Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
                            1  Erholungsräume  und  Ortsbilder,  die  Eigentumsrechte  nicht  stär-  Grundsatz  Schutz des  Rheins  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschränkungen des Eigentums begründen einen Anspruch auf
                            Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich-  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Führen die üblichen Massnahmen im Interesse des Natur- und
                            Heimatschutzes  zu  keinem  Erfolg,  so  kann  der  Regierungsrat  im  Sinne  von  Art.  2  des  Enteignungsgesetzes  vom  21.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964  3)   die Enteignung des zu schützenden Objektes beschliessen.  II.    Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zum Schutze der freilebenden Tiere und der wildwachsenden
                            Pflanzen erlässt der Regierungsrat eine Naturschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 17)
                            Der  Natur-  und  Heimatschutz  wird  durch  folgende  Massnahmen  grundeigentümerverbindlich sichergestellt:  a)  Massnahmen des Planungsrechts gemäss Baugesetz;  b)  Schutzzonen im Sinne von Art. 7, 7a und 7b;  c)   Verfügungen im Sinne von Art. 8, 8a und 8b;  d)  öffentlich-rechtliche  Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  erstellen  und  führen  unter  Berücksichtigung  der  Vorgabe  von  Bund  und  Kanton  Inventare  der  Schutzzonen  und  Schutzobjekte gemäss Art. 5a (Denkmalschutzinventar und Natur-  schutzinventar).  Die  Inventar  e  und  ihre  Änderung  bedürfen  der  Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Gemeinden den Denkmalschutz im Sinne von Art. 5a  nicht direkt grundeigentümerverbind  lich sicherstellen, erstellen und  führen sie unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kan-  ton  ein  behördenverbindliches  Verzeichnis  der  schützenswerten  Zonen  und  Objekte.  Das  Verzeichnis  und  seine  Änderungen  wer-  den vom Gemeinderat beschlossen und in geeigneter Form publi-  ziert.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Regierungsrates  und  sind den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  setzen  das  Verzeichnis  durch  Massnahmen  im  Sinne von Art. 5a grundeigentümerverbindlich um. Gestützt darauf  Entschädigung  Enteignung  Naturschutz-  verordnung  Massnahmen:  Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgaben des  Kantons  Rechtsmittel der  privaten  Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Erlass  von  Bestimmungen  über  die  Schutzzonen  durch  die Gemeinden gelten die Vorschriften des Baugesetzes über den  Erlass von Quartierplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Erlass  von  Bestimmungen  über  die  Schutzzonen  durch  den  Regierungsrat  sind  diese  Vorschriften  mit  Ausnahme  der  Be-  stimmung über das Genehmigungsverfahren sinngemäss anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Im   übrigen   gelten   die   Vorschriften   des   Gesetzes   über   den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b 18)
                            1   Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dauernd verän-  dern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser holt bei  Schutzzonen  nationaler  oder  regi  onaler  Bedeutung  eine  Stellung-  nahme  der  kantonalen  Fachstelle  ein.  Bei  Schutzzonen  lokaler  Bedeutung  kann  die  Stellungnahme  einer  kantonalen,  kommuna-  len  oder privaten Fachstelle eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Massnahmen  von  untergeordneter  Bedeutung  kann  auf  die  Stellungnahme  einer  Fachstelle  verzichtet  werden.  Der  Regie-  rungsrat bestimmt diese Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligung  ist  zu  erteilen,  wenn  die  angestrebten  Massnah-  men den für die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen  nicht  widersprechen  und  keine  anderen  Vorschriften  des  eidge-  nössischen und kantonalen Rechts verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  des  Gemeinderates  können  die  Betroffe-  nen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Rechts-  schutz  in  Verwaltungssachen  Rekurs  an  den  Regierungsrat  erhe-  ben. Die Bewilligung wird dem Baudepartement zugestellt, welches  dagegen  innert  30  Tagen  beim  Regierungsrat  Rekurs  erheben  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Als   Schutzobjekte   sind   Gegenstände   zu   bezeichnen,   deren  Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelob-  jekt ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Darunter  fallen  namentlich  geologische  Naturdenkmäler,  stehen-  de  Gewässer  und  Wasserläufe,  einzelne  Bäume  und  Baumbe-  stände,  Hecken,  Kleinbiotope  und  Aussichtspunkte  sowie  Bau-  denkmäler,   einzelne   Gebäudeteile,   archäologische   Fundstätten  und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren  Wirkung  Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  tzobjekt festgelegten Schutzzie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Anmerkung im  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  III.   Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entschädigungen,  die  infolge  der  Aufnahme  von  Grundstücken  und  Schutzobjekten  in  ein  Gemeindeinventar  geleistet  werden  müssen, sind von den Gemeinden zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  entrichtet  in  der  Regel  an  die  Leistungen  der  Ge-  meinden Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Höhe  der  Beiträge  richtet  sich  nach  der  Bedeutung  der  Schutzzonen  und  Schutzobjekte  sowie  nach  der  Finanzkraft  der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 17)
                            1   Die Gemeinden können ihre Aufgaben im Bereich des Natur- und  Heimatschutzes  der  kantonalen  Fachstelle  gegen  Entschädigung  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entschädigungspflichtig  sind  auch  Stellungnahmen,  welche  die  Gemeinden im Rahmen von Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 bei  Schutzzonen  und  Schutzobjekten  von  lokaler  Bedeutung  bei  der  kantonalen Fachstelle einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entschädigungen  die  infolge  der  Aufnahme  von  Grundstücken  und  Schutzobjekten  in  das  kantonale  Inventar  geleistet  werden  müssen, sind vom Kanton zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  entrichtet  gestützt  auf  Programm-  beziehungsweise  Leistungsvereinbarungen  mit  dem  Bund  Naturschutz-  und  Denk-  malpflegebeiträge.  Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  den  Ab-  schluss  von  Programm-  beziehungsweise  Leistungsvereinbarun-  gen  im  Sinne  von  Art.  13  und  Art.  18d  des  Bundesgesetzes  über  den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a 17)
                            1   Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)   die  anrechenbaren  Kosten  der  Erhaltung,  Instandstellung  und  Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Gebäudegruppen und  Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung;  b)   die  Erforschung  und  Dokumentation  schützenswerter  Ortsbil-  der, Bauten und deren Umgebung sowie beweglicher Kulturgü-  ter   von   besonderem   historisc  hem   oder   wissenschaftlichem  Wert;  Leistungen der  Gemeinden;  Beiträge  des Kantons  Übertragung  von Aufgaben  Leistungen  des Kantons  Massnahmen  des Heimat-  schutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  benfalls Beiträge auszurichten.  tens  50  Prozent  der  anre-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Massnahmen  des Natur- und  Landschafts-  schutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   den  Erwerb  von  Grundstücken  und  dinglichen  Rechten  zur  Si-  cherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen von nationaler  und regionaler Bedeutung;  d)  Massnahmen zur Förderung national prioritärer Arten;  e)  die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und  Studien von nationaler und regionaler Bedeutung;  f)   Erfolgskontrollen   bei   Projek  ten  von  nationaler  und  regionaler  Bedeutung;  g)   andere  vom  Bund  mit  Beiträgen  unterstützte  Natur-  und  Land-  schaftsschutzmassnahmen  von  nationalem  oder  kantonalem  Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  äufnet  einen  Natur-  und  Heimatschutzfonds  zur  Fi-  nanzierung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  a)  Beiträgen an die Gemeinden gemäss Art. 10 Abs. 2;  b)   Entschädigungen,  die  vom  Kanton  gemäss  Art.  11  geleistet  werden müssen;  c)   Beiträgen gemäss Art. 11a und 11b Abs. 1 und 2;   18)  d)  Massnahmen und Projekten gemäss Art. 11b Abs 4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  e)   anderen  Massnahmen  im  Interesse  des  Natur-  und  Heimat-  schutzes.   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Fonds wird jährlich ein Betrag von bis zu 800 000 Fr. zuge-  wiesen. Das Fondsvermögen ist marktkonform zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  IV.   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
Art. 14 5)
                            1    Zur  fachlichen  Beratung  von  Fragen  des  Natur-  und  Heimat-  schutzes  bestellt  der  Regierungsrat  eine  siebengliedrige  Natur-  und Heimatschutzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Natur-  und  Heimatschutzkommission  sind  insbesondere  zur  Stellungnahme zu unterbreiten:  a)   Vorhaben  im  Bereich  der  im  kantonalen  Inventar  aufgeführten  Schutzzonen und Schutzobjekte, sofern ihre Auswirkungen die  angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Natu  r  - und  Heimatschutz-  fonds  Vollzug  Natu  r  - und  Heimatschutz-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Leistungsvereinbarungen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt  durch  G  vom  18.  September  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019 (Amtsblatt 2017, S. 1523, Amtsblatt 2018, S. 2128).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung  gemäss  G  vom  18.  September  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019 (Amtsblatt 2017, S. 1523, Amtsblatt 2018, S. 2128);  Die  Gemeinden  haben  bis  31.  Dezember  2020  ein  Inventar  der  Schutzzonen  und  Schutzobjekte  oder  ein  Verzeichnis  der  schüt-  zenswerten Zonen und Objekte im Sinne von Art. 6 zu erstellen und  dem  Regierungsrat  zur  Genehmigung  einzureichen.  Ver-nachlässigt  eine  Gemeinde  ihre  Inventarisierungspflicht,  hat  der  Regierungsrat  das Inventar auf ihre Kosten aufzustellen.