Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons
                            Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG)  vom 19.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 31 der Bundesverfassung;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16.  Oktober 1990;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten  und   von   Unterhaltungsapparaten,   die   der   Öffentlichkeit   zugänglich  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit of  -  fenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitss  -  pielautomaten vorzubeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jugend zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitionen
                            1  Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die  Unterhaltungsapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständi  -  gen Bundesbehörde homologierter Apparat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne er  -  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische  Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate  betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugäng  -  liche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentli  -  chen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststät  -  ten unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt im Bereich der Spielapparate und Spielsalons die Oberauf  -  sicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direktion
                            1  Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion) sorgt für  den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie bewilligt die Unterbrechung des Betriebes eines Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amt
                            1  Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat ausserdem die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erteilt und entzieht die Betriebsbewilligungen für Spielapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es zieht die Betriebsabgabe für die Spielapparate ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es   kontrolliert,   begutachtet   und   beschlagnahmt   gegebenenfalls   die  Spielapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestim  -  mungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei kontrolliert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Betriebsbewilligungen für Spielapparate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann vom Amt mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Oberamtmann
                            1  Der Oberamtmann ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schlies  -  sung eines Spielsalons bei Ordnungsstörungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Verfügungen über die Betriebsabgabe für Spielapparate kann je  -  doch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden.  Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spielapparate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligungsverfahren
                            1  Der Betrieb eines Spielapparates setzt eine Bewilligung voraus; diese ist  persönlich und unübertragbar und wird dem Betreiber des Apparates für  einen bestimmten Ort erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist ein Jahr gültig. Sie wird für den Zeitraum vom 1.  Januar  bis zum 31.  Dezember erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten von Bewilligungen entspre  -  chend der Beschaffenheit und Art des Spielapparates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 ...
Art. 12 Entzug der Bewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingun  -  gen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielap  -  parate gegen die Artikel 13, 16, 18, 19, 21, 22 oder 23 Abs. 2 verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer  öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 17a, 17b oder 23 Abs. 1 und 3 ver  -  stösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Besondere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Spielapparate
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Betriebsort
                            1  Spielapparate dürfen nur in den öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz  über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, und in Spielsalons betrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist jedoch verboten in den  öffentlichen Gaststätten mit einem Patent G oder K. In den öffentlichen Gast  -  stätten, für die ein Patent H oder I erforderlich ist, können Geldspielautoma  -  ten betrieben werden, wenn der Patentinhaber im Besitz eines kantonalen Fä  -  higkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 ...
Art. 15 ...
Art. 16 Verbotene Apparate
                            1  Sittenwidrige oder gefährliche Spielapparate sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kontrolle und Beschlagnahme
                            1  Die Behörde kann die Spielapparate jederzeit kontrollieren und begutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Apparate für eine Kontrolle oder Begutachtung beschlagnah  -  men, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den gesetzlichen Vor  -  schriften nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Geschicklichkeitsspielautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen
                            Gaststätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie  der Betriebsführer unter ständiger Aufsicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder  in einem Treppenhaus aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser  Bestimmung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17b Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten
                            1  Der   Betriebsführer   einer   öffentlichen   Gaststätte   darf   seiner   Kundschaft  nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einsatz
                            1  Der Einsatz darf zwei Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gewinn
                            1  Der Wert der Gewinne darf höchstens 50 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 ...
Art. 21 Zähler
                            1  Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein,  der die Einsätze und die Gewinne registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Zähler muss vom Amt zugelassen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Spielregeln
                            1  Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss die Spielregeln in klarer Weise in  französischer und deutscher Sprache angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schutz der Jugendlichen
                            1  Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen unter  -  sagt, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Verbot muss auf dem Apparat angeschlagen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist verantwortlich für die Ein  -  haltung der im ersten Absatz enthaltenen Vorschrift. Er muss jeden diesbe  -  züglichen Verstoss der Polizei melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spielsalons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz – Im Allgemeinen
                            1  Jeder Betreiber eines Spielsalons muss im Besitze eines Patentes sein. Die  -  ses Patent ist persönlich und unübertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Betreiber des Spielsalons nicht selber Eigentümer des Gebäudes, in  dem er sein Gewerbe betreiben will, so muss er die Zustimmung des Eigentü  -  mers einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon entbindet nicht von der  Pflicht, die für den Betrieb der im Spielsalon aufgestellten Spielapparate not  -  wendigen Bewilligungen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatz – Juristische Person
                            1  Will eine juristische Person einen Spielsalon betreiben, so wird das Patent  dem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Grundsatz – Persönliche Anforderungen
                            1  Das Patent wird einer Person erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Staates der Europäischen  Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation ist;  Angehörige anderer  Staaten  müssen eine Niederlassungsbewilligung  besitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegen die kein Verlustschein ausgestellt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür  bietet, dass der Spielsalon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes so  -  wie   den   Vorschriften   auf   dem   Gebiet   der   sozialen   Sicherheit,   des  Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz – Tod des Patentinhabers
                            1  Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte oder eingetra  -  gene   Partner,   die   Kinder   oder   der   Geschäftspartner   des   Betreibers   den  Betrieb des Spielsalons bis zum Ablauf des Patentes weiterführen, ohne  selbst ein Patent zu besitzen, falls sie die in Artikel 26 angeführten Bedingun  -  gen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz – Im Bau oder im Umbau befindlicher Spielsalon
                            1  Wenn ein Gebäude noch nicht erstellt ist oder umgebaut wird, so kann ein  Patent dem Betreiber erteilt oder belassen werden unter der Bedingung, dass  die Betriebsführung spätestens nach zwölf Monaten aufgenommen oder fort  -  gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer, der den Spielsalon nicht selbst betreibt, kann in diesen Fäl  -  len und unter derselben Bedingung die Zusicherung erhalten, dass einem Be  -  treiber, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ein Patent erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Pflicht zur Betriebsführung
                            1  Der Patentinhaber muss den Spielsalon betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb darf ohne entsprechende Bewilligung nicht länger als vier auf  -  einanderfolgende Monate unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Entzug des Patentes – Fakultativer Entzug
                            1  Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betreiber die ihm durch dieses  Gesetz oder sein Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Entzug des Patentes – Obligatorischer Entzug
                            1  Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Er  -  teilung, mit Ausnahme jener betreffend die Bedürfnisklausel, nicht mehr er  -  füllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dessen Spielsalon zum zweiten Mal innert drei Jahren vorübergehend  geschlossen werden musste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zweimal innert fünf Jahren wegen schweren Verstosses gegen die  -  ses Gesetz verurteilt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in dessen Spielsalon schwerwiegende Ordnungsstörungen festgestellt  oder stilwidrige Handlungen begangen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der während mehr als vier aufeinanderfolgenden Monaten den Spielsa  -  lon ohne Bewilligung nicht betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Entzug des Patentes – Neues Patentgesuch
                            1  Bei einem Patententzug wird dem Betreiber eines Spielsalons eine Frist von  drei bis fünf Jahren auferlegt, während der er kein neues Patentgesuch stellen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Besondere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bedürfnisklausel
                            1  Ein Patent für den Betrieb eines Spielsalons wird nur für eine Gemeinde er  -  teilt, die wenigstens 3000 Einwohner zählt; ein zusätzliches Patent kann für  je weitere 5000 Einwohner erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Tourismusgemeinden kann jedoch das erste Patent unabhängig von der  Einwohnerzahl erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Standort von Spielsalons
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb eines Spielsalons in der Nähe von Schulen, Spitälern und ähnli  -  chen Anstalten ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Spielsalon darf in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Gaststätte oder  eines Geschäftes weder eröffnet werden noch eine direkte Verbindung mit  solchen Einrichtungen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten
                            1  Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als  fünf Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Sicherheit und Sauberkeit der Räumlichkeiten
                            1  Jeder Spielsalon muss den in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Bau-,  Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen betreffend Si  -  cherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Ge  -  biet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausführungsreglement kann weitere besondere Anforderungen an die  Räumlichkeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Betrieb des Spielsalons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verbotene Tätigkeiten
                            1  In Spielsalons dürfen nur Spielapparate betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere jeglicher Verkauf und jegliche Vermietung;  ausgenommen sind Automaten mit alkoholfreien Getränken und Lebensmit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Öffnungszeiten
                            1  Von Montag bis Samstag dürfen die Spielsalons von 09.00 bis 23.00 Uhr  geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Sonn- und Feiertagen dürfen sie von 14.00 bis 23.00 Uhr geöffnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Schutz der Minderjährigen
                            1  Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen  Zutritt zu Spielsalons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Verbot muss beim Eingang zum Spielsalon angeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betreiber des Spielsalons muss für die Einhaltung dieser Vorschriften  sorgen. Er muss jeden Verstoss gegen die Bestimmungen über das Zutrittsal  -  ter der Polizei melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Öffentliche Ruhe und Ordnung
                            1  Der Betreiber eines Spielsalons sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung  in seinen Räumlichkeiten; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den  Betrieb des Spielsalons nicht belästigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es erfordern, können ihm Auflagen für die Wahrung  der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Ordnungsstörungen kann die vorläufige Schliessung für die  Dauer von bis zu dreissig Tagen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Pflichten des Kunden
                            1  Der Kunde eines Spielsalons darf die Ordnung des Lokals nicht stören; er  hat die Weisungen des Betreibers zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Besondere Regeln für Spielbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a ...
                            4 Gebühren und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Grundsätze
                            1  Der Kanton erhebt auf dem Gebiet der Spielapparate und Spielsalons fol  -  gende Abgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gebühr für die Erteilung oder die Erneuerung des Patentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Betriebsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besteuerung der Spielapparate durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Gebühren
                            1  Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest, die für die in Anwendung  dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Betriebsabgaben
                            1  Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7‰ der registrierten Einsät  -  ze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für einen Unterhaltungsapparat, je nach der durch das Ausführungsre  -  glement bestimmten Art des Apparates, mindestens 100 und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsabgabe für Spielapparate wird jährlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2‰ des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten  werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbe  -  kämpfung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 ...
Art. 46 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten
                            1  Der Betreiber muss dem Amt innert der von diesem gesetzten Frist für jeden  Geschicklichkeitsspielautomaten   den Betrag   der  am  31.  Dezember  jeden  Jahres registrierten Einsätze melden und die nötigen Belege liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterzeichnet und datiert die Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten
                            1  Eine   Ermessensveranlagung   der   Geschicklichkeitsspielautomaten   findet  statt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Betreiber die Meldung nicht innert der gesetzten Frist einreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Betreiber die Meldung nicht unterzeichnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Betrag der vom Zähler registrierten Einsätze aus technischen oder  andern Gründen nicht mehr festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen verliert der Betreiber sein Beschwerderecht, es sei denn, die  Veranlagung beruhe auf Willkür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermessensveranlagung erfolgt entsprechend der Art des Apparates und  seines Standorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Herabsetzung der Abgaben für Unterhaltungsapparate
                            1  Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird auf die Hälfte her  -  abgesetzt, wenn er während des ersten Halbjahres nicht mehr betrieben oder  erst während des zweiten Halbjahres aufgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Schuldner
                            1  Die Betriebsabgabe und die Gebühren für die Spielapparate sind von deren  Betreiber zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsabgabe und die Gebühren für den Spielsalon sind vom Patentin  -  haber zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Strafen
                            1  Mit einer Busse bis 2000 Franken oder bei Rückfall innert 5 Jahren seit der  letzten Widerhandlung bis 10'000 Franken wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer ohne die nötige Betriebsbewilligung einen Spielapparat betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der in seinen Räumlich  -  keiten nichtbewilligte Spielapparate duldet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Vorschriften nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 13 Abs. 1, 16, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 verstösst;
                            d)  der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Vor  -  schriften nach den Artikeln 13 Abs. 2, 17a, 17b und 23 Abs. 1 und 3  verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wer ohne Patent einen Spielsalon betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Vorschriften nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 13 Abs. 2, 34 Abs. 3, 37, 38 und 39 verstösst;
                            g)  der Kunde, der sich weigert, die Anweisungen des Betriebsführers zu  befolgen, und die Ordnung im Spielsalon stört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 18, 19, 35 und 38  abweichenden Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und Mass  -  nahmen untersteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Minderjährige, der die Ordnung im Spielsalon stört und sich wei  -  gert, die Anweisungen des Betreibers zu befolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Minderjährige, der gegen die Artikel 23 Abs. 1 und 39 Abs. 1 ver  -  stösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verfahren
                            1  Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 53 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 54 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 55 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1993; ausgenommen sind die Art. 18-22, deren Inkrafttre  -  ten auf den 1.  Juli 1994 festgesetzt worden ist (StRB 30.06.1992, geändert durch StRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1992  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1992  Art. 18  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1992  Art. 19  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1992  Art. 20  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1992  Art. 21  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1992  Art. 22  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1994  Art. 18  geändert  01.07.1994  BL/AGS 1994 f 163 / d 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1994  Art. 19  geändert  01.07.1994  BL/AGS 1994 f 163 / d 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1994  Abschnitt 3a  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1994 f 163 / d 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1994  Art. 41a  eingefügt  01.07.1994  BL/AGS 1994 f 163 / d 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1994  Art. 50  geändert  01.07.1994  BL/AGS 1994 f 163 / d 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.1996  Art. 13  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 83 / d 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 51  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2001  Art. 41a  aufgehoben  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 279 / d 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2002  Art. 11  geändert  01.06.2002  2002_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2002  Art. 26  geändert  01.06.2002  2002_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 46  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 1  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 2  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 3  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 5  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 6  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 7  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 9  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 10  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 11  aufgehoben  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 12  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 13  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 14  aufgehoben  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 15  aufgehoben  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Abschnitt 2.2.2  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 17a  eingefügt  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 17b  eingefügt  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 19  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 20  aufgehoben  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 21  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 22  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 23  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 27  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 34  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 35  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 39  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 44  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 45  aufgehoben  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 46  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 47  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 48  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 50  geändert  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 50  geändert  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 9  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 51  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2012  Art. 3  geändert  01.01.2013  2012_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2012  Art. 13  geändert  01.01.2013  2012_096  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.02.1992  01.01.1993  BL/AGS 1992 f 51 / d 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 2 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 3 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 3 geändert 10.10.2012 01.01.2013 2012_096
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 9 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 9 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 10 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 11 geändert 19.09.2002 01.06.2002 2002_092
Art. 11 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 12 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 13 geändert 09.02.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 83 / d 84
Art. 13 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 13 geändert 10.10.2012 01.01.2013 2012_096
Art. 14 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 15 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
                            Abschnitt 2.2.2  geändert  26.06.2006  01.01.2007  2006_059
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 17b eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 18 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
Art. 18 geändert 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
Art. 19 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
Art. 19 geändert 10.02.1994 01.07.1994 BL/AGS 1994 f 163 / d 167
Art. 19 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 20 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
Art. 20 aufgehoben 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 22 eingefügt 19.02.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 51 / d 52
Art. 22 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 23 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 geändert 19.09.2002 01.06.2002 2002_092
Art. 27 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 34 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 35 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
Art. 39 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_059
                            Abschnitt 3a  eingefügt  10.02.1994  01.07.1994  BL/AGS 1994 f 163 / d 167