Gesetz über das Filmwesen und das Theater
                            Gesetz  vom 15. November 1977  über das Filmwesen  und das Theater  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   28.   September   1962   über   das  Filmwesen;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 6. April 1977;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1     Dieses   Gesetz   ist   anwendbar   auf   alle   Betriebe,   die   sich   mit   der  öffentlichen Vorführung von Filmen und Th  eater befassen, selbst wenn ihre  Tätigkeit nur gelegentlich oder ohne lukrativen Zweck ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  der  Gesetzgebung  über  die  Handelspolizei  bleiben  vorbehalten, was die wandernden oder  zeitweiligen Berufsarten anbetrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Organisation aller anderen Veranstaltungen innerhalb der Räume, die  für  Filmvorführungen  und  Theateraufführungen  vorgesehen  sind,  bleiben  der betreffenden Gesetzgebung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  Vorstellung  ist  öffentlich,  we  nn  sie  nicht  einer  beschränkten  und  bestimmten Anzahl von Personen vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wenn  das  öffentliche  Interesse  es  erfordert,  kann  der  Staatsrat  den  Anwendungsbereich   des   Gesetzes   auf   nicht   öffentliche   Vorstellungen  ausdehnen,    allerdings    mit    Ausnahme    der    Vorstellungen,    die    im  Familienrahmen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Förderung
                            Der  Staatsrat  ist  darauf  bedacht,  Film  und  Theater  in  ihrer  Eigenschaft  als  geistige, künstlerische und kulturelle Ausdrucksformen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einschränkung
                            Der  Staatsrat  kann  bestimmte  Tage  festlegen,  an  denen  die  Vorstellungen  untersagt sind.  II. Einrichtungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erteilung und Rückzug
                            1       Die     Eröffnung     oder     die     Umwandlung     eines     Film-     oder  Theatervorführungsunternehmens        ist        einer        Bewilligung        des  Oberamtmannes unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeindebehörde gibt ihre Stellungnahme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückzug der Bewilligung fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich  des Oberamtmannes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Ausführungsreglement  legt  das  Erteilungs-  und  Rückzugsverfahren  für die Bewilligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedingungen für die Erteilung
                            1   Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)   die von der Bundesgesetzgebung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;  b)    die    Vorschriften    der    Gesetzgebung    über    Hygiene,    Feuer-    und  Baupolizei erfüllt sind;  c)     die     Anforderungen     des     vorliegenden     Gesetzes     und     seines  Ausführungsreglements erfüllt sind;  d)   der Gesuchsteller seinen Wohnort oder Sitz in der Schweiz hat;  e)    der  Gesuchsteller  im  Besitz  eines  Versicherungsvertrages  ist,  wodurch  seine   aus   seiner   zivilen   Haftpflicht   entstehenden   Verpflichtungen  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Eröffnung,  die  Umwandlung  und  die  Schliessung  von  Betrieben  der  Filmvorführung  sind  analog  anwendbar  auf  Betriebe,  deren  Zweck  die  Vorführung  von  Theater  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungsentzug
                            Die  Bewilligung  wird  entzogen,  sobald  eine  der  Bedingungen  nicht  mehr  erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rekurs
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erteilung und Rückzug
                            1     Ohne   eine   vom   Amt   für   Gewerbepolizei   erteilte   Bewilligung   darf  niemand  einen  Filmvorführungsbetrieb  oder  ein  Theater  betreiben,  weder  für sich selbst noch für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rückzug  dieser  Bewilligung  fällt  ebenfalls  in  die  Zuständigkeit  des  Amtes für Gewerbepolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Ausführungsreglement  setzt  das  Erteilungs-  und  Rückzugsverfahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer
                            1    Die  permanente  Betriebsbewilligung  wird  jeweils  für  die  Dauer  eines  Jahres erteilt. Sie erneuert sich von Amtes wegen von Jahr zu Jahr, solange  die Erteilungsbedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  befristete  Betriebsbewilligung  kann  nicht  länger  als  sechzig  Tage  gültig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen für die Erteilung
                            1     Um   eine   permanente   Betriebsbewilligung   zu   erhalten,   muss   der  Gesuchsteller  in  der  Schweiz  wohnhaft  sein  und,  falls  er  nicht  Schweizer  Staatsbürger ist, über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   muss   den   Anforderungen   eines   Examens   genügen,   das   seine  persönlichen Qualitäten, seine Eignungen und Kenntnisse entsprechend den  Bestimmungen des Ausführungsreglements überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Ausführungsreglement   wird   ebenfalls   die   Bedingungen   für   die  Erteilung einer befristeten Betriebsbewilligung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückzugsbedingungen
                            1     Die   Betriebsbewilligung   wird   entsprechend   den   Bestimmungen   des  Bundesgesetzes     über     den     Betriebsinhaber     zurückgezogen.     Diese  Bestimmungen sind analog auf Theaterleiter anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Betriebsbewilligung  wird  zurückgezogen,  wenn  die  vorausgesetzten  Garantien nicht mehr erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückzug kann befristet oder endgültig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Betriebsinhaber,  dem  die  Bewilligung  für  eine  beschränkte  Zeit  entzogen  wurde,  kann  angehalten  werden,  sich  einem  neuen  Examen,  wie  es in Artikel 10 Abs. 2 vorgesehen ist, zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Ausführungsreglement legt das Rückzugsverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde
                            ...  IV. Schutz der Minderjährigen und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz
                            Die  Film-  und  Theatervorführungen  sowie  die  Werbung  für  derartige  Veranstaltungen  dürfen  Jugendlichen  nicht  ohne  Bewilligung  zugänglich  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sonderbewilligungen
                            Eine  Aufsichtskommission  erteilt  die  Sonderbewilligungen  nach  einem  im  Ausführungsreglement vorgesehenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufsichtskommission
                            1      Die    Aufsichtskommission    wird    vom    Staatsrat    ernannt,    der    die  Zusammensetzung  und  die  Aufgabe  festlegt  und  den  Präsidenten  ernennt.  Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder, mit Ausnahme der Delegierten  der Kantonsverwaltung, ist auf acht Jahre beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Kommission   bestimmt   unabhängig,   welche   Darbietungen   den  Minderjährigen  zugänglich  sind,  und  legt  das  Mindestalter  für  den  Zutritt  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  führt  das  in  Artikel  10  Abs.  2  vorgesehene  Examen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerde
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufsicht
                            1    Der  Betriebsinhaber,  der  gesetzliche  Vertreter  und  jede  andere  Person,  deren Aufsicht ein Minderjähriger anvertraut sind, tragen in erster Linie die  Verantwortung für die Einhaltung der Entscheide der Kommission oder der  Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  einer  Kontrolle  beauftragten  Polizeiorgane,  die  Mitglieder  der  Aufsichtskommission,    die    Oberamtmänner    sowie    die    Vertreter    der  Staatsanwaltschaft haben freien  Zugang zu allen Vorstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Taxen, Patente und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Taxen, Patente, Gebühren
                            1    Die  Bewilligung  für  die  Eröffnung  oder  die  Umwandlung  eines  Theater-  oder  Filmvorführungssaals  ist  der  Za  hlung  einer  Taxe  unterstellt,  die  vom  Staatsrat festgelegt wird, aber sechstausend Franken nicht übersteigen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staatsrat  legt  auch  die  dem  Staat  und  den  Gemeinden  geschuldeten  Beträge  für  die  Patente  fest,  die  die  Betriebsinhaber  von  ständigen  oder  gelegentlichen Theater- oder Filmvorführungen zu entrichten haben. Dieser  Betrag  kann  sechstausend  Franken  pro  Jahr  oder  fünfzig  Franken  pro  Tag  für  den  Staat  und  zweitausend  Franken  pro  Jahr  und  zwanzig  Franken  pro  Tag für die Gemeinde nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Gebühr wird für jeden Beschluss der Überprüfungskommission oder  ihres Präsidenten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Taxenbefreiung oder Reduktion
                            Von  diesen  Beträgen  kann  abgesehen  werden  oder  sie  können  reduziert  werden:  a)   wenn  die  Vorstellungen  gratis  oder  für  wohltätige  Zwecke  gegeben  werden;  b)   wenn die Anlässe von lokalen Vereinen organisiert werden.  V  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            Die   in   Anwendung   dieses   Gesetzes   getroffenen   Entscheide   sind   mit  Beschwerde    gemäss    dem    Gesetz    über    die    Verwaltungsrechtspflege  anfechtbar.  VI. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuwiderhandlungen
                            Jede       Zuwiderhandlung       gegen       dieses       Gesetz       oder       sein  Ausführungsreglement  wird  mit  einer  Busse  von  20  bis  5000  Franken  geahndet. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verfahren
                            VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmungen
                            Das   im   Artikel   10   Abs.   2   vorgesehene   Examen   kann   von   den  Betriebsinhabern,  die  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Besitz    einer    Betriebsbewilligung  waren,    nicht    gefordert    werden,  ausgenommen,  wenn  ihnen  die  Betriebsbewilligung  nachträglich  für  eine  bestimmte Zeit entzogen werden musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebungsbestimmungen
                            Das  Gesetz  vom  1.  Februar  1949  betreffend  Kino  und  Theater,  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 1973 über die
                            Jugendstrafrechtspflege werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schlussbestimmungen
                            Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  dieses   Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. September 1978 (StRB 7.3.1978).