Reglement für die Schüler der kantonalen Kollegien
                            1  Reglement  vom 10. Juli 1987  für die Schüler der kantonalen Kollegien  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  Febr  uar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarunterricht;  auf Antrag der Direktion für Erzieh  ung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1   Das vorliegende Reglement gilt für  die Schüler der folgenden Schulen:  –    Kollegium Sankt Michael  –    Kollegium Heilig Kreuz  –    Kollegium    Gambach  –    Kollegium des Südens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Eltern   der   Schüler   sind   ge  halten,   den   Bestimmungen   dieses  Reglementes  insofern  nachzukommen,  als  deren  Anwendung  von  ihnen  abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Zweck  dieses  Reglements  ist  es,  in  gegenseitiger  Achtung  und  Toleranz  die    bestmöglichen    Arbeitsbedingungen    und    zwischenmenschlichen  Beziehungen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Hausordnung
                            Jedes   Kollegium   erlässt   eine   Hausordnung,   in   der   das   vorliegende  Reglement  im  einzelnen  ausgeführt    wird.  Die  Hausordnung  bedarf  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genehmigung  durch  die  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  (die  Direktion).  II. Zulassung und Aufteilung der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 a) Zulassung
                            1     Zugelassen   werden   Schüler,   we  lche   die   Bedingungen   der   für   den  Übertritt  von  den  Orientierungsschulen    in  die  Mittelschulen  geltenden  Weisungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Gesuche
                            1   Die Aufnahmegesuche sind an die Rektorenkonferenz zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Weisungen     betreffend     die     Au  fnahmegesuche,     namentlich     die  Einschreibefrist,   werden   im   Januar     von   der   Direktion   im   Amtsblatt  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Zuständigkeit
                            Die  Rektorenkonferenz  entscheidet  über  die  Zulassung  der  Schüler  an  die  kantonalen Kollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Aufteilung
                            1   Die zugelassenen Schüler werden wi  e folgt auf die kantonalen Kollegien  verteilt:  a)   die Schüler aus dem südlichen Kantonsteil besuchen grundsätzlich das  Kollegium  des  Südens,  wo  der  Unterricht  in  französischer  Sprache  erteilt wird;  b)   die  andern  Schüler  werden  auf  die  Kollegien  Sankt  Michael,  Heilig  Kreuz  und  Gambach  verteilt,  wo  in  den  beiden  Amtssprachen  des  Kantons unterrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Aufteilung der Schüle  r wird darauf geachtet, dass:  a)   die Studientypen gleichmässig  auf die Kollegien verteilt werden;  b)   alle Kollegien von Knaben   und Mädchen besucht werden;  c)   die   Aufnahmefähigkeit   der  Kollegien respektiert wird;  d)   die Schwankungen der Schülerzahlen gerecht verteilt werden;  e)   soweit    möglich    der    Wohnsitz  und   der   Schulweg   der   Schüler  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Gesamtverteilung  der  Sc  hüler  auf  die  kantonalen  Kollegien  entscheidet   alljährlich   die   Rektoren  konferenz;   sie   unterbreitet   sie   der  Direktion zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mitteilung des Entscheids
                            1    Wenn  die  Direktion  die  Gesamtvert  eilung  genehmigt  hat,  teilt  jeder  Rektor  den  Eltern  den  Entscheid  über    die  Aufnahme  ihrer  Tochter/ihres  Sohnes in seine Schule mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Aufnahme  verweigert,  so  teilt  die  Rektorenkonferenz  dies  den  Eltern  sofort  mit,  ohne  den  Entschei  d über die Verteilung der Schüler auf  die Kollegien abzuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zulassung während des Jahres
                            1    Über  die  Zulassung  eines  Schülers  während  des  Jahres  entscheidet  der  Rektor in eigener Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  seinem  Entscheid  trägt  er  der  von  der  Direktion  genehmigten  Verteilung der Schüler Rechnung.  III. Beförderungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Notenwerte
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Durchschnitte und Koeffizienten
                            1    Die  Schüler  werden  in  die  nächst  höh  ere  Klasse  befördert,  wenn  sie  im  Durchschnitt  aller  Fächer,  die  gemäss  der  geltenden  Stundentafel  für  die  Berechnung des Durchschnittes zä  hlen, die Note 4 erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Durchschnitt ergibt sich aus der Gesamtheit der Noten des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  dieser  Berechnung  gilt  für  die  Ke  rnfächer  im  Sinne  von  Artikel  12  der Koeffizient 2, für die ande  rn Fächer der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kernfächer
                            1   In den Gymnasialabteilung  en gelten als Kernfächer:  a)   für den Typus A:  Muttersprache, Mathematik, Latein und Griechisch;  b)   für den Typus B:  Muttersprache,    Mathematik,    Latein    und    zweite  Landessprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)   für den Typus C:  Muttersprache,  Mathematik,  zweite  Landessprache  und Physik;  d)   für den Typus D:  Muttersprache,  Mathematik,  zweite  Landessprache  und  dritte  Landessprache  od  er  Englisch  als  zweite  Fremdsprache;  e)   für den Typus E:   Muttersprache,  Mathematik,  zweite  Landessprache  und Wirtscha  ftskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Handelsabteilungen gelten als Hauptfächer: Muttersprache, zweite  Landessprache, Buchhaltung und Betriebswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Die Turnnote zählt weder für die Beförderung noch für den Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Die  Freifächer  können  im  Schulzeugnis  und  im  Schlussdiplom  mit  einer  Note vermerkt werden, sie zählen je  doch  weder  für  die  Beförderung noch  für den Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Andere Bedingungen
                            1   Für die Beförderung wi  rd ausserdem verlangt:  a)   in der Gruppe der Kernfächer die Durchschnittsnote 4;  b)   in der Gesamtheit aller für den Durchschnitt zählenden Fächer  –    keine Note unter 2, und  –    nicht mehr als 4 Noten unter 4, und  –     eine  Summe  von  Notenabweichunge  n  von  4  nach  unten,  die  nicht  mehr als 3 Punkte ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  sind  die  Noten  des  Jahreszeugnisses  mit  dem  Durchschnitt  aller Noten des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            ...  IV. Absenzen und Urlaubsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 und 18
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V. Benehmen der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pflichten der Schüler
                            1   Die Schüler verpflichten sich, regelmässig und ernsthaft zu arbeiten und  sich aktiv am Leben im Kollegium zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinlosigkeit, Faulheit und Betrügereien werden bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Verhalten   der   Schüler   be  ruht   auf   der   Achtung   vor   dem  Mitmenschen.  Diese  äussert  sich  in    Höflichkeit,  Ruhe  und  anständiger  Haltung und Bekleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schüler  sind  verantwortlich  für  die  Ordnung  in  den  von  ihnen  benützten  Räumen  und  für  die  Gege  nstände,  die  ihnen  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Im  Schadenfall  gehe  n  die  Kosten  der  Reparaturen  zu  Lasten der Schuldigen. Disziplinaris  che Massnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Rauchen in den Schulgebäuden ist den Schülern untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            ...  VI. Kost und Logis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1    Für  den  Bezug  einer  Wohnung  ausserhalb  der  Familie  braucht  es  die  Genehmigung des Rektors.  VII. Warenverkauf u  nd Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1     Der   Warenverkauf,   die   Verbreitung   von   Schriftstücken   und   das  Anbringen  von  Anschlägen  durch  Mitglieder  des  Kollegiums  oder  durch  Drittpersonen bedarf der Bewilligung durch den Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Veröffentlichung,  die  verteilt  oder  angeschlagen  wird,  muss  von  dem  oder  den  Verfassern  namentlich  unterschrieben  sein.  Sie  darf  weder  beleidigenden     noch     verleumderisch  en     oder     ehrabschneiderischen  Charakter haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Politische   Propaganda   und   kommerzielle   Werbung   sind   auf   dem  Schulgelände verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  VIII. Strafverfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23-25
                            ...  IX. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 und 27
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Entscheide betreffend die Zulassung
                            1    Bei  der  Rektorenkonferenz  kann  i  nnerhalb  von  10  Tagen  Einsprache  erhoben werden gegen:  a)   die Zuteilung zu einem bestimmten Kollegium (Art. 8 Abs. 1);  b)  den Entscheid der Verweigerung de  r Aufnahme eines Schülers (Art. 8  Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den neuen Entscheid der Rekt  orenkonferenz kann innert 10 Tagen  bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Andere Rechtswege
                            ...  X. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Das  Reglement  vom  23.  Juni  1981  betr  effend  die  Schüler  der  kantonalen  Kollegien ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            bis  Die    Verleihung    des    Maturitätszeugnisses    Typus    D    unterliegt    der  Anerkennung  dieses  Typus  im  Kanton  Freiburg  durch  die  Eidgenössische  Maturitätskommission  (EMK);  das  Anerkennungsverfahren  wurde  am  5.  April 1989 eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. September 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     ist     im     Amtsblatt     zu     verö  ffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.