Beschluss betreffend die Viehverpfändung (214.3.41)
Beschluss betreffend die Viehverpfändung (214.3.41)
Beschluss betreffend die Viehverpfändung
Beschluss vom 15. Januar 1918 betreffend die Viehverpfändung Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf den Artikel 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; im Hinblick auf die neue Verordnung des Bundesrates vom 30. Oktober
1917 über die Viehverpfändung; im Hinblick auf den Artikel 339 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
Art. 1
Die Viehverpfändungsregister werden vom Staat geliefert und gemäss der einschlägigen eidgenössischen Vorschriften von den Viehinspektoren geführt.
Art. 2
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ist die kantonale Aufsichtsstelle der mit der Führung der Viehverpfändungsregister beauftragten Amtsstellen.
2 Sie übt in dieser Eigenschaft die von der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Oktober 1917 (Art. 5) vorgesehenen Beschlüsse als Aufsichtsstelle und Rekursinstanz aus.
Art. 3
Der Viehinspektor hat an Ort und Stelle den Bestand des verpfändeten Viehs und seiner Kennzeichen zu erwahren.
Art. 4
Der Inspektor erwähnt im Viehregister, in der dem Eigentümer vorbehaltenen Rubrik, das für jedes Tier vorhandene Verpfändungsrecht.
Art. 5
Ohne schriftliche Bewilligung de s Pfandgläubigers darf für die verpfändeten Tiere kein Gesundheitsschein ausgestellt werden.
Art. 6
Die Viehinspektoren und Kreditanstalten sind, insofern die nötigen Ergänzungen und Korrekturen angebracht werden, ermächtigt, den vorhandenen Rest an Formularen zu verwenden.
Art. 7
Die von den einschlägigen eidgenössi schen und kantonalen Verordnungen vorgesehenen Gebühren entfallen auf den Viehinspektor. Diese Gebühren sind immer vorauszubezahlen.
Art. 8
1 Die Viehverpfändungsregister werden von den Gemeinden bezahlt.
2 Die Formulare zur Forderung der Eintragung werden den zum Ausleihen gegen Viehverpfändung ermächtigten Kreditanstalten von der Direktion zum Selbstkostenpreis geliefert.
Art. 9
1 Vorliegender Beschluss, der unverzüglich in Kraft tritt, wird im Amtsblatt veröffentlicht und der Gesetzessammlung einverleibt.
2 Er wird nebstdem zur Abgabe an die Viehinspektoren in Heften herausgegeben.