Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge
                            Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars  für neue Mietverträge  vom 26.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 27 des Ausführungsgesetzes vom 9.  Mai 1996 über den  Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 des entsprechenden Ausführungsreglements vom 3. Juni 1997
                            (MPVR);  in Erwägung:  Gemäss Artikel 27 Abs.  1 MPVG muss ein Vermieter von Wohnungen im  Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, solange der Wohnungs  -  mangel anhält, das offizielle Formular nach Artikel  270 Abs.  2 des Obliga  -  tionenrechts (OR) verwenden.  Gemäss Artikel 2 MPVR besteht ein Wohnungsmangel im Sinne des Geset  -  zes, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungs  -  bestands liegt.  Am 1.  Januar 2002 betrug der Leerwohnungsbestand im Kanton 1,28 %  (Stand am 31.  Dezember 2001: 1347  freie Wohnungen auf einen Bestand  von 104'874  Wohnungen).  Es besteht also klar Wohnungsmangel, und die Verwendung des entspre  -  chenden Formulars muss im ganzen Kanton obligatorisch erklärt werden.  Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die in Artikel 270 Abs. 2 OR vorgesehene Verwendung des offiziellen For  -  mulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags wird im ganzen Kanton  obligatorisch erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das offizielle Formular ist beim Wohnungsamt erhältlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Beschluss vom 3.  Juni 1997 über die Verwendung des offiziellen For  -  mulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags (SGF  222.3.12) wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2003  2002_129  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.11.2002  01.01.2003  2002_129