Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich
                            1  Interkantonale Vereinbarung  über den Vollzug der Privaten Kontrolle im  Energiebereich  vom 13. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gal  len und Zürich die Kon-  trolle  der  Einhaltung  der  baulichen  Anforderungen  a  n  eine  sparsame  und  rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle  durch Private erfolgt (im  Folgenden Private Kontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrollbefugnis
                            a) Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln  erteilt für die Fachberei-  che:  a)  Wärmedämmung;  b)  Heizungsanlagen;  c)  Klima- und Belüftungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Umfang und Geltungsbereich
                            1   Wer  zur  Privaten  Kontrolle  befugt  ist,  darf  in  den    Vereinbarungskantonen  der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vor  haben:  a)  den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projek  tkontrolle);  b)  nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden is  t und nach Fertigstel-  lung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausfü  hrungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestätigung  erfolgt  schriftlich  und  ersetzt  in    der  Regel  die  inhaltliche  Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Baubewilligungsbehörde  kontrolliert,  ob  die  Be  stätigung  vorliegt.  Sie  kann  Nachweise  und  bauliche  Ausführung  mittels  Stic  hproben  auf  deren  Rechtmässigkeit überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beitritt per 1. Januar 2007 beschlossen am 3. Okto  ber 2006 (Abl. 2006, S. 851)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Voraussetzungen
                            1   Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen ert  eilt, wenn sie:  a)  sich über eine ausreichende Fachausbildung oder  Berufspraxis aus-  weisen;  b)  den Einführungskurs besucht haben;  c)  die Aufnahmegebühr bezahlt haben;  d)  nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt   wurden, welche die Eig-  nung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregi  ster nicht gelöscht  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Entzug
                            1   Die  Kontrollbefugnis  kann mit Wirkung für  alle  Ver  einbarungskantone  ent-  zogen werden bei:  a)  Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;  b)  Missbrauch;  c)  grober oder wiederholter Unsorgfalt;  d)  Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;  e)  verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kur  sen;  f)  Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 e) Verzeichnis und Veröffentlichung
                            1   Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur P  rivaten Kontrolle befugten  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  führt  das  Verzeichnis  laufend  nach und  veröffe  ntlicht  es  in  geeigneter  Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            a) Vollzugsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsst  elle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsstelle:  a)  erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kon  trolle;  b)  erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;  c)  stellt die Qualität der Privaten Kontrolle siche  r;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskant  onen an;  e)  sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot   in den Vereinba-  rungskantonen;  f)  erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steueru  ngskommission,  bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information  , Qualitätssiche-  rung und Finanzen;  g)  legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebü  hr im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 dieser Vereinbarung fest; h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Beri cht, insbesondere
                            über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, di  e Anzahl Be-  fugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene  Gesuche und Ent-  züge sowie besondere Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  zieht  Vertreterinnen  und  Vertreter  von  Gemeind  en,  Berufsverbänden  und  Fachverbänden  der  Vereinbarungskantone  bei,  die    sie  beim  Vollzug  beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  ist  berechtigt,  Unterlagen  einzufordern,  Auskü  nfte  einzuholen  und  in  die  Akten  der  Baubewilligungsbehörden  Einsicht  zu  n  ehmen,  soweit  es  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  erforderlich  ist.  S  ie  wird  dabei  von  den  kantonalen Stellen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Steuerungskommission
                            1. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug die  ser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzung  en für die Erteilung der  Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahre  sprogramm und Jah-  resbericht der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Organisation und Stimmrecht
                            1   Der  Steuerungskommission  gehört  je  eine  Vertretung    der  Vereinbarungs-  kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vors  itz aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  beschliesst  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengl  eichheit  entscheidet  die oder der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            a) Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet  eine:  a)  einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.– für einen   Fachbereich und  Fr. 200.– für jeden weiteren Fachbereich;  b)  wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.– bis 25  0.– je Fachbereich  und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Kostendeckung
                            1   Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu  und decken dessen  Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone leisten keine finanzielle  n Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwendbares Verfahrensrecht
                            1   Die  Verfahren  im  Rahmen  des  Vollzugs  dieser  Verein  barung  richten  sich  nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegeset  z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Kantonen
                            1   Das  Bundesgericht  entscheidet  über  Streitigkeiten,    die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  erg  eben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Einer  Klage  hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungsko  mmission vorauszuge-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Änderungen
                            1   Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustim  mung aller Vereinba-  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt weiterer Kantone
                            1   Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitret  en, indem sie die Bei-  wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   LS 175.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 10 1
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesr  at zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt und Auflösung
                            1   Der  Austritt  kann  der  Vollzugsstelle  bei  einer  Kün  digungsfrist  von  einem  Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung   aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmungen
                            1   Von  den  Vereinbarungskantonen  vor  Vollzugsbeginn  d  ieser  Vereinbarung  erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die   Inhaberin oder der Inhaber  der  Befugnis  die  in  dieser  Vereinbarung  festgelegte  n  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzugsbeginn
                            1   Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewend  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4