Submissionsgesetz
                            GS 2021, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Submissionsgesetz (SubG)  Vom 31. August 2021 (Stand 1. Juli 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Aufträ  ge in Ergänzung der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentliche  B  eschaffungswesen  (IVöB) vom 15. November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unterstellte Auftraggeber und Aufträge
                            1   Diesem Gesetz unterstehen die Auftraggeber gemäss I  VöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  diesem  Gesetz  werden  auch  Aufträge  an  Organisa  tionen  der  Ar-  beitsintegration vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuschlagskriterien
                            1   Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB  erwähnten Kriter  ien können, unter  Beachtung der IVöB und der internationalen Verpflich  tungen der Schweiz,  die Kriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Lä  ndern, in welchen die  Leistung  erbracht  wird»  und  «Verlässlichkeit  des  Prei  ses»  berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsschutz und Verfahrensrecht
                            1   Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für d  as Einladungsver-  fahren  nach  Artikel  20  Absatz  1  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    massgebenden  Auftragswert  die  Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Schadenersatzbegehren nach Artikel 58 Absat  z 4 IVöB nicht im  Beschwerdeverfahren  entschieden,  kann  dieses  nachträ  glich  mit  Klage  beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Verfügungs-,  das  Beschwerde-  und  das  Klageverfahr  en  richten  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssa  chen  (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , soweit die IVöB nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  den  Rückgriff  des  Auftraggebers  auf  die  Person,    die  den  Schaden  verursacht  hat, ist  das  Gesetz  über  die  Haftung  des  Staates,  der  Gemein-  den, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und A  nstalten und die Ver-  antwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlic  hen Angestellten und  Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  721.532  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  721.532  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitteilungsrechte und -pflichten
                            1   Die Auftraggeber teilen dem für die Anordnung von Sa  nktionen zustän-  digen Departement sämtliche Wahrnehmungen mit, die  zu einer Sanktion  nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonalen Strafbehörden teilen dem für die Ano  rdnung von Sankti-  onen  zuständigen  Departement  sämtliche  Urteile,  Straf  befehle,  Eröff-  nungs-,  Einstellungs-  und  Nichtanhandnahmeverfügunge  n  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322  ter     –   322  novies     des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   (StGB)  vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher  Aufträge mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonalen Strafbehörden dürfen dem für die Ano  rdnung von Sank-  tionen  zuständigen  Departement  sämtliche  Urteile,  Str  afbefehle,  Eröff-  nungs-,  Einstellungs-  und  Nichtanhandnahmeverfügung  en,  welche  im  Zu-  sammenhang  mit  der  Vergabe  öffentlicher  Aufträge  ste  hen  und  ein  Ver-  brechen  oder  Vergehen  eines  Unternehmens  oder  eines  seiner  Organe  gegen  staatliche  Behörden,  einschliesslich  der  Einr  ichtungen  des  öffentli-  chen  Rechts,  und  andere  Träger  kantonaler  und  kommu  naler  Aufgaben  zum Gegenstand haben, mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Behörden  des  Kantons  und  der  Gemeinden  dürfen  d  em  für  die  An-  ordnung  von  Sanktionen  zuständigen  Departement  sämtli  che  Wahrneh-  mungen  mitteilen,  die  zu  einer  Sanktion  nach  Artikel  45  Absatz  1  IVöB  führen könnten. Sie alle dürfen auch einen Auftragg  eber über Sachverhal-  te  informieren,  welche  zum  Ausschluss  vom  Vergabeverfah  ren  oder  zum  Widerruf des Zuschlags nach Artikel 44 IVöB führen k  önnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verordnung
                            1   Der  Regierungsrat erlässt  die  Ausführungsbestimmun  gen  durch  Verord-  nung, insbesondere:  a)  zu den Zuständigkeiten in der kantonalen Verwaltu  ng, insbesondere  für die Durchführung von Vergabeverfahren, die Beratun  g, die Aus-  und  Weiterbildung,  die  Datenerhebung  sowie  die  inte  rkantonale  Zusammenarbeit  im  öffentlichen  Beschaffungswesen,  w  ie  den  Be-  trieb der gemeinsamen Internetplattform von Bund und   Kantonen;  b)     zu  den  Zuständigkeiten  für  die  Kontrollen  bei  Anbi  etern  und  die  Anordnung von Sanktionen gegen diese;  c)  zu den Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die Departemente durch Verordnung ermächtig  en, ihre Zustän-  digkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b an Ämter  oder diesen gleich-  gestellte Verwaltungseinheiten zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Reglemente der Gemeinden
                            1   Die  Reglemente  der  Gemeinden  sind  aufgehoben,  sowe  it  sie  der  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  oder diesem Gesetz widersprechen.  KRB Nr. RG 0129b/2021 vom 31. August 2021.  Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Juli 2022.  Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  721.532  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   BGS  721.532  .