  1.  April  2017  hat  sich  der  Index  Espace  Mittelland  (Hochbau) um 1,7   % vermindert.  Aufgrund   des   geringfügigen   Rückgangs   dieses   Indexes   werden   die  Versicheru  ngswerte der Gebäude per 1. Januar 2018 nicht indexiert. Der im  Jahr  2018  angewendete  Index  beläuft  sich  damit  auf  101,1  Punkte  bei  einem Basisindex von 100 Punkten per 1. Oktober 2010.  Auf Antrag der Sicherheits  - und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  mittlere  Baukostenindex  zur  Ermittlung  des  Versicherungswerts  der  Gebäude   per   1.   Januar   2018   wird   auf   der   Grundlage   von   2010   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101,1   Punkte festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.