Verordnung über die «Wirkungsorientierte Verwaltungsführung»
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    bezeichneten  Amtsstellen,  Anstalten  Zweck und An-  wendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  W  irkungsorien-  tierte Verwal-  tungsführung  Leistungs-  auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genden  Leistungen sowie die Art und Weise der Leistungsmessung  fest. Spezielle Ziele sowie die zur Verfügung stehenden Mittel wer-  den jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Kontrakt  beziehungsweise  in  der  Dienstanweisung  wird  be-  stimmt,  ob  und  wieweit  WoV-Dienststellen  ausserhalb  des  Leis-  tungsauftrages  Aufträge  erfüllen  können.  Solche  Leistungen  müs-  sen  in  engem  Zusammenhang  mit  den  Aufgaben  der  Dienststelle  stehen und zu Vollkosten verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  keine  Vereinbarung  zustande,  erlässt  das  Departement  eine entsprechende Dienstanweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kontrakt  beziehungsweise  die  Dienstanweisung  bedarf  der  Genehmigung des Regierungsrates.  II.    Anwendbares    Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Leiter oder die Leiterin der WoV-Dienststelle organisiert diese  im Rahmen der Gesetze selbständig.  Organisations-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  organisatorischen  Anordnungen  zusammenhängende  Ände-  rungen  im  Personalbereich  haben  für  die  Versuchsperiode  Wir-  kung. Im Entscheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  organisatorischen  Änderungen  sind  die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter der Dienststelle anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  am  WoV-Versuch  beteiligten  Amtsstellen,  Anstalten  und  Betriebe  wird  im  Voranschlag  ein  Globalkredit  eingestellt.  Die  zu  erbringenden Leistungen sind zu umschreiben.  Finanzhaushalt-  recht  a) Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechnung  zu  den  Globalbudgets  umfasst  einen  Rechen-  schaftsbericht über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  WoV-Dienststellen  führen  eine  Kostenrechnung.  Das  Finanz-  departement erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen. Die Kos-  tenrechnung bildet die Grundlage für das Globalbudget.  b) Rechnungs-  w  esen und  interne  Verrech-  nungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als verwaltungsinterne Dienstleistungen gelten erbrachte Leistun-  gen  von  WoV-Dienststellen,  welche  in  der  Verwaltungsrechnung  der  Staatsrechnung  (Laufende  Rechnung)  aufgeführt  sind,  gegen-  über  anderen  in  der  Laufenden  Rechnung  aufgeführten  Dienststel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   WoV-Dienststellen   können   folgende   verwaltungsinterne  Dienstleistungen nicht verrechnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  c) Verfügung  über Kredite  d) R  ück-  stellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  am  WoV-Versuchsbetrieb  beteiligten  Dienststellen  gelten  die  Bestimmungen  des  kantonalen  Personalrechts  mit  folgenden  Ausnahmen:  Personalrecht  a)  Mit  Ausnahme  der  Stelle  des  Dienststellenleiters  oder  der  Dienststellenleiterin  ist  der  WoV-Dienststellenleiter  oder  die  -  Dienststellenleiterin  Anstellungs-  beziehungsweise  Wahlbehör-  de im Sinne der Personalverordnung.  b)   Im Rahmen des verfügbaren Globalkredites kann für die Dauer  des  Versuches  zusätzliches  Personal  eingestellt  werden.  Die  Besoldung hat sich grundsätzlich nach dem kantonalen Perso-  nalrecht zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin hat für Perso-  nalentscheide  die  Stellungnahme  des  Personalamtes  und  die  Zu-  stimmung des Departementvorstehers einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  WoV-Dienststellen  können  Güter  und  Dienstleistungen  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Grundlagen  grundsätzlich  frei  beschaf-  fen.  Beschaffungs-  w  esen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind  a)   die  Beschaffung  von  Drucksachen  und  Büromaterial,  die  von  der  kantonalen  Drucksachen-  und  Materialzentrale/Lehrmittel-  verlag zu beziehen sind;  b)  die Führung der Finanzbuchhaltung sowie das Debitorenwesen,  für  die  im  bisherigen  Rahmen  die  Finanzverwaltung  zuständig  ist;  c)   die  Beschaffung  von  Büroraum  inklusive  allfälliger  Verkabelun-  gen,  die  Reinigung  und  Heizung,  sofern  im  Kontrakt  nichts  an-  deres bestimmt wird.  d)   die  Beschaffung  von  Informatikmitteln,  die  über  die  KSD  erfol-  gen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  III.   Aufsicht, Kontrolle und Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Dienststelle  obliegt  dem  zu-  ständigen Departement. Es überwacht die ordnungsgemässe Erfül-  lung  der  Verwaltungsaufgaben  und  die  Einhaltung  der  Leistungs-  aufträge.  Aufsicht und  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Personalrecht-  liche Zuständig-  keit  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2005).  am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2005).  Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 121).  Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 121).  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).  nuar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 731).