Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
                            Dekret  über die berufliche Vorsorge durch die  Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)  Vom 22. April 2004 (Stand 1. Januar 2008)  Der   Landrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  53  Absatz  2   des  Personalgesetzes vom 25.  September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz und Zweck
                            1  Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine  rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie hat die  Aufgabe,   die   berufliche   Vorsorge   der   der   kantonalen   Personalgesetzgebung  unterstellten  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie  des Personals  der ange  -  schlossenen Arbeitgebenden zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BLPK ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgeset  -  zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).  Sie erbringt Leistungen gemäss diesem Dekret und der vom Verwaltungsrat er  -  lassenen Reglemente, in jedem Falle mindestens gemäss den zwingenden Be  -  stimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BLPK ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung  versicherungstechnischer   Erfordernisse   zu   führen.   Sie   verfügt   über   eigenen  Grundbesitz und bewirtschaftet ihr Vermögen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Angeschlossene Arbeitgebende
                            1  Der BLPK angeschlossen werden können Einwohner-, Bürger- und Kirchge  -  meinden, kantonale und gemeinnützige Institutionen und andere Betriebe, an  welchen der Kanton Basel-Landschaft oder der BLPK angeschlossene Arbeit  -  gebende massgeblich beteiligt sind oder mit welchen sie eine Leistungsverein  -  barung abgeschlossen haben. Über den Anschluss oder einen allfälligen Aus  -  schluss beschliesst der Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 32.1008, SGS 150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angeschlossene   Arbeitgebende   verpflichten   sich   zur   Einhaltung   der   für   sie  verbindlichen Bestimmungen dieses Dekrets, des Anschlussvertrages und der  massgebenden Reglemente, insbesondere auch zur Anmeldung aller gemäss  dem BVG, dem Dekret und den Reglementen zu versichernden Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann für erbrachte Garantieleistungen auf die angeschlossenen  Arbeitgebenden   entsprechend   ihrem   Anteil   am   Deckungskapital   der   aktiven  Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner angemessen Rückgriff neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorsorgeordnung des Kantons
                            1  Die Vorsorgeordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der kanto  -  nalen   Personalgesetzgebung   unterstellt   sind,   wird   durch   dieses   Dekret   ab  -  schliessend geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsorgeordnung angeschlossener Arbeitgebender
                            1  Die BLPK kann angeschlossenen Arbeitgebenden andere, von der Vorsorge  -  ordnung dieses Dekrets abweichende Vorsorgepläne anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Anschlussvertrag  nichts anderes bestimmt, gilt die Vorsorgeord  -  nung   gemäss   diesem   Dekret   auch   für   die   versicherten   Personen   der   ange  -  schlossenen Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bilanzierung und Rechnungslegung
                            1  Die BLPK wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BLPK führt jeweils separate Rechnungen für die folgenden Bestände:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die aktiven versicherten Personen, die der Vorsorgeordnung dieses De  -  krets unterstellt sind, sofern nicht Buchstabe  b gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  aktiven  versicherten Personen  eines  angeschlossenen Arbeitgeben  -  den, für den im Anschlussvertrag eine separate Rechnung vorgesehen ist  oder für den gemäss §  4  Absatz  1 ein abweichender Vorsorgeplan oder  mehrere abweichende Vorsorgepläne bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gesamtheit der Renten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Versicherungspflicht
                            1  Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses werden die der kantonalen Personal  -  gesetzgebung unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mit  -  arbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   angeschlossenen   Arbeitgebenden   zu   ver  -  sicherten Personen, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Min  -  destlohn gemäss BVG übersteigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungspflicht beginnt für die Risiken Tod und Invalidität spätestens  am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, spätestens am 1. Januar  nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angeschlossene Arbeitgebende können mit der BLPK für die Gesamtheit ih  -  rer   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter  einen   den   BVG-Minimallohn   unterschrei  -  tenden Gesamtverdienst vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht versichert werden Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit  obligatorisch   versichert   sind   oder   im   Hauptberuf   eine   selbständige   Er  -  werbstätigkeit ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70% invalid sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über einen Arbeitsvertrag für die Dauer von höchstens drei Monaten ver  -  fügen, falls dieser nicht verlängert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht für einzel  -  ne Personalkategorien beschliessen, sofern diese Kategorien im Sinne von Ar  -  tikel  7  Absatz  2   der   Verordnung   über   die   berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-  und   Invalidenvorsorge   (BVV   2)   bei   einer   anderen   Vorsorgeeinrichtung   ver  -  sichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Scheidet eine versicherte Person aus der gemäss BVG obligatorischen Ver  -  sicherung aus, kann sie die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der BLPK wei  -  terführen. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,  die   der  obligatorischen   Versicherung  nicht  unterstehen,   können   auf   Beschluss   des   Arbeitgebenden   der   Risikoversiche  -  rung unterstellt werden. Dabei werden die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleis  -  tungen gemäss §  23  Absatz  2 dieses Dekrets gekürzt. Ein Einkauf in höhere  Leistungen ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mitglieder des Regierungsrates werden im Rahmen dieses Dekrets ver  -  sichert. Abweichende Leistungen sind in einem separaten Dekret über das Ru  -  hegehalt der Mitglieder des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufnahme in die BLPK
                            1  Die Aufnahme erfolgt aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   Personen,   deren   überobligatorische   Vorsorge   den   vom   Verwaltungsrat  festgelegten  Höchstbetrag   übersteigt,   verlangt   die   BLPK   eine   Selbstauskunft  über den Gesundheitszustand und allenfalls eine ärztliche Untersuchung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesundheitliche Vorbehalte
                            1  Die BLPK kann auf den Teil der Vorsorgeleistung, der den vom Verwaltungs  -  rat festgelegten Höchstbetrag übersteigt, einen gesundheitlichen Vorbehalt an  -  bringen. Vorbehalte und Leistungskürzungen erstrecken sich nicht auf die Leis  -  tungen  gemäss  BVG bzw. nicht auf den  Vorsorgeschutz, der mit den  einge  -  brachten Freizügigkeitsleistungen erworben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein noch nicht abgelaufener Vorbehalt der früheren Vorsorgeeinrichtung wird  bis zu einer Dauer von insgesamt drei Jahren weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dreijähriger Zugehörigkeit zur BLPK entfallen sämtliche Leistungsvorbe  -  halte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Führt die vorbehaltene Gesundheitsstörung während der Gültigkeitsdauer des  Vorbehaltes zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Invalidität oder zum Tod (Leis  -  tungsfall),   werden   unabhängig   von   der   Gültigkeitsdauer   des   Vorbehaltes   die  Leistungskürzungen gemäss Absatz  1 angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
                            1  Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie endet, wenn  die Voraussetzungen  für die  Versicherungspflicht entfallen  oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Risiken Tod und Invalidität  bleiben   bis   zum   Eintritt   in   eine   neue   Vorsorgeeinrichtung,   längstens   jedoch  während eines Monats, beitragsfrei versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   unbezahltem   Urlaub   bleibt   die   Versicherung   bestehen.   Dabei   wird   der  rentenberechtigte Verdienst um 1/6 der insgesamt entgangenen Beiträge aller  Art gekürzt. Werden die Beiträge entrichtet, entfällt die Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besondere Pflichten
                            1  Versicherte Personen und Arbeitgebende sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über alle Tatsachen, welche die Beziehungen zur BLPK betreffen, wahr-  heitsgetreu Auskunft zu geben und die verlangten Nachweise zu beschaf  -  fen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihre Ansprüche bei der AHV, der IV und der Eidgenössischen Militärversi  -  cherung (MV) sowie gegenüber den Kranken-, den Unfall- und den Haft  -  pflichtversicherern geltend zu machen und dies der BLPK unaufgefordert  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verletzung dieser Verpflichtungen ist die BLPK berechtigt, die Leistungen  bis auf die gesetzlichen Minimalleistungen zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   versicherten   Personen   ermächtigen   die   medizinischen   Fachpersonen,  dem vertrauensärztlichen Dienst der BLPK die benötigten Auskünfte zu ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erwächst   der   BLPK   aus   absichtlicher   oder   fahrlässiger   Verletzung   dieser  Pflichten ein Schaden, so ist er von den Fehlbaren zu ersetzen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungskürzungen bei Vorbezug für Wohneigentum und Ehe -
                            scheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Anspruch   auf   Vorsorgeleistungen   darf   nach   Massgabe   des   geltenden  Rechts für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen und/oder verpfän  -  det   werden.   Die   vorbezogenen   Mittel   werden   im   Sinne   einer   negativen   Ein  -  kaufssumme   in   eine   gleichbleibende   Kürzung   gemäss   §  23  Absatz  2   dieses  Dekrets umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei einer Ehescheidung vom Gericht bestimmt, dass ein Teil der Freizü  -  gigkeitsleistung an den Ehepartner überwiesen werden muss, werden die Leis  -  tungen wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gemäss §  23  Absatz  2 die  -  ses Dekrets gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere   Abtretungen   oder   Verpfändungen   von   Ansprüchen   auf   Leistungen  sind nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zahlungsmodalitäten
                            1  Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt die Rentenleistung  am ersten Tag des folgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Renten gelangen am Ende jeden Monats zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen
                            1  Zu niedrig angesetzte Leistungen werden berichtigt und die Differenz nach  -  vergütet. Anspruch auf Verzugszins besteht nur, wenn der Fehler bei der BLPK  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden zu hohe Leistungen bezogen, sind diese samt Verzugszins zurückzu  -  erstatten. Die BLPK kann durch Beschluss des Verwaltungsrates bei Vorliegen  einer grossen Härte auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener  zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Verjährungsfristen gemäss BVG. Die BLPK kann ihre  Rückerstattungsansprüche mit künftigen Leistungen verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einspruchsrecht
                            1  Gegen   Entscheide   der   BLPK   kann   innert   30   Tagen   beim   Verwaltungsrat  schriftlich   Einspruch   erhoben   werden.   Der   Entscheid   ist   in   diesem   Falle   bis  zum definitiven Entscheid des Verwaltungsrates sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig vom internen Verfahren kann beim zuständigen kantonalen Ge  -  richt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Klage erhoben werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein- und Austritt angeschlossener Arbeitgebender
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übernahme der Vorsorgekapitalien
                            1  Der   angeschlossene   Arbeitgebende   weist   seine   bisherige   Vorsorgeeinrich  -  tung an, die Deckungskapitalien der versicherten Personen sowie den anteil  -  mässigen   Einkauf   in   die   von   der  BLPK   geführten   kollektiven  Rückstellungen  termingerecht   zu   überweisen.   Die   Details   der   Übernahme   werden   in   einem  Übernahmevertrag zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der BLPK  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sicherung erworbener Ansprüche
                            1  Bei   Auflösung   des   Anschlussvertrages   werden   die   erworbenen   Ansprüche  der versicherten  Personen auf den Zeitpunkt der Auflösung  bewertet und  im  Rahmen   eines   Übernahmevertrages   in   die   neue   Vorsorgeeinrichtung   des  Arbeitgebenden überwiesen. Ein Rückfall von Mitteln an den Arbeitgebenden  ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wunsch des Arbeitgebenden richtet die BLPK laufende Renten nach Auf  -  lösung des Anschlussvertrages weiterhin aus. Die Bedingungen für diese Leis  -  tungsverpflichtung werden in einem separaten Vertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rückerstattung eines Fehlbetrages
                            1  Liegt im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages eine Unterdeckung  vor, hat der Arbeitgebende der BLPK den auf ihn entfallenden Teil des Fehlbe  -  trages zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anteil des angeschlossenen Arbeitgebenden an einem Fehlbetrag ergibt  sich aus der separaten Rechnung gemäss §  5  Absatz  2. Er bestimmt sich im  Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist die separate Rechnung der Gesamtheit der Renten einen Fehlbetrag  aus, hat der Arbeitgebende den auf ihn entfallenden Anteil zurückzuerstatten.  Der Anteil bestimmt sich ebenfalls im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anspruch bei Auflösung des Anschlussvertrages
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anspruch auf allfällige zusätzliche Vorsorgemittel (Rückstellungen, Wert  -  schwankungsreserven und freie Mittel) bei Auflösung des Anschlussvertrages  ergibt sich aus der jeweiligen Rechnung gemäss §  5  Absatz  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einzelheiten   werden   im   Reglement   zu   den   Voraussetzungen   und   dem  Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und 4 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 *
                            ...  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bemessungsgrundlagen, Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Massgebliche Verdienste
                            1  Als   Gesamtverdienst   gilt   der   dem   Beschäftigungsgrad   entsprechende   Lohn  im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. Bei wechselnden Stundenver  -  pflichtungen ist der gemeldete mittlere Jahreslohn massgebend. Lohnteile, die  das Zehnfache des oberen Grenzbetrages der Minimalvorsorge gemäss BVG  übersteigen, werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Beitragsverdienst   gilt   der   um   den   Koordinationsabzug   verminderte   Ge  -  samtverdienst. Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges wird der Beitragsver  -  dienst nicht reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des Gesamtverdienstes, höchstens je  -  doch   einer   maximalen   vollen   AHV-Altersrente.   Dieser   maximale   Abzug   wird  entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als rentenberechtigter Verdienst gilt der Beitragsverdienst, vermindert um Be  -  träge, die sich aus nichterbrachten Beiträgen oder Einkaufssummen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird der Gesamtverdienst, unabhängig vom Eintritt eines Vorsorgefalls, redu  -  ziert,   erfolgt   unter   Wahrung   der   bisher   erworbenen   Ansprüche   eine   ver  -  sicherungstechnische   Reduktion   des   rentenberechtigten   Verdienstes.   Vorbe  -  halten bleibt die Beibehaltung des bisherigen Beitragsverdienstes, sofern der  BLPK dadurch kein Beitragsausfall entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bezieht eine versicherte Person Lohnteile von nicht der BLPK angeschlosse  -  nen Arbeitgebenden, sind diese Lohnteile bei der BLPK nicht versicherbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Berechnung der Einkaufssumme
                            1  Hat die versicherte Person bei Beginn der Versicherungspflicht oder bei einer  Erhöhung des  Beschäftigungsgrades  das  25. Altersjahr  überschritten, so be  -  misst sich die nach Tabelle A im Anhang errechnete Einkaufssumme am Bei  -  tragsverdienst   oder   an   dessen   Erhöhung.   Die   Einkaufssumme   wird   bei   Ver  -  sicherungsbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Erhöhung fällig und ist innerhalb der  folgenden 12 Monate samt Verzugszins zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, wird der rentenberechtigte  Verdienst um einen gleichbleibenden Betrag gekürzt. Massgeblich für die Be  -  rechnung des Fehlbetrages ist der Kürzungsfaktor gemäss  Tabelle A im An  -  hang.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verwendung der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
                            1  Die versicherte Person hat sich bei Beginn der Versicherungspflicht über die  vorhandenen   Vorsorgeguthaben   gemäss   den   Bestimmungen   des   Freizügig  -  keitsgesetzes   (FZG)  auszuweisen.   Diese  sind   soweit   in  die   BLPK   einzubrin  -  gen, als dies für den Einkauf in die maximalen ordentlichen Leistungen erfor  -  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen   die   eingebrachten   Mittel   die   erforderliche   Einkaufssumme,   so  wird daraus ausserhalb  der BLPK gemäss Weisung der versicherten Person  ein separater Freizügigkeitsanspruch begründet. Diese Mittel können zur Nach  -  versicherung   von   Verdiensterhöhungen   oder   zur   Reduktion   der   Kürzung   bei  vorzeitiger Pensionierung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Freiwilliger Einkauf
                            1  Die versicherte Person kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufssumme  wie folgt erbringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch einen nach Tabelle A im Anhang berechneten monatlichen Zusatz  -  beitrag,   der   solange   geschuldet   ist   wie   die   wiederkehrenden   Beiträge,  längstens aber bis zur Vollendung des 60. Altersjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Ratenzahlungen mittels Lohnabzug innert höchstens 60 Monaten,  wobei im Vorsorgefall noch ausstehende Raten einschliesslich Verzugs  -  zins in jedem Fall geschuldet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mittels Einmaleinlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann Mindestbeiträge und Mindestraten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Versicherungsschutz,   welcher   aufgrund   der   Einkaufsvereinbarung   ge  -  mäss Absatz  1  Buchstaben  a und b erworben wird, gilt ab Unterzeichnung der  Einkaufsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beiträge der versicherten Person
                            1  Für   die   Risikoversicherung   entrichtet   die   versicherte   Person   1,0%   des   Ge  -  samtverdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Vollversicherung   entrichtet   die   versicherte   Person   die   ordentlichen  Beiträge in Prozenten des Beitragsverdienstes gemäss der Tabelle C im An  -  hang. Die Beiträge sind monatlich geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erhöhung des Beitragsverdienstes entrichtet die versicherte Person eine  einmalige Nachzahlung gemäss der Tabelle C im Anhang. Diese Nachzahlung  wird auf zwölf Monate verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beiträge   sind   letztmals   für   den   Monat   zu   leisten,   in   welchem   die   ver  -  sicherte  Person  das  64. Altersjahr  vollendet, längstens aber  bis  zum Austritt  aus der BLPK oder bis zum Einsetzen der ganzen Rente. Die Nachzahlungen  sind, ausgenommen bei Austritt, in jedem Fall geschuldet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beiträge der Arbeitgebenden
                            1  Für die Risikoversicherung entrichten die Arbeitgebenden 1,0% des Gesamt  -  verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vollversicherung entrichten die Arbeitgebenden die ordentlichen Bei  -  träge in Prozenten des beitragspflichtigen Verdienstes gemäss der Tabelle C  im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Erhöhung   des   Beitragsverdienstes   entrichten   die   Arbeitgebenden   eine  einmalige Nachzahlung gemäss der Tabelle C im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die auf den Renten gewährten Anpassungen werden zur Hälfte den Arbeitge  -  benden überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beiträge verfallen zeitgleich wie jene der versicherten Person und werden  Ende des Monats kontokorrentmässig belastet. Der Kontokorrentzins wird vom  Verwaltungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Besteht   seitens   der   Arbeitgebenden   eine   Taggeldversicherung   oder   die  Pflicht zur Lohnfortzahlung für die Dauer von mindestens 730 aufeinanderfol  -  genden Tagen, gewährt die BLPK auf die für die betroffenen versicherten Per  -  sonen  abgerechneten  ordentlichen  Beiträge eine Gutschrift, deren  Höhe  ver  -  sicherungstechnisch berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Arbeitgebenden   haben   gemäss   Art.  65e   BVG   und   der   entsprechenden  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    im Falle einer Unterdeckung die Möglichkeit, Einlagen in ein ge  -  sondertes   Konto   Arbeitgeberbeitragsreserve   mit   Verwendungsverzicht   vorzu  -  nehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf die  -  ses Konto zu übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und wer  -  den nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, ab  -  getreten noch auf andere Weise vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verwendung freier Mittel
                            1  Weist das Vermögen der BLPK nach Bereitstellung der von den Experten ge  -  forderten Rückstellungen verfügbare freie Mittel aus, kann der Verwaltungsrat  aus diesen freien Mitteln unter Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze Er  -  mässigungen   auf   den   ordentlichen   Beiträgen   oder   Leistungsverbesserungen  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bericht   des   anerkannten   Experten   für   berufliche   Vorsorge,   jährlich   zu   be  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verwaltungskosten
                            1  Arbeitgebende   entrichten   einen   einheitlichen   Grundbeitrag   an   die   Verwal  -  tungskosten,   dessen   Höhe   vom   Verwaltungsrat   je   auf   Beginn   eines   Jahres  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 44a und 44b Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2), SR 831.441.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen wie Vorbe  -  zügen   für   Wohneigentum,   Auszahlungen   wegen   Scheidungen   und   weiteren  Einzelfragen kann die BLPK Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat erlässt ein entsprechendes Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Leistungen der BLPK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Art der Leistungen
                            1  Leistungen der BLPK sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Invalidität §  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei ordentlicher Pensionierung §  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei vorzeitiger Pensionierung §§  35,  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für Lebenspartner §  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  für Kinder §§  32,  34,  36,  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kapitaloption §  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Rentenanpassungen §  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Austrittsleistungen §  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abfindungen §  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Leistungen in Härtefällen §  45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Invalidenrente
                            1  Anspruch auf Invalidenleistungen haben versicherte Personen, die im Sinne  der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In  -  validität geführt hat, bei der BLPK versichert waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente gelten sinngemäss die  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat kann auf begründetes Gesuch und gestützt auf einen ver  -  trauensärztlichen Befund eine Invalidenrente zusprechen, die vom Invaliditäts  -  grad der IV abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BLPK kann den Anspruch solange aufschieben, als die versicherte Per  -  son den vollen Lohn oder ein Taggeld von mindestens 80% des vor dem Ein  -  tritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Lohnes erhält, sofern die Taggeldversi  -  cherung vom Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tod oder mit dem Wegfall  der Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Teilinvalidität wird  auf der invaliditätsbedingten Reduktion des Beitrags  -  verdienstes bzw. nach Massgabe des Invaliditätsgrades eine Teilrente ausge  -  richtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wird   die   invalide   Person   infolge   Reaktivierung   bei   der   BLPK   wieder   ver  -  sichert, so erfolgt dies bis zur Höhe der vor der Invalidisierung massgeblichen  Verdienste ohne neue Vorbehalte und ohne Einkauf. Die frühere Beitragsdauer  und die Invaliditätsdauer werden voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Invalidenrente   beträgt   60%   des   rentenberechtigten   Verdienstes;   bei  Teilinvalidität beträgt die Rente 60% der Reduktion dieses Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erhält die invalide Person von der IV keine Rente oder nur eine Teilrente, so  leistet die BLPK eine Zusatzrente in der Höhe von 75% der mutmasslichen IV-  Rente. Über den Zeitpunkt des IV-Rentenbeginns hinaus bezogene Zusatzren  -  ten sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Invaliden-Kinderrente
                            1  Versicherte Personen mit Anspruch auf Invalidenrente haben für Kinder, die  im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf  Invaliden-Kinderrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Invaliden-Kinderrente   beträgt   pro   Kind   20%   der   Invalidenrente   gemäss  §  31  Absatz  8 dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Rente bei ordentlicher Pensionierung
                            1  Versicherte Personen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn das 64. Al  -  tersjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Altersrente beträgt 60% des rentenberechtigten Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Rentenbeginn über das 64. Altersjahr hinaus aufgeschoben, so ent  -  fällt die Beitragspflicht und die Rente wird für jeden Monat, um den der Rücktritt  später erfolgt, um 2/3% erhöht. Diese Erhöhung gilt sinngemäss auch für die  anwartschaftlichen Lebenspartnerrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Kinderrente bei ordentlicher Pensionierung
                            1  Versicherte Personen mit Anspruch auf Altersrente haben für Kinder, die im  Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf Pen  -  sionierten-Kinderrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionierten-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder ins  -  gesamt 10% der Altersrente gemäss § 33 Absatz 2 dieses Dekrets. Die Min  -  destleistungen gemäss Artikel  17 BVG werden garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Rente bei vorzeitiger Pensionierung
                            1  Versicherte  Personen,  deren   Arbeitsverhältnis   nach  Vollendung  des   60.  Al  -  tersjahres aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Altersgrenze gemäss Absatz  1 besteht Anspruch auf Teil-Altersren  -  ten, wenn sich der Beschäftigungsgrad bleibend um mindestens je 20% ver  -  mindert   und   ein   Gesamtverdienst   verbleibt,   der   den   Mindestlohn   gemäss  §  6  Absätze  1 und 3 dieses Dekrets übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Rente ergibt sich, indem der bei Rentenbeginn berechnete Bar  -  wert der erworbenen Rente dividiert wird durch den Barwertfaktor einer sofort  beginnenden  Altersrente  samt  Anwartschaften.  Massgebend  ist  das effektive  Alter bei Rentenbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die versicherte Person kann die Rentenkürzung jederzeit ganz oder teilweise  auskaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Barwerte richten sich nach der Tabelle A im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung
                            1  Versicherte Personen mit Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben für Kin  -  der,   die   im   Falle   ihres   Todes   eine   Waisenrente   beanspruchen   könnten,   An  -  spruch auf Pensionierten-Kinderrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionierten-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder ins  -  gesamt 10% der Altersrente gemäss §  35  Absatz  3 dieses Dekrets. Die Min  -  destleistungen gemäss Artikel  17 BVG werden garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Überbrückungsrente
                            1  Versicherte Personen, die vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Renten  -  alters eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente  von 75% der maximalen vollen AHV-Altersrente. Beim Bezug einer Teil-Alters  -  rente reduziert sich der Anspruch anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf eine Überbrückungsrente erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit dem Tod;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch verringert sich in dem Masse, in dem ein Anspruch auf Leistun  -  gen der IV besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BLPK finanziert pro Beitragsjahr 1/10 der vor Vollendung des 64. Alters  -  jahres ausgerichteten Überbrückungsrente. Der Rest kann gemäss Absatz  5 fi  -  nanziert werden. Versicherte Personen, die eine Altersrente beziehen, können  jedoch auf den nicht durch die BLPK finanzierten Teil der Überbrückungsrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der Überbrückungsrente kann durch  die versicherte Person wie folgt finanziert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Einkauf bei Anspruchsbeginn (der Einkauf entspricht den mit 4%  diskontierten,   nicht   durch   die   BLPK   finanzierten   Überbrückungsrenten)  oder  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  indem   die   Altersrente   nach   Erlöschen   des   Anspruchs   auf   die   Über  -  brückungsrente   dauernd   gekürzt   wird.   Die   Kürzung   beträgt   7,2%   der  Summe   der   gesamthaft   bezogenen   Überbrückungsrenten,   welche   nicht  durch die BLPK finanziert worden sind. Der nicht durch die BLPK finan  -  zierte Teil der Überbrückungsrente wird ferner so reduziert, dass die Al  -  tersrente um höchstens einen Drittel gekürzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ergeben  sich  aufgrund von  §  35  Absatz  3 dieses Dekrets  und Absatz  5 ge  -  kürzte Rentenleistungen, so wird die anwartschaftliche Lebenspartnerrente im  gleichen Verhältnis gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Kapitaloption
                            1  Die versicherte Person kann einen Teil, höchstens aber 50% des Barwertes  der Altersrente zum Zeitpunkt der Pensionierung in Form einer einmaligen Ka  -  pitalabfindung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 findet auch bei Teilpensionierung Anwendung, wobei sich die Kapi  -  talabfindung auf maximal drei Bezüge beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kapitaloption ist mindestens ein Jahr vor der gewünschten Pensionierung  schriftlich geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die volle Kapitalabfindung kann bezogen werden, wenn die versicherte Per  -  son auf den Zeitpunkt der Pensionierung die Schweiz endgültig verlässt, das  Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisa  -  tion von darauf lastenden Hypothekardarlehen verwendet wird oder wenn die  Altersrente   nach   allfälliger   Ausübung   der   Kapitaloption   weniger   als   10%   der  maximalen vollen AHV-Altersrente beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Altersrenten und die anwartschaftlichen Lebenspartnerrenten werden im  Umfang, in dem die Altersleistung in Form von Kapital bezogen wird, gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Verheiratete Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Lebenspartnerrente
                            1  Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch  auf   eine   Rente,   sobald   der   frühere   Verdienst-   oder   Rentenanspruch   aufhört  und wenn er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Kinder, die gemäss §  40 dieses Dekrets Anspruch auf eine Waisen  -  rente haben, aufzukommen hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das 40. Altersjahr überschritten hat und mit der verstorbenen Person min  -  destens fünf Jahre verheiratet war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bedingungen   gemäss   Absatz  1   gelten   sinngemäss   für   unverheiratete  Paare, sofern die überlebende Person mittels beweiskräftiger Dokumente den  Nachweis erbringen kann, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Paar zum Zeitpunkt des Todes ununterbrochen während mindestens  fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zu  -  sammen gelebt hat und  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die  hinterbliebene   Person  von   der   verstorbenen   Person  in   erheblichem  Masse unterstützt worden ist und die hinterbliebene Person keine Witwer-  oder Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt   der   Ehegatte   bzw.   die   unterstützte   Person   diese   Voraussetzungen  nicht,   besteht   Anspruch   auf   eine   einmalige   Abfindung   in   der   Höhe   von   drei  Jahres-Lebenspartnerrenten oder, sofern diese höher ist, auf die Abfindung ge  -  mäss §  44 dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   geschiedene   Ehegatte   hat   unter   den   gleichen   Voraussetzungen   An  -  spruch auf Lebenspartnerrente. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die Le  -  benspartnerrente gemäss Absatz 5, höchstens jedoch auf den richterlich fest  -  gesetzten  Unterhaltsanspruch,  soweit  dieser  nicht  anderweitig (z.B.  AHV) si  -  chergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Lebenspartnerrente beträgt 40% des rentenberechtigten Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei   Heirat   einer   rentenbeziehenden   Person   wird   die   anwartschaftliche   Le  -  benspartnerrente so reduziert, dass ihr Kapitalwert im Zeitpunkt der Heirat je  -  nen für einen um drei Jahre jüngeren Ehegatten nicht übersteigt. Vorbehalten  bleibt die BVG-Mindestrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei unverheirateten Paaren gelten die Bestimmungen gemäss Absatz  6 sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Waisenrente
                            1  Anspruch   auf   eine   Waisenrente   haben   die   Kinder   einer   verstorbenen   ver  -  sicherten Person, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Waisenrente gemäss BVG beanspruchen können oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gemäss IV mindestens zu 70% invalid sind und bei Beginn der Invalidität  die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente der AHV erfüllt hät  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Waisenrente   beträgt   pro   Kind   20%   der   anwartschaftlichen   Alters-   bzw.  der   laufenden   Alters-   oder   Invalidenrente.   Vollwaisen   erhalten   die   doppelte  Rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Anpassung der Renten
                            1  Für die Anpassung der laufenden Renten gilt, ungeachtet einer allfälligen De  -  gression,   der   den   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   des   Kantons   gewährte  Teuerungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BLPK übernimmt die Hälfte der entsprechenden Kosten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Austrittsleistungen
                            1  Bei Austritt aus der BLPK wird die Austrittsleistung zu Gunsten der versicher  -  ten   Person  an  die   nächste   Vorsorgeeinrichtung   überwiesen.  Wo  eine  solche  fehlt, wird die Austrittsleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ge  -  mäss Weisung der austretenden Person verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   versicherte  Person  kann,  bei Verheirateten   nur   mit  schriftlicher  Zustim  -  mung des Ehegatten, die Barauszahlung verlangen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie  die Schweiz endgültig verlässt;  vorbehalten bleiben die  Bestimmun  -  gen von Art.  25f. FZG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen  Vorsorge gemäss dem BVG nicht mehr untersteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Austrittsleistung kleiner ist als ihre persönlichen Beiträge für ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen  Rente   nach   Artikel  16   FZG.   Die   anrechenbare   und   mögliche   Versicherungs  -  dauer beginnt frühestens nach Vollendung des 25. Altersjahres. Für jedes Al  -  tersjahr   ab   vollendetem  25.  Altersjahr  gilt   1/39  der  ordentlichen   ungekürzten  Rente   von   60%   des   Beitragsverdienstes   als   erworben.   Die   Barwerte   richten  sich nach Tabelle A im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Austrittsleistung vermindert bzw. erhöht sich um den gemäss Tabelle A  im Anhang errechneten  Barwert  einer  Rentenkürzung bzw.  Rentenerhöhung.  Sie wird um allfällige von der versicherten Person noch nicht beglichene Teile  der Nachzahlung bei Lohnerhöhung und um noch ausstehende Ratenzahlun  -  gen bzw. den Barwert der künftigen Zusatzbeiträge vermindert. Sie entspricht  jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  versicherte Person  hat  zumindest  Anspruch  auf  die eingebrachten  Ein  -  kaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge samt Zinsen sowie auf die  von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag  von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100%.  Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem  Geburtsjahr. Gemäss §  11  Absätze  1 und 2 dieses Dekrets vorbezogene oder  übertragene Mittel werden als negative Einkaufssummen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Zinsberechnungen erfolgen unter Anwendung des Mindestzinssatzes ge  -  mäss BVG. Dabei werden die Einkaufssummen ab sofort, die Ratenzahlungen  und Zusatzbeiträge ab Ende des betreffenden Jahres verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Wechsel des Arbeitgebenden innerhalb der BLPK
                            1  Ein Wechsel zu einem ebenfalls der BLPK angeschlossenen Arbeitgebenden  wird als Austritt-/Eintrittsmutation behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abfindungen
                            1  Stirbt eine versicherte Person, ohne dass ihr Tod Rentenleistungen auslöst,  entrichtet die BLPK eine einmalige Abfindung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfindung entspricht den von der versicherten Person geleisteten Beiträ  -  gen aller Art ohne Zins. Sie vermindert sich um die bereits bezogenen Leistun  -  gen sowie um den Barwert allfälliger Waisenrenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruch haben der nicht rentenberechtigte Ehegatte, bei dessen Fehlen na  -  türliche Personen, die mittels beweiskräftigen Dokumenten den Nachweis er  -  bringen können, dass sie von der verstorbenen Person in erheblichem Masse  unterstützt worden sind, bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben unter  Ausschluss des Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Leistungen in Härtefällen
                            1  Ergeben sich aus der Anwendung dieses Dekrets Härtefälle oder geraten ver  -  sicherte Personen bzw. deren Angehörige in eine Notlage, so kann der Verwal  -  tungsrat die Ausrichtung besonderer Leistungen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Kürzungen und Rückgriffe
                            1  Die   BLPK   kann   die   Hinterlassenen-   und   Invalidenleistungen   kürzen,  soweit  sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich  entgangenen Verdienstes übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim  -  mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Er  -  eignisses   ausgerichtet   werden,   wie   Renten   oder   Kapitalleistungen   mit   ihrem  Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vor  -  sorgeeinrichtungen,   mit   Ausnahme   von   Hilflosenentschädigungen,   Abfindun  -  gen und ähnlichen Leistungen. Invalidenleistungen beziehenden Personen wird  überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs-  oder Ersatzeinkommen angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einkünfte der verwitweten Person und der Waisen werden zusammenge  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungen aus privaten Versicherungen sowie die gemäss §  22  Absatz  5 die  -  ses Dekrets erworbenen zusätzlichen Renten werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die BLPK kann besondere oder veränderte Verhältnisse wie Hilflosigkeit, In  -  tegritätsschäden jederzeit dadurch berücksichtigen, dass sie auf die Kürzung  ganz oder teilweise verzichtet oder diese neu regelt. Insbesondere kann sie be  -  stehende Kürzungen ganz oder teilweise aufheben, wenn die versicherte Per  -  son bei Eintritt in die AHV-Altersrentenberechtigung darum ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wurde die Invalidität von der versicherten Person absichtlich oder grobfahr  -  lässig verursacht oder ist sie auf aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren  zurückzu-führen, kann die BLPK  den Anspruch im Rahmen der gesetzlichen  Bestimmungen bis auf die Hälfte kürzen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Hat eine hinterlassene Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich  oder   grobfahrlässig   oder   bei   Ausübung   eines   Verbrechens   oder   Vergehens  herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert,  gekürzt oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die versicherte Person, die Ansprüche auf Leistungen der BLPK besitzt, tritt  dieser ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungen  der BLPK ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verzugszins
                            1  Der   Verzugszins   berechnet   sich   nach   dem   in   der   Freizügigkeitsverordnung  (FZV) festgelegten Verzugszinssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisation und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Organe
                            1  Organe der BLPK sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abgeordnetenversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Verwaltungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Abgeordneten   und   die   Mitglieder   des   Verwaltungsrates   beträgt   die  Amtsperiode vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abgeordnetenversammlung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung besteht aus höchstens 80 versicherten Per  -  sonen. Die verschiedenen Versichertengruppen haben Anspruch auf angemes  -  sene Vertretung. Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung der Abge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordnetenversammlung wird von ihrem Präsidium in der Regel einmal  jährlich zu ihrer ordentlichen Sitzung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn die Geschäfte es er  -  fordern, oder wenn der Verwaltungsrat oder mindestens 30 Abgeordnete dies  schriftlich verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgeordnetenversammlung berät die Angelegenheiten der BLPK, nimmt  Wünsche und Anträge der versicherten Personen entgegen und legt sie dem  Verwaltungsrat bereinigt vor. Sie kann Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Abgeordnetenversammlung   erstattet   den   Versicherten   jährlich   Bericht,  der zusammen  mit dem Geschäftsbericht des Verwaltungsrates  veröffentlicht  wird. Darüber hinaus hat die Abgeordnetenversammlung das Recht, jederzeit  über ihre Tätigkeit zu orientieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verwaltungsrat
                            1  Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.  Sechs Mitglieder  werden  vom Regierungsrat gewählt. Sechs Mitglieder werden von der Abgeordneten  -  versammlung gewählt, wobei die Mehrheit dem Kreis der Versicherten angehö  -  ren muss. Die Abgeordnetenversammlung wählt vor dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Der Re  -  gierungsrat und die Abgeordnetenversammlung bezeichnen aus den von ihnen  Gewählten je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes  führen diese abwechselnd den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er kann spezielle Aus  -  schüsse und Kommissionen einsetzen und Aufgaben delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Aufgaben des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle  über die Geschäftsführung der BLPK aus. Er zeichnet insbesondere für folgen  -  de Aufgaben verantwortlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Kontrollorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Genehmigung  des Budgets, der Jahresrechnung und  des Geschäftsbe  -  richtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements sowie eines Perso  -  nalreglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat zuhanden des Landra  -  tes über die Tätigkeit, den Stand und die Absichten der BLPK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entscheide   über   Einsprüche   von   versicherten   Personen,   über   den   Ab  -  schluss und die Kündigung von Anschlussverträgen sowie über die Ver  -  wendung freier Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Vorbereitung einer allfälligen Revision dieses Dekrets zuhanden des Re  -  gierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erlass von Reglementen für die von diesem Dekret abweichenden Vor  -  sorgepläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  bis  *  Erlass eines Reglementes zu den Voraussetzungen und dem Verfahren  bei einer Teil- oder Gesamtliquidation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erlass von Reglementen zur Bestimmung der langfristigen Anlagepolitik  und Überwachung der entsprechenden Handhabung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erlass der weiteren, zum Vollzug dieses Dekrets notwendigen Reglemen  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte der BLPK und nimmt mit  beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der von ihm  eingesetzten Ausschüsse und Kommissionen teil.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufgaben,  Pflichten  und   Kompetenzen  der  Geschäftsleitung  werden  im  Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Kontrollorgane
                            1  Der Verwaltungsrat wählt jährlich die Revisionsstelle und die anerkannte Ex  -  pertin oder den Experten für die berufliche Vorsorge. Eine Wiederwahl ist mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Revisionsstelle   überprüft   jährlich   die   Geschäftsführung,   das   Rech  -  nungs-wesen und die Vermögensanlagen der BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertin oder der Experte überprüft mindestens alle drei Jahre den ver  -  sicherungstechnischen Stand der BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat zuhanden des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann zusätzliche Überprüfungen durch externe Stellen an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Besitzstand
                            1  Für die bei Inkrafttreten dieses Dekrets laufenden Renten einschliesslich Zu  -  lagen aller Art bleibt der Besitzstand gewahrt. Für die aktiven versicherten Per  -  sonen werden die erworbenen Ansprüche in der Höhe ihrer Austrittsleistungen  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anwartschaftlichen   Ansprüche   aller   Art   werden   diesem   Dekret   angegli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für versicherte Personen, deren freiwillige Mitgliedschaft vor dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 begründet wurde, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Bestim  -  mungen der Statuten, die bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Übergangsbestimmungen
                            1  Für versicherte Personen, welche bereits am 31. Dezember 1999 der BLPK  angehörten, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für versicherte Personen, die im Jahre 1943 oder früher geboren sind,  wird der Beginn des Anspruchs auf Altersrente (= Rentenalter) in Abwei  -  chung zu §  33  Absatz  1 dieses Dekrets wie folgt definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Als   Rentenalter   gilt   das   Alter,   ab   welchem   die   versicherte   Person  gemäss der Vorpensionierungsregelung nach §  18 der Statuten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1995 frühestens die  Altersrente ohne Kürzung infolge Vorpension oder ordentliche Pen  -  sionierung hätte beziehen können, höchstens aber Alter 64.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das in Ziffer 1 definierte Rentenalter wird für versicherte Personen  mit   Jahrgang   1941   mindestens   auf   61   Jahre,   mit   Jahrgang   1942  mindestens auf 62 Jahre und mit Jahrgang 1943 auf mindestens 63  Jahre erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei versicherten Personen, deren Rentenalter gemäss Buchstabe a tiefer  als 64 Jahre ist, wird bei der Berechnung des Barwertes der erworbenen  Rente gemäss §  42  Absätze  3 und 4 dieses  Dekrets ihr effektives Ren  -  tenalter berücksichtigt. Massgebend ist die Tabelle B im Anhang; diese  Tabelle ist auch für die Berechnungen nach §  23  Absätze  1 und 2 sowie  nach §  35  Absatz  3 dieses Dekrets massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bei Fortführung der Erwerbstätigkeit über das effektive Rentenalter hin  -  aus  besteht  die  Beitragspflicht  bis  zur  Vollendung  des  64.  Altersjahres.  Ein Anspruch auf Rentenerhöhung gemäss §  33  Absatz  3 dieses Dekrets  entsteht erst bei Rentenbeginn nach Vollendung des 64. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Für versicherte Personen, deren Rentenalter tiefer als 64 Jahre ist, finan  -  ziert  die   BLPK   in  Abweichung   zu   §  37   dieses   Dekrets   pro   Beitragsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/10 der vor Erreichen ihres Rentenalters ausgerichteten Überbrückungs  -  rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2004 der BLPK bereits angehör  -  ten und zu diesem Zeitpunkt das 33. Altersjahr überschritten haben, erhalten  per 1. Januar 2005 zur Abgeltung des Übergangs auf die gestaffelten Beiträge  eine versicherungstechnisch berechnete einmalige Gutschrift auf den Beitrags  -  verdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergeben sich bei Inkrafttreten dieses Dekrets aufgrund von §  22  Absatz  1 die  -  ses Dekrets höhere Beitragsverdienste, so sind diese Erhöhungen zulasten der  versicherten Personen gemäss  Tabelle A im Anhang versicherungstechnisch  einzukaufen. Wird ein Teil dieser Einkaufssumme nicht erbracht, wird eine Kür  -  zung gemäss §  23  Absatz  2 dieses Dekrets berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die laufende Amtsperiode des Verwaltungsrates wird bis 30. Juni 2008 ver  -  längert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt am 1. Juli.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Statuten vom 20. Oktober 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   der Basellandschaftlichen Pensionskas  -  se werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.782, SGS 834.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anhang: Tabelle A  Neue Beitragssätze und Lohnerhöhungsbeiträge  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 8 Abs. 4  eingefügt  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 13 Abs. 2  geändert  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 27 Abs. 7  geändert  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 39 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 44 Abs. 2  geändert  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 46 Abs. 2  geändert  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2004  01.01.2005  § 51 Abs. 1, lit. g.  bis  eingefügt  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 5 Abs. 2  geändert  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 17 Abs. 3  geändert  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 17 Abs. 4  geändert  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 18  Titel geändert  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 18 Abs. 1  geändert  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 18 Abs. 2  geändert  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 18 Abs. 3  aufgehoben  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 19  aufgehoben  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 20  aufgehoben  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 21  aufgehoben  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 55 Abs. 4  eingefügt  GS 36.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2007  01.01.2008  § 55 Abs. 5  eingefügt  GS 36.414  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.04.2004  01.01.2005  Erstfassung  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414
§ 5 Abs. 3 29.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.414
§ 8 Abs. 4 08.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.365
§ 13 Abs. 2 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365
§ 17 Abs. 2 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414
§ 17 Abs. 3 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414
§ 17 Abs. 4 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414
§ 18 29.11.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.414
§ 18 Abs. 1 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414
§ 18 Abs. 3 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414
§ 19 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414
§ 20 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414
§ 21 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414
§ 27 Abs. 7 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365
§ 39 Abs. 2, lit. b. 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365
§ 44 Abs. 2 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365
§ 46 Abs. 2 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365
§ 51 Abs. 1, lit. g. bis
                            08.12.2004  01.01.2005  eingefügt  GS 35.365
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 4 29.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.414
§ 55 Abs. 5 29.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.414
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  nh  ang  :   T  abel  l  e A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  2)  3)  4)  5)  A  l  t  er  Barw  er  t  -  f  ak-  t  or  Ei  nkau  f  s-  summ  e %  Zus  at  z-  bei  t  ra  g  Kürzu  ngs  -  f  akt  or  Pensi  on  v  or  A  l  t  er   64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  4.  6652  0.  000  0.  523  2.  7991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  4.  7982  7.  382  0.  528  2.  8789
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  4.  9362  15.  188  0.  535  2.  9617
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  5.  0770  23.  432  0.  541  3.  0462
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  5.  2191  32.  118  0.  549  3.  1315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  5.  3651  41.  270  0.  556  3.  2191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  5.  5150  50.  908  0.  565  3.  3090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  5.  6677  61.  037  0.  574  3.  4006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  5.  8233  71.  671  0.  584  3.  4940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  5.  9822  82.  830  0.  595  3.  5893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  6.  1446  94.  532  0.  607  3.  6868
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  6.  3097  106.  780  0.  620  3.  7858
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  6.  4779  119.  592  0.  635  3.  8867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  6.  6501  133.  002  0.  650  3.  9901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  6.  8238  146.  974  0.  668  4.  0943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  7.  0023  161.  592  0.  687  4.  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  7.  1839  176.  834  0.  709  4.  3103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  7.  3694  192.  738  0.  733  4.  4216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  7.  5578  209.  293  0.  760  4.  5347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  7.  7500  226.  538  0.  791  4.  6500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  7.  9458  244.  486  0.  826  4.  7675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  8.  1454  263.  159  0.  866  4.  8872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  8.  3496  282.  602  0.  912  5.  0098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  8.  5616  302.  949  0.  966  5.  1370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  8.  7957  324.  764  1.  031  5.  2774
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  9.  0361  347.  542  1.  108  5.  4217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  9.  2831  371.  324  1.  202  5.  5699
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  9.  5369  396.  148  1.  320  5.  7221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  9.  7976  422.  050  1.  472  5.  8786
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  10.  0654  449.  072  1.  673  6.  0392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  10.  3406  477.  258  1.  954  6.  2044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  10.  6648  508.  629  2.  374  6.  3989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  11.  0582  544.  404  3.  072  6.  6349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  11.  4905  583.  364  4.  464  6.  8943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  11.  9882  627.  075  8.  7.  1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  12.  5175  674.  019  7.  5105  16.  3485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  13.  0783  724.  337  7.  8470  16.  0170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  13.  6765  778.  508  8.  2059  15.  6808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  14.  3138  836.  807  8.  5883  15.  3408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  14.  9965  899.  790  8.  9979  14.  9965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  D  as    A  lter  ist  au  f  M  on  ate    ge  na  u  zu    be  re  c  hn  en  .  Die    Ta  be  lle  g  ilt  fü  r  gan  ze  Jahr  e,   Zwi  schenwer  t  e er  geben   si  ch du  r  ch l  i  near  e I  nt  er  pol  at  i  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die   Bar  wer  t  fakt  or  en b  ez  i  ehen  si  ch au  f e  i  n Rent  enal  t  er   v  on 6  4 Jah  r  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  I  n Pr  oz  ent  en d  es Bei  t  r  agsv  er  di  enst  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Monat  l  i  cher    Zu  sat  z  bei  t  r  ag  i  n  Pr  oz  ent  en  d  er    fe  hl  enden    Ei  nkauf  ss  um  me,  z  ahl  bar   bi  s z  ur   Vol  l  endun  g de  s 60.   Al  t  er  sj  ahr  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  fehl  endes  Kapi  t  al   di  v  i  di  er  t   dur  n F  akt  or   er  gi  bt   di  e Kür  z  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  nh  ang  :   T  abel  l  e B  Barw  er  t  e f  ür   Rent  enal  t  er  A  l  t  er  60  61  62  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  13.  7702  12.  9125  12.  0931  11.  3136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  14.  3612  13.  4647  12.  6086  11.  7938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  14.  9865  14.  0492  13.  1537  12.  3017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  15.  6463  14.  6659  13.  7290  12.  8372
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  16.  3485  15.  3210  14.  3406  13.  4068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  16.  0170  14.  9884  14.  0101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  15.  6808  14.  6539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  15.  3408  Di  es  e  Ta  be  l  l  e  di  en  t  l  ed  i  gl  i  ch  f  ür  Ber  ec  hn  un  ge  n  i  m  Si  nn  e  de  r   Üb  er  ga  ng  sb  es  t  i  m-  mungen    (  §  54  )    di  eses  Dekr  et  s,    al  so  f  ür    Mi  t  gl  i  eder    mi  t    Gebur  t  sj  ahr    194  3  od  er  frü  he  r.  Die    Ber  ücksi  cht  i  gung  des  g  enauen  A  l  t  er  s  und    Rent  enal  t  er  s  (  Jahr  e,    Mona  t  e)  er  gi  bt   si  ch du  r  ch l  i  near  e I  er  pol  at  i  on.  In d  er Ta  be  lle A  be  fin  de  n sic  h die  W  erte be  treff  en  d da  s  R  en  ten  alte  r  64   so  w  ie d  ie  B  arw  erte  d  er  s  of  ort  be  gin  ne  nd  en    A  ltersre  nte    sa  m  t  An  w  arts  c  ha  fte  n  .  B  ei  M  it-  gl  i  eder  n,   wel  che d  as Rent  enal  t  er   übe  r  schr  i  t  t  en h  aben,   ent  spr  i  cht   di  e er  wor  bene  Rent  e de  r   sof  or  t   beg  i  nnend  en Al  t  er  sr  ent  e.  A  nh  ang  :  abel  l  e C  Neue Bei  t  ra  gssä  t  ze u  nd  Loh  ner  höh  ung  t  rä  ge  i  n % des b  ei  t  r  agspf  l  i  cht  i  gen  Ver  di  enst  es r  esp.   desse  n Er  höhun  g  A  lte  r  ord.  Be  itr  äge  A  rbei  t-  nehmer  ord.  Be  itr  A  rbei  t-  gebe  nde  Be  itr  äge  T  ota  l  Lohne  r-  höhungs  -  beit  rä  ge  A  rbei  t-  nehmer  Lohne  r-  höhungs  -  beit  rä  ge  A  rbei  t-  gebe  nde  Lohne  r-  höhungs  -  beit  rä  ge  T  ota  l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  4.  40%  5.  60%  10.  00%  16.  70%  33.  30%  50.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  4.  60%  5.  90%  10.  50%  18.  30%  36.  70%  55.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  4.  80%  6.  20%  11.  00%  20.  00%  40.  00%  60.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  5.  00%  6.  50%  11.  50%  21.  70%  43.  30%  65.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  5.  20%  6.  80%  12.  00%  23.  30%  46.  70%  70.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  5.  40%  7.  10%  12.  50%  25.  00%  50.  00%  75.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  5.  70%  7.  30%  13.  00%  26.  70%  53.  30%  80.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  5.  90%  7.  60%  13.  50%  28.  30%  56.  70%  85.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  6.  10%  7.  90%  14.  00%  30.  00%  60.  00%  90.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  6.  30%  8.  20%  14.  50%  31.  70%  63.  30%  95.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  6.  50%  8.  50%  15.  00%  33.  30%  66.  70%  100.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  6.  80%  8.  70%  15.  50%  35.  00%  70.  00%  105.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  7.  00%  9.  00%  16.  00%  36.  70%  73.  30%  110.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  7.  20%  9.  30%  16.  50%  38.  30%  76.  70%  115.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  7.  40%  9.  60%  17.  00%  40.  00%  80.  00%  120.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  7.  60%  9.  90%  17.  50%  41.  70%  83.  30%  125.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  7.  80%  10.  20%  18.  00%  43.  30%  86.  70%  130.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  8.  10%  10.  40%  18.  50%  45.  00%  90.  00%  135.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  8.  30%  10.  70%  19.  00%  46.  70%  93.  30%  140.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  8.  50%  11.  00%  19.  50%  48.  30%  96.  70%  145.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  8.  70%  11.  30%  20.  00%  50.  00%  100.  00%  150.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  8.  90%  11.  60%  20.  50%  51.  70%  103.  30%  155.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  9.  20%  11.  80%  21.  00%  53.  30%  106.  70%  160.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  9.  40%  12.  10%  21.  50%  55.  00%  110.  00%  165.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  9.  60%  12.  40%  22.  00%  56.  70%  113.  30%  170.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  9.  80%  12.  70%  22.  50%  58.  30%  116.  70%  175.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  9.  80%  12.  70%  22.  50%  60.  00%  120.  00%  180.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  9.  80%  12.  70%  22.  50%  61.  70%  123.  30%  185.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  9.  80%  12.  70%  22.  50%  63.  30%  126.  70%  190.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  9.  80%  12.  70%  22.  50%  65.  00%  130.  00%  195.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  9.  80%  12.  70%  22.  50%  66.  70%  133.  30%  200.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  9.  80%  12.  70%  22.  50%  68.  30%  136.  70%  205.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  9.  80%  12.  70%  22.  50%  70.  00%  140.  00%  210.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  9.  80%  12.  70%  22.  50%  71.  70%  143.  30%  215.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  9.  80%  12.  70%  22.  50%  73.  30%  146.  70%  220.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  9.  80%  12.  70%  22.  50%  75.  00%  150.  00%  225.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  9.  80%  12.  70%  22.  50%  76.  70%  153.  30%  230.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  9.  80%  12.  70%  22.  50%  78.  30%  156.  70%  235.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  9.  80%  12.  70%  22.  50%  80.  00%  160.  00%  240.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  9.  80%  12.  70%  22.  50%  80.  00%  160.  00%  240.  00%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  83  4.2  GS-  Nr  .  35.  93  Er  l  as  sd  at  um  22.   Apr  i  l   200  4   (  LR  V  2003-  213  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  11.  2007  36.  414  01.  01.  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  12.  2004  35  .  36  5  01  .  01  .  20  05  LR  V  2004-  283