Beschluss betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen
                            Beschluss betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen  vom 12.03.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 9.  Oktober 1981 über Schwangerschafts  -  beratungsstellen;  gestützt auf die Verordnung vom 12.  Dezember 1983 über Schwangerschafts  -  beratungsstellen;  in Erwägung:  Gemäss   eidgenössischer   Gesetzgebung   für   Mutterschaftsschutz   müssen   die  Kantone Beratungsstellen schaffen, bei denen die mit diesem Problem betrof  -  fenen Personen über den zur Verfügung stehenden privaten oder öffentlichen  Beistand,   mit   dem   sie   eine   Schwangerschaft   austragen   können,   informiert  werden sowie über die medizinischen Folgen einer Schwangerschaftsunter  -  brechung und die Schwangerschaftsverhütungsmöglichkeiten in Kenntnis ge  -  setzt werden.  Die Kantone können diese Aufgaben  bereits bestehenden öf  -  fentlichen   oder   privaten   Institutionen   anvertrauen.   Es   ist   angebracht,   diese  Rolle der Beratungsstelle für Familienplanung anzuvertrauen, wobei diese im  Bedarfsfall in der eidgenössischen Gesetzgebung erwähntes Fachpersonal be  -  anspruchen kann.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Sektor für Familienplanung und Sexualinformation des Kantonsarztam  -  tes übernimmt die Aufgabe einer Schwangerschaftsberatungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Auf  -  gaben für Schwangerschaftsberatungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Kantonsarztamt (das Amt) informiert die Öffentlichkeit über alle medi  -  zinischen, sozialen und psychologischen Fragen in Zusammenhang mit Emp  -  fängnis, Schwangerschaft und Geburt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Amt kann Dienstleistungen von Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen  und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und anderen Perso  -  nen beanspruchen, die es als notwendig erachtet, um die in der eidgenössi  -  schen Gesetzgebung vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Das Amt gibt zuhanden des Staatsrats seine Stellungnahme über die Aner  -  kennung anderer öffentlicher oder privater Institutionen ab, die in der Lage  wären, die Rolle einer Schwangerschaftsberatungsstelle zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  April 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.1985  Erlass  Grunderlass  01.04.1985  BL/AGS 1985 f 80 / d 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2012  Art. 1  geändert  01.01.2012  2012_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2012  Art. 2  geändert  01.01.2012  2012_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2012  Art. 3  geändert  01.01.2012  2012_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2012  Art. 4  geändert  01.01.2012  2012_017  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.03.1985  01.04.1985  BL/AGS 1985 f 80 / d 81