Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
                            1)   und der Verordnung zu diesem Gesetz vom 24. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft;
                            ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere:  die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge,  die  Ermittlung  und  die  Zusammenstellung  der  Wahlergebnisse  sowie  die Verteilung der Sitze des Wahlkreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77–82 des Bundes-
                            gesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  betreffend  die  Wahl  des  Nationalrates  vom  14.  November  1919  und  zur  Vollzie-  hungsverordnung  zu  demselben  vom  8.  Juli  1919  (Eidgenössisches  Pro-  porzverfahren) vom 3. September 1919.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 161.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 161.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Fassung gemäss RRB vom 29. November 1994, in Kraft getreten am 9. De-  zember 1994 (Amtsblatt 1994, S. 1530).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Vom Bundesrat genehmigt am 28. November 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Amtsblatt 1978, S. 996.